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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.07.1853
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1853-07-22
- Erscheinungsdatum
- 22.07.1853
- Sprache
- Deutsch
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dem die letztere geschieht, vollzogen, so können Beamte dieses Amtes oder Angestellte der Finanzwache, in sofern der Erklärende dieses ausdrücklich ansucht, Zeugen der Unterfertigung abgeben. Eorrigirte undcadirle Erklärungen dürfen von dem Amte nicht angenommen werden. Nachträgliche Ergänzungen und Verbesserungen, sofern dieselben zulässig sind, werden von dem Aussteller unterschrieben und vom Amte beglaubigt. Von Seite des Waa re n führ er s muß jedenfalls eine An gabe über den Inhalt seiner Ladung erfolgen. Er kann dieselbe auf zweierlei Art erstatten. Entweder überreicht derselbe bloß die ihmvon den Versendern der Waaren mitgegcbencn Er klärungen mit der allgemeinen Versicherung, daß die in diesen Erklärungen verzeichneten Waaren seine Ladung voll ständig erschöpfen, oder er erklärt in eigenem Namen und speciell die ganze Ladung oder einen Theil derselben- Im ersten Falle haftet der Waarenführer nur in Absicht auf die Anzahl und Beschaffenheit der Behältnisse, dann auf die Gat tung und Menge der Gegenstände, die offen und unverpackt ge führt werden, im zweiten Falle haftet derselbe noch außerdem für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihm ausgestellten speciel- len Erklärung. b) Mündliche Erklärung. §. 5. »») Wann dieselbe gestattet ist- Mündlich die Erklärung abzugebcn, ist gestattet: 1. Reisenden und Couriercn,die keine für den Handel be stimmte Waaren mit sich führen; 2. in der Einfuhr aus dem Auslande oder aus den Zollausschlüssen über alle Gegenstände, von denen der Einfuhrzoll bei Nebcnzollämtern II. Elaste ohne Unter schied der Menge derselben entrichtet werden kann, über alle anderen Gegenstände aber, wenn deren Menge bei Vieh zehn Stück, bei anderen Waaren, wenn der hicfür entfal lende Einfuhrzoll den Betrag von fünf Gulden nicht überschreitet; 3. in der Ausfuhr aus dem Zollgebiete über alle Gegen stände, die sowohl im Eingänge als in der Ausfuhr ohne Unterschied der Menge bei Nebenzollämtern II. Elaste verzollt werden können, über andere Waaren hingegen, sofern deren Menge nicht mehr als das Doppelte des für die mündlichen Erklärungen bei der Einfuhr festgesetzten Maßes ausmacht. §- 6. l>l>) Art der Aufnahme. Die mündliche Erklärung wird in die Amtsbücher nieder- geschriebcn und dem Erklärenden vorgelesen. Ergänzt oder ändert er bei der Vorlesung die Erklärung, so ist seine weitere An gabe genau aufzunchmen und ihm nochmals vorzulesen. Reisende und Eourierc haben die augenommene Ansage in den Amtsbüchern stets mit ihrer Unterschrift, oder wenn sie des Schreibens unfähig sind, mit ihrem Handzeichen, auf die für schrift liche Erklärungen vorgezcichnete Art zu bekräftigen. Auch ist jeder Er klärende berechtigt, zu fordern, daß ihm die zu Folge seiner mündli- chenAnsagein die Amtsbüchec eingetragene Erklärung, ehezuderwei teren Amtshandlung geschritten wird, zum Durchlesen, und wenn er es verlangt, zur Beisetzung seiner Unterschrift, oder wenn er des Schreckens unfähig ist, seinesHandzeichens mil- getheilt werde. Die vorschriftmäßig vollzogene Eintragung der mündlichen Ansage in die Amtsbüchec hat in zollämtlichcr Beziehung die Beweiskraft einer öffentlichen Ur kunde. Zwanzigster Jahrgang. °) Sprache, in der die Erklärung zu geschehe» hat. §. 7. Die schriftliche Erklärung muß in der deutschen, wenn dieselbe bei einem Amte im lombardisch-venetianischen Königreiche, Modena und Parma cingebracht wird, hingegen in der italienischen Sprache verfaßt sein. In Südtyrol und dem illyrischen Kü stenlande können die schriftlichen Erklärungen in der deutschen oder italienischen Sprache abgefaßt sein. Mündliche Erklärungen können in der Landes sprache des Ortes, in welchem dieselben angebracht werden, stattsindcn. Die Ein trag» ng in die Amtsbücher geschieht aber stets in der Geschäftssprache. 3. Behandlung mangelhafter Erklärungen, s) Grundsatz. §. 8. Jede Erklärung, die entweder nicht aus dicvorgeschriebcnc Art (§. 4) oder nicht in der angeordneten Sprache (§.7) abgege ben wird, oder welcher eine vorgezeichnete wesentliche Angabe (§§. 1 und 2) mangelt, darf zum Behufe des Zollverfahrens nicht angenommen werden. l>) Abweichungen. §. 9- ss) Bei minder wesentlichen Mängeln. Mängel, wegen welcher die Erklärung nicht unbedingt von der Annahme ausgeschlossen wird, sind: wenn s) der Name oder Wohnsitz des Versenders oder Fuhr mannes ; b) die Beschaffenheit des Transportmittels; e) der Ort, an den die Waare gesendet wird; <I) die Richtung, welche die Waare einzuschlagen hat, oder e) die Zeichen und Nummern der Behältnisse nicht an gegeben waren. Wegen eines oder mehrerer dieser Mängel wird die Erklärung nicht als gänzlich unanwendbar zurückgestellt. Dieselbe wird durch die mündliche Vernehmung des Waarenführers er- ganzt. Würde aber der letztere, oder wenn sich der Empfänger der Waare einsand, dieser bei Eingangs- oder Durchfuhrgütern die geforderten Auskünfte über den Ort, an den der Gegenstand ge sendet wird und über die Richtung, die derselbe einzuschlagen hat, nicht ertheilen und der Aufschluß hierüber auch nicht aus den beige brachten Frachtbriefen oder anderen Papieren zu entnehmen sein, so ist die Erklärung als unbrauchbar zu behandeln. Die Beschaffenheit des Transportmittels, der Name des Fuhrmannes oder Schiffsführers, dann die Zeichen und Nummern der Behältnisse werden von dem Zollamts vor der Ausfolgung der Waare von Amtswegen erhoben und auf der Erklärung angemerkt. §. io. bb) Insbesondere bei Einfuhrgütern. Bei Einfuhrgütern, von denen der Zoll unmittelbar bei dem Grenzzollamts entrichtet wird, kann, wenn dieselben für den Verbrauch in dem Standorte des Zollamtes oder auch außer die sem Orte, nicht zum Handelsverkehre bestimmt sind, von der Anordnung, daß die Menge und Gattung der Waare für jeden Pack und jedes Behältniß derselben Benen nung ab ge so n de rt angegeben werden muß, abgegangen werden. 4. Besondere Erfordernisse der Erklärung für die Anweisung. §- 11- Die Erklärung über Waaren, die an ein anderes Amt zur Amtshandlung angewiesen werden sollen, ist stets abgesondert für jeden Empfänger einer Waare nse ndung zu über- 162
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