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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.06.1852
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1852-06-11
- Erscheinungsdatum
- 11.06.1852
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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783 1852.) unterworfen sind. Meine Herren! Durch das Regulativ vom 15. De- cembcr 1821 ist dem Publicum die Berechtigung zu Lheil geworden, seinen Bedarf von Zeitungen unmittelbar von dem Verleger zu beziehen. Wie es früher gehalten worden, ob früher von der Post ein Privilegium exriasivum geltend gemacht ist, weiß ich nicht, so viel steht aber fest, daß seit dem Jahre 1821 der Buchhandel mit der Post frei concurrirt. Daß diese Concurrenz in Betreff der politischen Zeitungen zu Gun sten der Post ausgefallen ist, das versteht sich von selbst. In Betreff der übrigen Zeitschriften und Journale hat sich die Concurrenz zu Gun sten des Buchhandels entschieden, denn die Post debitirt den geringsten Lheil dieser Blätter. Meine Herren! Es scheint mir ganz klar zu sein, daß hier ein Eingriff in die Rechte des Buchhandels geschieht, der von Seiten der Postverwaltung vielleicht nicht beabsichtigt ist. Da es sich hier aber um die Angelegenheiten der Presse handelt, so können wir nicht vorsichtig genug sein, die Rechte, welche der Presse übrig geblie ben sind, genau festzustellen und Beschränkungen und Eingriffe nicht zu dulden, die von andrer Seite auf die gehässigste Weise ausgebeutet wer den könnten, und nach den vorliegenden Erfahrungen gewiß dazu ^klutzt werden. Ueberhaupt ist ja in der neueren Zeit der Grundsatz aufAstellt und allseitig geltend gemacht worden, daß Staatsanstalten nicht mit Privat-Gcwcrbtceibendcn concurriren sollen. Die Concurrenz mit der Post giebt der Buchhandel sogar zu, aber ohne ihm ein privilegium ex- clusivum in Bezug auf einen Lheil des buchhändlerischen Verkehrs einzu räumen, der eine eben so ergiebige als sichere Erwerbsquelle für densel ben ist. Ein solches privilegium exelusivum beeinträchtigt aber nicht allein den Buchhandel, sondern auch Literatur und Wissenschaft in hohem Grade. Der Buchhandel, meine Herren, der von dem Vertriebe der Erzeugnisse der Presse lebt — ich meine zunächst den Sortimentsbuchhandel — wird sich Mühe geben, sowohl den Absatz bestehender Blätter zu erhalten, als für neu erscheinende Blätter Absatz zu gewinnen. Die Post-Anstalten haben gar kein Interesse, sich dafür Mühe zu geben; sie befördern nur diejenigen Exemplare, die bei ihnen bestellt und pränumerando baar bezahlt sind; sie bekümmern sich nicht darum, ob ein Abonnent seine Zeitung abbestellt, und geben sich nicht Mühe, neue Abonnenten zu gewinnen. Dies liegt in der Natur der Sache. Früherhin war dies in gewisser Beziehung anders. Es wurden nach Vorschrift des §. 4 des Regulativs vom 15. Deccmder 1821, wenn neue Journale gegründet werden sollten, 10- bis 20,000 Prospekte unter dem Publicum verbreitet, und dies war das mächtigste Förderungsmittel des Vertriebes, wie es dem Buchhandel in gleichem Maße nicht zu Gebote steht. Die Post hat dies im Interesse ihrer eigenen Verwaltung gethan; seit Jahren geschieht dies aber nicht mehr, seit Jabren ist der Zustand nicht cingctrcten, von dem ich vorher gesprochen habe, während im Ge- genthcil derjenige, welcher beim Buchhändler kauft, die große Bequem lichkeit hat, daß ihm sein literarischer Bedarf ins Haus geschickt, daß er bekannt gemacht wird mit solchen Novitäten der Literatur, die ihn besonders intcressircn, daß er die Zeitschriften die er hält, auf seiner Jahres-Rcchnung mit seinem ganzen literarischen Bedarf bezahlen kann. Sic werden mir zugcstehcn, daß durch den Uebergang des Debitrechts auf die Post die größten Nachtheile für den Vertrieb der periodischen Li teratur, für die Wissenschaft überhaupt entstehen. Und sic werden doch ganz gemiß auch solche Unternehmungen zu den wissenschaftlichen rechnen, die nach dem Preßgcsetz nicht rein wissenschaftliche sind, sondern neben her auch sociale und politische Gegenstände behandeln- Weshalb ferner bloße Anzeigeblättcr ebenfalls postpflichtig sein sol len, kann ich auch nicht begreifen. Der Buchhandel hat z. B-im Bdrs enblatte des Deutschen Buch handels ein Anzeigeblatt, das die Correspondcnz der Buchhändler un tereinander vermittelt. Daß man sich diese Correspondcnz auf die bil ligste Weise beschafft, versteht sich von selbst. Weshalb sollen nun solche Blätter durch hohes Postporto in einer Zeit vcrthcucrt werden, wo die Post-Verwaltung im Interesse des Publikums sich bemüht, das Post porto immer mehr herabzusetzen? Meine Herren! Ich habe daher den Vorschlag gemacht, die betreffende Nummer des Paragraphen, d. h. das von der zweiten Kammer eingefügtc Amendement, zu streichen und da für die ursprüngliche Regierungs-Vorlage, und der Deutlichkeit halber mir dem Zusatz „politische" vor „Zeitungen" herzustcllcn. Meine Herren! Ich kann Ihnen die Annahme dieses Amendements nicht empfehlen, da cs zu meinem Bedauern nicht unterstützt worden ist. (Unterbrechung durch den Präsidenten.) Präsident: Ich will bemerken, daß im Sinne des Abgeordneten vr Veit ein anderes Amendement eingebracht worden ist vom Abgeord neten Baumstark. Es lautet: Die Kammer wolle beschließen: „anstatt Nr. 2 des H. 5 zu setzen: „alle politischen Zeitungen." Ich ersuche diejenigen, welche diesesAmendement un terstützen wollen, sich zu erheben. (Dies geschieht.) Das Amendement ist ausreichend unterstützt und kommt zur Abstimmung. Abgeordn. vr. Veit (fortfahrend): Meine Herren! Da ein neues Amendement gestellt worden ist, das seinem wesentlichen Inhalte nach dasselbe sagt, als das mcinige, so empfehle ich das Amendement Baum stark zur Annahme. Es ist von großer Wichtigkeit. Präsident: Der Herr Minister für Handel und Gewerbe hat das Wort. Minister für Handel rc. von der Heydt: Der Herr Vorredner hat, um das Amendement zu unterstützen, Behauptungen aufgestellt, die durchaus unrichtig sind. Er sagt, die Post nähme ein exclusives Recht in Anspruch für den Debit der Zeitungen. Ich möchte wissen, was zu dieser Auslegung Anlaß geben könnte. Weder die Fassung des Para graphen kann eine solche Auffassung zulassen, noch hat die Post durch irgend eine Handlung dazu Veranlassung gegeben- Ein solches exclusi ves Recht für den Post-Debit ist bisher nicht in Anspruch genommen worden und soll auch künftig nicht in Anspruch genommen werden. Der Post bleibt es lediglich Vorbehalten, ob sie überhaupt Zeitungen dcbitircn will oder nicht. Sie ist verpflichtet, die Zeitungen, die ihr übergeben werden, zu befördern. Es ist dem Publicum ein Recht dar auf eingeräumt nach der bisherigen Gesetzgebung; diesem Recht gegen über nimmt die Regierung jetzt den Postzwang für Zeitungen in An spruch, und es ist dieser Anspruch nicht unbillig, da die Post-Vcrwal- tungcn fast aller Länder das Regal auf Zeitungen besitzen. Es muß großer Werth darauf gelegt werden, daß der Postzwang auf Zeitungen ausgedehnt wird, weil es dadurch möglich wird, viele Postverbindungen zu erhalten, die ohnehin mit Nachtheil bestehen, und um so leichter con- servirt werden können, wenn der Postzwang auf Zeitungen ausgedehnt wird. Es hat diese Bestimmung in der zweiten Kammer nicht den mindesten Widerspruch gefunden, man hat dort nur eine Gegcn- pcoposition gemacht, daß nämlich unter den inländischen Zeitungen, die debitirt werden, kein Unterschied gemacht werde. In diesen Vor schlag hat die Regierung eingewilligt, weil sie auf die Ausdehnung des Postzwanges auf Zeitungen einen viel größeren Werth legt, als auf die Bcfugniß der Postdebits-Entziehung, zumal da, wenn es darauf an kommt, eine gewisse Einwirkung auszuüben, diese auch schon aus ande ren Bestimmungen zulässig erscheint. Wenn aber der Herr Abgeordnete dem Buchhandel das Recht Vorbehalten will, die Zeitungen auch auf an dere Weise als durch die Post zu befördern, so wird die Regierung sich nicht auf die bezügliche Bestimmung einlassen können. Der Buchhändler mag Zeitungen dcbitircn, wie er will, aber er muß sie der Post übergeben und darf sic nicht auf anderen Transport-Anstalten befördern lassen. Abgeordn. vr. Veit: Ich bitte ums Wort zur thatsächlichen Berichtigung. Präsident: Der Abgeordnete vr. Veit hat das Wort zur tat sächlichen Berichtigung. Abgeordn. vr. Veit: Ich habe thatsächlich zu berichtigen, daß ich nicht behauptet habe, daß die Post ein Privilegium exclusivum in Bezug auf Gegenstände des buchhändlerischen Verkehrs in Anspruch ge nommen habe. Ich habe vielmehr dcduciren zu müssen geglaubt, daß aus der jetzigen Vorlage ein solches Privilegium hervorgchcn werde, und ich glaube, daß die Erklärung, die der Herr Minister abgegeben hat, mir darin bcigetretcn ist, daß die Post ein privilegium exelusivum zwar nicht zum Debit, aber zur Versendung der Erzeugnisse der periodi schen Presse in Anspruch nehmen will. Das Amendement Baumstark tritt dem Postzwange der politischen Zeitungen nicht entgegen. Ich habe meinerseits anerkannt, daß in Bezug auf Zeitungen die ser Postzwang sich der Natur der Sache nach von selbst gemacht hat- Es ist nur davon die Rede, genau zu definircn, welche Art von Zeitun gen diesem Privilegium exclu5iv»m unterliegen sollen, und zu diesem Bchuse habe ich ein Amendement und der Abgeordnete Baumstark das seinige gestellt, das nur p olitische Zeitungen darunter verstan den werden mögen. Ich bemerke ferner thatsächlich, daß, wenn einge wendet wird, cs sei schwer zu sagen, was eben politische Zeitungen seien, ich den Beweis in der Hand habe, daß die Post dies von jeher sehr genau gewußt hat. Sie hat Prciscourante ihrer Zeitungen in jedem Jahre ausgegeben, in denen sic die politischen und nicht politischen Zeitungen in getrennter Rubrik aufführt. Das Einfachste wäre, das die Liste von politischen Zeitungen des In - und Auslandes, wie sie bisher die Post
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