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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.07.1853
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1853-07-22
- Erscheinungsdatum
- 22.07.1853
- Sprache
- Deutsch
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1116 ^93 Fall ist und rücksichtlich welcher eine Ergänzung oder Verbesserung der Erklärung nachträglich Platz greifen muß, erst dann abzuserti- gen, wenn diejenigen, bei denen kein Anstand obwaltet, abgefer- tigct sind. Da nun mit 1. August d. I. im österreichischen Zollgebiete, Modena und Parma eine neue Form der Waarenerklärungen in Wirksamkeit tritt, so wird zur Belehrung und Darnachachtung der Betheiligten gegenwärtige Anleitung gegeben- Einrichtung der Erklärung. 1. Innere Erfordernisse, s) Im Allgemeinen. §. 1. Jede Waarcnerklärung soll ausdrücken: 1. Den Vor- und Zunamen und Wohnsitz s) des Versenders, d. i. desjenigen, welcher der Waare die Bestimmung ertheilte, über die Zoll-Linie cingebcacht oder aus geführt zu werden, dann b) des Fuhrmannes oder Schiffsführers und überhaupt desjenigen, der den Gegenstand an den Ort der Bestim mung zu befördern hat, in sofernc die Waare nicht be stimmt ist, in dem Standorte des Zollamtes, bei dem die Er klärung geschieht, zu bleiben. 3. Den Ort, an den der Gegenstand gebracht werden wird. Bei Durchsuhrwaarcn und bei jenen Ausfuhrwaaren, deren Austritt erwiesen werden muß, ist das Land, nach welchem, und das Amt, über welches die Waare austcitt, anzugeben. Bei Aus fuhrwaaren, deren Austritt nicht erwiesen werden muß, genügt die Angabe des Landes, nach welchem die Ausfuhr erfolgt. 3. Die Bestimmung, welche derselbe erhält, ob der Gegen stand nämlich für die Ein- oder Ausfuhr, oder zum Durchzuge bestimmt sei und ob derselbe bei dem Amte, bei dem solcher erklärt wird, dem Zollverfahren vollständig unterzogen oder an ein anderes Amtangewiesen werden soll. 4. Die Zahl der Päckc und Behältnisse, in denen sich derselbe befindet, abgesondert nach den im Zolltarife zur Be stimmung der Tara-Abzüge vorgesehenen Benennungen. 5- Dessen Gattung und Menge nach den Benennun gen und Maßstäben des Zolltarife s. In wieferne es ausnahmsweise und unter besonderen Bedin gungen gestattet ist, Gegenstände entweder bloß durch das Wort „Waare" oder durch Angabe der Classe oder Abtheilung, in welche sie gehören, zu erklären, wird durch die Vorerinnerung zum Zolltarife bestimmt. 6. Die Erklärung muß sich aufalle Theile der Ladung erstrecken, mithin, wenn zollpflichtige Waaren mit zollfreien Ge genständen zusammen geladen sind, auch letztere enthalten. dl Bei den über die Zoll-Linie eingehenden Waaren. §- 2. -er) Ueberhaupt. Für die über die Z oll - L inä e eingehenden Waaren ohne Unterschied ihrer Bestimmung, müssen in der Erklärung noch ins besondere angegeben werden: 1. die Zeichen und Nummern der Päckc und Behältnisse; 2. die Beschaffenheit des Transportmittels, und zwar: wenn die Versendung zu Lande stattsindet, die Zahl und Beschaffenheit der Zug- oder Lastthiere, dann der Wägen oder Karren; wenn aber der Transport zu Wasser vollzogen wird, die Gattung des Fahrzeuges und dessen Na me o d er Nu mm er, falls dasselbe eine solche Be zeichnung führt; 3. die Richtung, welche die Sendung an den Ort der Bestim mung einzuschlagcn bat; 4. der Name und Wohnsitz des Empfängers, das ist: derjenigen Person, an welche der erklärte Gegenstand gerich tet ist; 5. die Menge und Gattung des Gegenstandes muß für jeden Pack und jedes Bchältniß abgesondert angegeben werden. §- 3. t>l>) Bei Schiffs-Proviant. Die den Schiffs-Proviant ausmachendcn Verbrauchs gegenstände, welche sich auf den von dcr VSee einlangcnden Fahr zeugen befinden, müssen stets getrennt^don der übrigen La dung erklärt werden. Das Zollamt ist befugt, dieselben in ämtliche Verwah rung ablcgen zu lassen oder unter ämtlichen Verschluß zu stellen, und der Bemannung des Fahrzeuges die erforderlichen Mengen nach Maß des Bedarfes in entsprechenden Zeiträumen zu erfolgen. 2. Aeußere Erfordernisse, a) Schriftliche Erklärung. §. 4. Die Erklärung ist in der Regel schriftlich einzubringen. Dieselbe kann von dem Versender oder Empfänger des Gegenstandes oder von dem W aa renfü hrcr, das ist von derjenigen Person, welche den Gegenstand zum Amte bringt, aus gestellt werden. Die schriftliche Erklärung ist stets in zweifacher gleichlau tender Ausfertigung, und zwar auf vorgedrucktem Papiere nach Maßgabe der im Anhänge befindlichen, beispielsweise nusgefüll- tenMuster^i^ und zu überreichen. Das eine dieser Muster ^ ^ dient für Erklärungen zur V s. b./ / 2. > ersten Abfertigung der Waaren, das andere 1 n 1 für Erklärungen, welche auf der Grundlage einer bereits vorau sgegangen en Erklärung (Stamm-Erklärung) oder der ämtlichen Verbuchung der letzteren in dem Magazins buche ausgestellt werden. Die nöthigen gedruckten Formulare dieser Erklärungen wer den gegen Vergütung der Stehungskosten von den Zollämtern und in größeren Mengen von den Oekonomaten der Finanz-Bezirksbe hörden verabfolgt. Das größere Format ist zur Erklärung von Ladungen bestimmt, welche viele Artikel enthalten, und zu deren Eintragung sonach das kleinere Format voraussichtlich nicht hinreicht. Im Falle des Erfordernisses können auch Einlagsbogen benützt werden, welche jedoch dem Titclblatte mittelst eines Fadens, dessen beide Enden unter Siegel des Ausstellers der Erklärung und des Amtes zu legen sind, cingeheftet werden müssen. Der Aussteller hat die Erklärung zu unterschreiben. Ist er des Schreibens unfähig, so hat er in Gegenwart zweier Zeugen, deren Einer den Namen desselben unterschreibt, sein Handzeichen beizurücken. Wird die Unterfertigung der Erklärung in dem Amte, bei *) Die sämmtliche» hier angeführten Muster — Schema's, welche künftig allein nur als Norm bei Versendungen nach den k. k. Staaten dienen können, sind sowohl auf der Buchhändler-Börse wie in der Redaction des B ö rsenb l a tt e s zur beliebigen Ansicht resp. Co- piatur ausgelegt. Auswärtige Cvllegcn können sich selbe durch jede österr. Buchhandlung verschaffen.
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