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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.06.1852
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1852-06-11
- Erscheinungsdatum
- 11.06.1852
- Sprache
- Deutsch
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781 1852.) 3838. W'idmann scht Buchh. in Leipzig. 3839. — — — 384V. — — — 3841. — — — 3842. — — — Grimm, deutsches Wörterbuch. (Deut sches Museum II.) de Wette, Evang. Joh. (Lit. Centralbl. 23) 8opholcles «rlcl. von 8clineistewin. II. III. (N. Jahrb. f. Phil. 5.) Dinsro's Orator u. örutus erlcl. v. O. Islin. (Ztschr. f. d. dstr. Gymn. 5.) Virxil'» Oeciiclite «rlcl. von 1-alleevi^. (Ebend.) 3843. N Wcigkl in Leipzig. 3844. Westermann in Braun- schweig. 3845. Wiegand« « Grieben in Berlin. 3846. Wienbraek in Torgau. 3847. G. Wigand in Leipzig. Choulant, anatom. Abb. (Jllustr- med. Ztg. 4.) Her ri g, engl. National-Literatur. (Spe- ner'schc Ztg. 121.) Wiese, deutsche Briefe. (Allg. Atg. 144. N- Jahrb. f. Phil. 5.) Rothmansn, Thcatcrgebäude. (Literar- Centralbl. 23.) Michaelis, das enge Becken. (Schmidt, med. Jahrb. 6.) Nichtamtlicher Theil. Berlin, 7. Juni. Das Gesetz wegen Erhebung einer Stempelsteuer von politischen und Anzeigeblättcrn ist vom Könige unterm 2. Juni in Sanssouci vollzogen worden- Hiernach sollen der Stempelsteuer unterliegen: von den im Jnlande periodisch in regelmäßigen oder unregelmäßigen Fristen erscheinenden Blättern die cautionspflichtigcn Zeitungen und Zeitschriften, letztere, insofern sie öfter als einmal monatlich erscheinen, ferner Anzcige- blättcr aller Art, welche Anzeigen gegen Jnscrlionsgebühren auf- nehmen, cs mögen diese Blätter in Verbindung mit anderen steuerpflichtigen oder nicht steuerpflichtigen Blättern erscheinen oder ausschließlich zur Aufnahme von Anzeigen bestimmt sein, endlich diejenigen Blätter der wie vorstehend bczeichneten Art, welche außerhalb des preußischen Staats erscheinen und in Preu ßen gehalten werden. Die Steuer von den im Jnlande erschei nenden Blätter ist nach acht Abstufungen zu entrichten, welche mit Rücksicht auf die Bogenzahl der Blätter (des Hauptblatts nebst Bei lagen) während eines bestimmten Zeitraums zu bemessen, und wo bei Bogen von 400 Quadratzoll angenommen, andere Formate aber nach diesem Normalmaß zu berechnen sind. Demgemäß soll die Steuer von jedem Jahrgange eines Exemplars betragen: 1) für Blätter, welche vierteljährlich weniger als 12 Bogen liefern, 4 Sgr-, 2) für Blätter, welche vierteljährlich bis ausschließlich 30 Bogen liefern, 10 Sgr-, 3) für Blätter, welche vierteljährlich bis ausschließ lich 60 Bogen liefern, 20 Sgr-, 4) für Blätter, welche vierteljährlich bis ausschließlich 90 Bogen liefern, l Thlr., 5) für Blätter, welche vierteljährlich bis ausschließlich 120 Bogen liefern, l Thlr. lOSgr., 6) für Blätter, welche viertellährlich bis ausschließlich 150 Bogen liefern, 1 Thlr. 20 Sgr , 7) für Blätter, welche vierteljährlich bis ausschließlich 180 Bogen liefern, 2 Thlr., 8) für Blätter, welche vierteljährlich 180 Bogen und darüber liefern, 2 Thlr. 15 Sgr- Für die außerhalb des preußischen Staats erscheinenden Blätter be trägt die Steuer 10 Proc. des am Orte ihres Erscheinens geltenden Abonnementspreises, mindestens aber für Blätter, welche nicht öfter als einmal wöchentlich erscheinen, 15 Sgr., für Blätter, welche zwei oder drei mal wöchentlich erscheinen, 1 Thlr , für Blätter, welche viermal oder öfter wöchentlich erscheinen, 2 Tklr. 15 Sgr. von je dem Jahrgänge eines Exemplars. Bei Berechnung der für die Be förderung durch die Postanstalten zu erhebenden Gebühr (Postprovi sion) ist von dem Abonnementspreise der einer Steuer unterliegen den Blätter der Betrag dieser Steuer in Abzug zu bringen. Die Erhebung der Stempelsteuer beginnt mit dem 1. Juli 1852. In Beziehung auf dieselbe, sowie in Betreff der Bestrafung des unter lassenen Stempelgcbrauchs, bewendet es bei dem Gesetze wegen'der Stempelsteuer vom 7. März 1822 und den dasselbe erläuternden, ergänzenden und abändcrndcn Bestimmungen. Im klebrigen kom men die Vorschriften der Steuerordnung vom 8. Februar 1819 in den §§ 55. und 88. bis 93. (Gesetz-Sammlung Seite >02), sowie der Declaration des §.93. vom 10. Januar 1820 (Gesetz-Sammlung Seite 33) zur Anwendung. Hieran schließt sich eine Verfügung des Handclsministers vom 5. Juni, betreffend die Aufforderung wegen Angabe der infolge des Zcitungsstempelgesetzes eintrctenden Veränderungen in den Abonne mentspreisen der Zeitungen und die Bestellung auf dieselben. Dieser Verfügung zufolge haben die Postanstaltcn sofort die Verleger der inländischen Zeitungen auszufordern, die Preise ihrer Blätten, und zwar 1) den Verkaufspreis, 2) den Stcmpelbetrag nach den gesetz lichen Bestimmungen, 3) den ganzen Betrag anzugeben und die Verzeichnisse dieser Preise unverzüglich an das Zciiungscomptoir ein- zureichcn, bei dem sie unfehlbar zwischen dem 15. und 17. Juni ein- gehcn müssen. Bestellungen sowohl auf inländische als auf auslän dische Zeitungen rc-, deren Preise durch das neue Gesetz geändert werden, sind vorläufig nur unter der Bedingung anzunehmen, daß die Abonnenten sich verpflichten, den Mehrbetrag des Abonnemcnts- preises nachzuzahlen. AuS der Vierilndsechzigsten Sitzung am 13. Mai 1832. der ho hen Erste» Preußische» Kammer in Berlin. Abgeordn. I)r. Veit: Ich habe in Betreff des §.5 im Aufträge des hiesigen Buchhändler-Vereins eine Petition an die hohe Kammer übergeben, die zu meinem Bedauern nicht an die Post-Commission, son dern an die Petitions - Commission abgegeben worden ist. Aus diesem Grunde ist die betreffende Petition nicht in der Post-Commission zur Berathung gekommen; sie ist aber an sämmtliche Mitglieder des hohen Hauses vertheilt und ich darf wohl voraussctzcn, daß dieselbe gelesen und gewürdigt worden ist. Präsident: Ich will den Herrn Redner darauf aufmerksam ma chen, daß in Beziehung auf die in Rede stehende Petition ganz der Ge schäfts-Ordnung gemäß verfahren worden ist. Ich darf eine Petition, wenn ich dieselbe bekommen habe, keiner anderen Commission zuweisen, als der Petitions-Commission, und erst, wenn diese beschließt, sie an eine andere Commission abzugeben, geht sie durch meine Hand an eine andere Commission. Berichterstatter Abgeordn- Grein: Ich bitte ums Wort. Präsident: Der Abgeordnete Grein hat das Wort Berichterstatter Abgeordn. Grein (vom Platz): Ich erlaube mir zu bemerken, daß die Petition an die Commission abgegeben worden ist, jedoch erst, nachdem die Berathung geschlossen und der Bericht erstattet worden war. Abgeordn. Or. Veit (fortfahrend): Ich will nur bemerken, daß ich nicht die Absicht gehabt habe, dem Herrn Präsidenten einen Vorwurf zu machen; ich habe mein Bedauern über den Vorfall ausgesprochen, be sonders da der von dem Herrn Berichterstatter angeführte Fall einge- tretcn ist: daß eben die Petition zu spät vor die rechte Schmiede gekom men ist. Meine Herren! In Beziehung auf das Colligiren der Pakete hat die Ihnen übergebene Petition ausgcführt, wie das ganze Speditions geschäft des Buchhandels darauf beruht, daß es gestattet sein muß, kleine Pakete zu colligiren und in Post- und Frachtballen zu versenden. Da Ihnen die Petition zugekommcn ist, so will ich Inen die Nothwen- digkcit dieser Maßregeln für den ganzen Bestand des Buchhandels nicht wcitläuftiger Nachweisen- Ich kann um so mehr davon Abstand nehmen da von Seiten des Herrn Regicrungs-Commiffars in der Commission der zweiten Kammer diese Nothwendigkeit bereits anerkannt ist. Der betreffende Paragraph des Allgemeinen Landrechts verbietet be reits das Colligiren von Paketen; daß derselbe mit dem buchhändleri-
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