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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.01.1861
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1861-01-02
- Erscheinungsdatum
- 02.01.1861
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- Deutsch
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wird, ist nur und allein das Autorrecht, das Verlagsrecht eben erst als eine Conscqucnz des Autorrechtes; dem entsprechen? schützt die preußische Gesetzgebung auch Manuscciptc aller Art, Predigten, Lchrvorträge ic., cs erkennt eben das Recht der Ver vielfältigung einer geistigen Schöpfung nur dem Autor und des sen Rechtsnachfolger zu. Es ist daher auch entschieden nicht richtig, daß nach der preußischen Gesetzgebung der Schutz nur von einem redlichen Er werbe der Berechtigung seiten des Verlegers, wie Hr. Volk mann meint, abhangc; die erste Frage ist vielmehr die, ob der jenige, von dem dieser Erwerb abgeleitet wird, in Preußen das Autorrecht hatte? Nun sagt aber Hr. Volkmann selbst, daß er gar nicht behaupte, daß der ausländische Urheber oder seine Er ben selbst den inländischen Gesetzen gegenüber ihr Recht geltend machen können; wenn also der ausländische Urheber dies Recht nicht hat, wie kann er das, was er nicht hat, auf einen inländi schen Verleger übertragen? wie kann der Zustand, daß kein Recht vorhanden, dadurch zu dem eines vorhandenen Rech tes werden, daß das nicht vorhandene Recht auf einen Andern übertragen wird?! Ebenso ist cs entschieden nicht richtig — was die preußi sche bestehende Gesetzgebung betrifft, daß, wie Hr. Volkmann sagt: „wenn man auch den Urheber des Geistcswerkes endlich als alleinige Quelle des Vcrlcgerrechtcs erkennt und gesetzlich aner kannt hat, doch in dem (preußischen) Gesetze die Spuren der lei tenden Gedanken nicht fehlen, daß vom Gesichtspunkte der Zweck mäßigkeit aus der Verleger der zunächst zu berücksichti gende sei." Ich vermag in der preußischen literarischen Gesetz gebung seit 1837 auch nirgends die Spur solcher leitenden Ge danken zu entdecken; — im Gegentheil, so bestimmt eben solche Gedanken der landrcchtlichen Gesetzgebung vor 1837 zu Grunde lagen, ich muß wiederholen: die jetzt geltende Gesetzgebung hat damit gebrochen, sie kennt nur und allein ein Verv ieIfäl- rigungsrecht des Autors, und wer mit den Gutachten des königl. preuß. literarischen Sachvcrständigcn-Vercins vertraut ist, wird wissen, daß bei allen Fragen, die diesem Vorgelegen, im mer und nur auf das Vervielfältigungsrccht des Autors zurück- gcgangcn wird. Wird allerdings diese erste Basis der preußischen Gesetzgebung verlassen und der dem Gesetze nicht entsprechende und deshalb nicht richtige Standpunkt eingenommen, daß das selbe zunächst den Verleger berücksichtige, dann natürlich muß die Frage vom Autorrecht des Ausländers entschieden werden, wie sie Hr. Volkmann entscheidet. Wenn der Letztere ferner einwendet, daß kein Gesetz dem Inländer verbieten könne, vom Ausländer etwas zu erwerben, so wird ja eben bestritten, daß der Ausländer ein Vervielfälti gungsrecht besitze, das also der Inländer auch nicht von ihm er werben kann; und dem inländischen Verleger wird nicht des halb das Vervielfältigungsrecht bestritten, weil er es vom Aus länder erworben, sondern weil der Ausländer dieses Recht nicht habe. Damit fällt aber auch der herbeigezogene Vergleich mit ei nem Sack Kaffee; an dem hat der Ausländer ein Recht, das er auf dem Inländer übertragen kann. . Wenn endlich der Umstand, „daß auch alle anonymen Schrif ten auf eine Reihe von Jahren geschützt sind," beweisen soll, „daß man auf die Eigenschaften des Urhebers gar nichts gegeben hat," so verstehe ich diesen Zusammenhang nicht; der Verleger einer anonymen Schrift wird wie jeder andere, will er das ihm von dem anonnmen Verfasser übertragene Verviclfältigungsrecht geltend machen, nachzuweisen haben, daß er dies Recht von dem anonymen Verfasser erworben, und daß letzterer jenes Recht be sessen; was also hierdurch gegen die von mir festgehaltene An sicht hervorgehen soll, weiß ich nicht. Den Hinweisungen auf die sittlichen Momente der Frage vom internationalen Schutze des literarischen Urheberrechtes in der genannten „Entgegnung" stimme ich mit Vielen bei; unsere Wünsche, ja selbst unsere Bestrebungen dürfen uns aber nicht bei dem Entscheide einer Rechtsfrage, wo cs sich um po sitive Gesetze handelt, leiten. Springer. Nord und süddeutsche Preisunterschiede. In der Süddtschn. Buchh.-Itg. Nr. 51. v. v. I. heißt cs in dem offenen Sendschreiben an die Ferber'schc Buchh. in Gie ßen u. a.: „Bekanntlich sind die Thalerpreise mehr oder weniger höher als die Guldcnpreise und werden cs auch bleiben. Denn Niemand wird dem süddeutschen Verleger zumuthen, die Leipziger Commissionär- und Lagerspesen, sowie die Francatur nach Leipzig ohne Wiedcrersatz aus seiner Tasche zu tragen." Der Einsender dieses erlaubt sich nun diese Manipulation einiger süddeutschen Verleger, nämlich die norddeutschen Preise aus oben angegebe nem, nichtssagendem Grunde höher zu stellen, als die süddeut schen, mit dem Namen „Zopf" zu belegen, und zwar aus folgen den Gründen: 1) Haben die außerhalb Leipzig oomicilircndcn norddeutschen Verleger ebenso gut, wie die süddeutschen Eollegen die Leipziger Commissions- und Localspesen, sowie die Francatur dahin zu tragen. 2> Wer bestimmt den Preis eines Buches und wie wird der selbe bestimmt? Macht nicht jeder Verleger zur Bestimmung des Preises einen Calcul, in welchem er Honorar, Satz, Druck, Pa pier und Buchbinderlohn bestimmt ansctzen kann und für Inse rate, Porti und Emballage annähernd einen Betrag auSwirft? Nach dem gefundenen Betrage der Herstellungskosten schlägt er. bekanntlich seine Procenrc und außerdem noch den Rabatt, den er dem Sortimenter gibt, darauf, wodurch alsdann der Ladenpreis sich bestimmt. Kann ein süddeutscher Verleger, dessen Buch, sei nem Calcul entsprechend, im Süden 1 fl. 18 kr. und im Norden 24 N-f kostet, nicht ebenso gut im Süden den Preis auf 1 fl. 24 kr. setzen? Nur bei äußerst wenigen Vcrlagsartikcln kann es auf eine so kleine Differenz ankommen. Einsender dieses rech net die Preise seiner Verlagsartikel (und er gehört zu den bedeu tenderen Verlegern Süddcutschlands) für Nord- und Süddcutsch- land gleich und sucht womöglich bei den wissenschaftlichen Werken auch gleiche Preise mit dem französischem Gelbe herzustellen, z. B. 2 fl. 20 kr. Vercinswährung — 1 10 N-f — 5 Frcs.; er hat seit dieser Zeit schwerlich ein Exemplar seiner Vcrlagsartikcl weniger verkauft und steht sich im Gegentheil damit weit vor- theilhafter als früher. Darum schaffe man diesen, unserem heutigen Verkehr gar nicht mehr entsprechenden Zopf ab, oder beweise das Gegentheil! 8. Eine große Calamität. Es ist eine bekannte Thatsache, daß, während mit nur we nigen Ausnahmen sämmtliche Verleger in Leipzig ein Lager hal ten, fast alle Berliner und einige Dresdener Verlags buchhandlungen nur von Haus expediren. Wer von den Sortimentshändlcrn hat nicht schon die unan genehmsten Erfahrungen, namentlich um die Weihnachtszeit, ge macht? Nicht jeder bezahltauch einen Commissionär in Berlin, denn die Spesen dafür stehen wohl nur bei den wenigsten Sor timentsbuchhandlungen in richtigem Verhältnis zu dem Bedarf aus Berlin. Um Weihnachten steigert sich die Calamität aber
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