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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.06.1852
- Strukturtyp
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- Band
- 1852-06-22
- Erscheinungsdatum
- 22.06.1852
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- Deutsch
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859 1852. Maculatur ansieht, einen ganz geringen Begriff von dem Eigen- thumsrcchke Anderer hat, darüber ein andermal ein Wort. Der Geschäftsmann muß auf bestimmten Rechten und Pflich ten bestehen; Recht und Pflicht haben jedes nur eine Seite, haben keine Elasticität; Mäkeleien, Halbheiten ic> sind der Introitus zu Unordnung, die zum Verderben führt; lasse man sich hüben und drüben kein Recht bestreiten, nur vom Rechtsboden aus kann und darf man billig sein, aller Welt Freund und Vetter zu sein, ist rein unmöglich, denn unter den 1600 hat cs allerlei Majestäten. Ich sagte dieses Wort, wie fast jedes, für die Lehrlinge, bei An dern kann und wird cs keine Beachtung gewinnen, hoffentlich bringt die jetzige Generation unser Geschäft wieder zu Ehr' und Ansehen, die Reform muß aber vom inneren Haushalt und aus uns selbst hervorgchcn, die gebratenen Tauben fliegen uns nicht ins Maul. An aller schönen und unschönen Laurcn Namenstag. Hilarius Simplex. Berichtigung. Meine undeutliche Handschrift hat in letztem Male drei Satzfehler herbeigeführt, die ich hiermit berichtige: s) soll es heißen: und kommen durch ein Mixtum von Mitleid und Strenge in den Haag hinein, b) im Geschäfte darf nur der crstcrc Associe sein, c) und dann über die gemachten Offerten entscheiden sollen. Für weiter vorkommcnde Errata bitte ich heute schon um Entschuldigung. D. O. Die Haildschrifteiihändlcr des Mittelalters. Von Albrccht Kirchhoff. (Fortsetzung.) I. Italien. Am frühesten entwickelte sich der Handschriftenhandel in Italien und hier wiederum anfänglich am bedeutendsten und kräftigsten in Bo logna, lange Zeit hindurch die berühmteste Hochschule für das römische und kanonische Recht. Die Universität war bereits im Anfänge des 12. Jahrhunderts entstanden, aber erst im Jahre 1259 finden sich die ersten statutarischen Bestimmungen über den Handschriftenhandel. Bis dahin hatte er sich also ungehemmt und unbeengt zu der Geschäftsweise entwickeln können, die uns aus ihnen entgegentritt, und sehr wahrschein lich waren es, eben so wie in Paris, die Uebervortheilungen und Will- kürlichkeitcn, denen die Studirendcn bei dem Bezüge ihres Büchcrbedarfs ausgesetzt waren, welche die akademischen Behörden zum Erlaß genauer und strenger Verfügungen über den Handschriftenhandel und das Hand schriftenwesen überhaupt vcranlaßten. Der Gcschäftskrcis der Bologneser „Stationarii'' war nämlich einer seits zwar beschränkter, als in den meisten anderen Universitätsstädten, andererseits aber auch weit ausgedehnter, indem eigentlich das Verleihen von Handschriften zum Behufe des Abschreibens Seitens der Studirendcn ihr Hauptgeschäft war, während der eigentliche Handel mit Handschriften mehr den weniger beachteten und gemaßregelten „Venclitores librorum" überlassen war und bei den Stationarii in den Hintergrund tritt. Den Univcrsitätsbehörden scheint auch die Sorge für die Regelung der zuerst erwähnten Verhältnisse am meisten am Herzen gelegen zu haben, denn sic werden mit einer Sorgfalt und Kleinlichkeit in den Statuten behandelt, wie sonst nirgends. Allerdings war cs auch eine wichtige Frage, wie der großen Zahl nicht gerade begüterter Studirendcn bei dem hohen Preise der Bücher (wenn er auch nicht so übermäßig war, als man in der Regel anzunehmen gewöhnt ist,) die unentbehrlichsten derselben am billigsten und bequemsten zu verschaffen seien. Die Privatindustrie der Stationarii hatte dafür schon gesorgt und eben in dem Verleihen von Handschriften behufs des Abschreibens den Ausweg gefunden; die städtischen und Universitätsbehörden regelten nur die bestehenden Verhältnisse. Die anfängliche Seltenheit der Hand schriften und die Absicht, so viel Abschreibenden als möglich gerecht werden zu können, hatte den Gebrauch hervorgerufcn, jene in bestimmte, nach einer gleichen Norm abgemessene Abteilungen zu bringen und diese einzeln zu verleihen. Diese Abteilungen führten den Namen Ueciae (petiae, ?erre); anfänglich dürfte ihre Abgrenzung wohl willkürlich gewesen sein, später wurde ihr Maß genau vorgeschrieben. Die Pecia bestand hiernach aus 16 Columncn, zu je 62 Zeilen von 32 Buchstaben und umfaßte sonach eine halbe Quaterne. Denselben Umfang weist auch Savigny'" durch eine Berechnung aus dem Preise einer laxirten Handschrift nach. Eine vollständige Trennung und Sonderung der ein zelnen Pecien von einander fand aber nicht immer und wohl nur bei den speciell zum Zwecke des Verlcjhcns angefcrtigten Handschriften statt. Denn es finden sich nicht allein noch Handschriften, in denen auf jeder Duerne leerer Raum geblieben ist und die Bezeichnung steht: lö'inis peciae I. etc., sondern auch solche, in denen der Schluß der Pecien mitten im Text vermerkt ist. Die Pecia diente daher wohl hauptsäch lich als Rcchnungsgrdßc zur gleichmäßigen Ermittelung des Leihpreiscs, wie dies schon der Umstand mit sich bringt, daß ältere Werke meisten, theils in einem weit größeren Formate geschrieben waren, als das Maß der Pecia bestimmt. Sie war gleichsam das n unserer heutigen Buch drucker. Ehe sich noch die Universität damit befaßte, ihr speciclles Augenmerk auf die Stationarii zu richten, hatten dies bereits die städtischen Behör den gethan und im Jahre 1259 einige allgemeine Bestimmungen über den Handschriftenverkehr erlassen, die 1289 zum Lheil erneuert wurden. Es wurde den Stationarii eingeschärft, auf correcte Exemplare zu halten, die Micthpreisc nicht über das herkömmliche Maß zu erhöhen und die Vorräthc ihrer „Stativ" nicht nach anderen Hochschulen zu verkaufen. Namentlich wurde ihnen noch verboten, sich mit den Doctorcn zu ver ständigen, um ältere Glossen durch neuere zu verdrängen; sie waren vielmehr gehalten auch jene stets vorräthig zu halten und auf Verlangen zu verleiben. Jeder Contraventionsfall gegen eine dieser Bestimmungen sollte mit 10 Lire gestraft werden, seit 1289 aber mit 100 Lire. Rur der zuletzt angegebene Punkt ist in den Bestimmungen von 1289 nicht mehr erwähnt, da sich mittlerweile die Glosse des Accursius so allgemeine Geltung errungen hatte, daß die älteren gar nicht mehr beachtet wurden. Erst mit dem Ende des 13. oder Anfang des 14. Jahrhunderts kümmerten sich die llniversitätsbehörden um das Handschriftcnwesen und erließen genaue Bestimmungen, namentlich bezüglich des Verleihens der Pecien; die Förderung eines wirklichen Handschriftenhandels scheint weniger in ihrer Absicht gelegen zu haben. Es wurde festgesetzt, daß jeder Handschriftcnhändler, welcher Bücher verleihen wolle (Stationarius peciarum), 117 namhaft gemachte und nach Pecien berechnete Werke*' vorräthig halten müsse- Für die Correcthcit derselben hatten die ?s- cisrii zu sorgen, die zugleich die Aufsicht über das ganze Leihgeschäft führten. Sie waren sechs an der Zahl (drei Italiener und drei aus andern Ländern) und wurden jährlich aus dem Gremium der gcsammten Universitätsgliedcr gewählt. Die ncugeschriebenen Bücher und Pecien mußten ihnen zur Durchsicht und Correctur vorgelegt werden, so wie überhaupt jährlich zu einer bestimmten Zeit die gesammten Vorräthe der Stationär!, peciarum. Diese hatten eidlich zu erhärten, daß sie nichts verheimlichten und zurückhiclten; wurden fehlerhafte Bücher vorgefundcn, so mußten sie auf Kosten des bctheiligten Stationarius durch Univer sitätsmitglieder, die im Besitze des gleichen Werkes waren, verbessert werden. Rach Schluß der Revision machte der Ilillellus generalis die für richtig befundenen Büchervorräthe öffentlich bekannt. Waren dessen ungeachtet fehlerhafte Pecien durchgcschlüpft und ausgcliehcn worden, so hatte der betreffende Abschreiber, im Fall er die Mängel entdeckte, die fehlerhafte Pecia den Pcciarien auszuliefcrn. Dieselbe wurde cassirt und der bcthciligte Stationarius verfiel in eine Strafe von 5 Solidi, die zur Hälfte in die Univcrsitätscasse flössen, zum Viertel den Pcciarien und zum Viertel dem Denuncianten anheimsielen. Alle ihr Amt und ihr Geschäft betreffenden gesetzlichen Bestimmungen hatten die Stationarii peciarum in ihrem Local (8tatio) an einer in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen, damit jeder Kunde davon Ein sicht nehmen konnte. Sie durften Niemandem die Auslieferung vorhan dener Pecien verweigern; ausgenommen waren die Relegirten und cxclu- dirten Schreiber, denen vielmehr bei Strafe gar nichts geliehen werden durfte. Der Notar der Universität hatte ihnen zu dem Behufe stets ein genaues Verzeichnis dieser Personen einzuhändigen, das ebenfalls in der Stativ anzuschlagen war. Die Stationarii mußten ferner bei der Anfertigung von Pecien neuer Werke genau auf das vorgeschriebene Maß halten und ältere Werke nach der Taxe reduciren. III. Geschichte des röm. Rechts im Mittelalter. 3. Bd. 2. AuSg. Heidelberg I8Z4. 8. p. 580-588. p. 214 —21k. — Savigny I. c. p. K4S-65Z. — Eine Taxation der Werke des BartoluS de Saroferrato s. Naaäiin I. c. Tom. III. p. 721.
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