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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.06.1852
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1852-06-29
- Erscheinungsdatum
- 29.06.1852
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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897 1852.^ den vorbczcichnctcn Haupt-Acmtern als Stempelsteuer von auslän dischen Blättern gehörigen Orts in Einnahme zu verrechnen. Bei Ablieferung der Stempelsteuer an die Regierungs-Haupt- Easse wird letztere der Ober-Post-Casse einen Depositenschein über den für Rechnung des betreffenden Haupt - Amts abgeführtcn Be trag erthcilen und dieser Depositenschein dem Haupt-Amte von der Ober-Post-Eassc gegen Empfangsbescheinigung überwiesen werden. Dieser Depositenschein ist bei der Ablieferung der Einnahme des Haupt-Amts an die Rcgierungs-Haupt-Caffc als baar in Abrech nung zu bringen. Zu §. 3. Wenn bei der Steuerstelle Anmeldungen wegen Ver steuerung ausländischer steuerpflichtiger Blätter eingehen, so ist bei Erhebung und vorschriftsmäßiger Buchung des Quartalbetragcs der Steuer die Quittung darüber durch Aushändigung der vorher gehö rig zu vollziehenden Formulare zu bewirken, welche zu diesem Be huf für die Vierteljahres-Bcträge von 18 Sgr. 9 Pf. auf weißem, von 7 Sgr. 6 Pf. auf blauem und von 3 Sgr- 9 Pf. auf rothem Papier gedruckt sind und w. vom Haupt-Stempel-Magazin in der nvthigen Anzahl zugehen werden. Beim Betrage der Jahressteuer von mehr als 2Rthlr. 15 Sgr. für das Blatt ist besondere Quittung über die berichtigte Vicrtel- jahresstcuer zu crtheilen; Zweifel, welche sich etwa hinsichtlich des Abonnementspceiscs des auswärtigen Blattes am Orte des Erschei nens ergeben, sind sofort durch Rückfrage bei dem nächsten Postamte zu erledigen. Z u tz. 6. Ucbertrctungen des Gesetzes oder Regulativs sind wie andere Steuer-Eontcaventionen zu verfolgen. Berlin, den 21. Juni 1852. sämmtlichc Provinzial-Steucr-Directoren und Königliche Regierungen. ->. Regulativ für die Erhebung der Stempelsteuer von ausländischen, politi schen und Anzeige-Blättern. Zur Ausführung des Gesetzes vom 2. Juni 1852 wegen Erhe bung einer Stempelsteuer von politischen und Anzeige-Blättern — Gesetz-Sammlung Seite 301 und Königlich Preußischer Staats- Anzeiger Nr. 132 Seite 773 — wird auf Grund des §. 4 des Gesetzes in Betreff der ausländischen Blätter Nachstehendes an- gcordnet. ^ 1 Ausländische stempelpflichtige Blätter, d. h. ausländische Zei tungen und öfter, als einmal monatlich erscheinende ausländische Zeitschriften, welche, wenn sie im Inlands erschienen, cautions- pflichtig sein würden, desgleichen ausländische Anzeige-Blätter der im Gesetze vom 2. Juni 1852 §. 1 Nr. 1 d. bczcichnetcn Art können s) durch Bestellung bei der Post, k) unter Kreuzband, o) in Postpaketen oder durch besondere Boten aus dem Aus lande bezogen werden. tz- 2- Erfolgt die Bestellung bei der Post-Behörde — tz. 1 -> — so berechnet und erhebt diese, so weit ihr die Steucrpflichtigkcit des Blattes bekannt ist, mit dem Abonncmentspreise zugleich die Stem pelsteuer. Die darüber jedesmal zu erthcilcndc Quittung dient zum Ausweise über die Berichtigung der Steuer. tz. 3. Wer ein ausländisches steuerpflichtiges Blatt unter Kreuzband (tz. 1b), oder in Post-Paketen, oder durch einen besonderen Boten (tz. 1c) zu beziehen beabsichtigt, ist, sofern nicht nach ß-4 eine Ausnahme cintritt, verpflichtet, vor dem Bezüge der ersten Num mer im Kalender-Vierteljahr bei der Stcucrstelle seines Wohnorts, oder desjenigen Ortes,, an welchen sein Wohnort in Betreff der Er hebung der indirekten Steuern gewiesen ist, das Blatt anzumelden und die Vierteljahrcsstcucr im Voraus gegen Quittung zu erlegen. Nur gegen Vorzeigung dieser Quittung, sofern nicht nach tz. 4 eine Ausnahme cintritt, werden die unter Kreuzband eingehenden, der Passbehörde als steuerpflichtig bekannten Blätter von dieser ver abfolgt. tz- 4. Die im §. 3. vorgeschricbene Anmeldung und Versteuerung eines unter Kreuzband eingehenden ausländischen Blattes ist dann nicht erforderlich, wenn die Steuer bei gleichmäßiger Vcrtheilung aus die im Kalender-Vierteljahr erscheinenden Nummern, für jede einzelne Nummer nicht mehr, als drei Pfennige (abgesehen von den etwa überschicßenden Bruchthcilen eines Pfennigs) beträgt und die Postbchördc von der Aushändigung jeder einzelnen unter Kreuzband cingegangcnen Nummer drei Pfennige an Steuer erhebt. Das Letztere wird bei allen der Postbchördc als steuerpflichtig bekannten Blättern und zwar ohne Ertheilung einer Quittung ge schehen, da in dem bezeichnten Falle ein besonderer Ausweis über die Steuer-Berichtigung nicht nothwendig ist. tz. 5. Die Verabfolgung eines steuerpflichtigen Blattes seitens der Postbchördc vor der Zahlung der gesetzlichen Steuer befreit überhaupt nicht, namentlich auch nicht in den §§. 2 und 4 bezeichnten Fällen von der Verpflichtung zur Entrichtung des gesetzlichen Betrages- tz- 6. In Gemäßheit des §. 4 des Gesetzes vom 2. Juni o. wird die Hinterziehung der Stempelsteuer von politischen und Anzeige-Blät tern nach den Bestimmungen des Gesetzes wegen der Stempelsteuer vom 7. März 1822 insbesondere nach §. 29 dieses Gesetzes (Gesetz- Sammlung 1822 S. 68) und die Nichtbefolgung oder Verletzung einer Eontrol-Vorschrift nach dem §. 90 der Steuer-Ordnung vom 8. Februar 1819 (Gesetz-Sammlung Seite 116) geahndet. Berlin, den 21. Juni 1852. Der Finanz-Minister, von Bodelschwingh. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgcthcilt von der I. C. Hinrichs'schcn Buchhandlung.) Angekommen in Leipzig vom 23. — 26. Juni 1852. Adler Sk Dietze in Dresden. 3905. ülirensteiii, v., 6as Königreich Lachsen nach «len neuesten amtl. Unterlagen entworfen. Imp.-Kol. Agentur d. BruderhaufeS in Reutlingen. 3906. Werner, G-, der Friedensbote. Eine Zeitschrift f. das Reich Got tes. 3. Hst- 8. ^ Literar.-artist. Anstalt in München. 3907. Kobcll, F v., der Hansl' vo' Finstcrwald. Der schwarzi Veitl. 'S Kranzner-Resei. Drei größere Gedichte. 16. Cart. m. Goldschn. * 24 N/-; in engl. Einb. * 28 N/ v. Auw in Darmstad». 3908. Thudichum, G, die biblische Geschichte. Ein Lesebuch f. Schule u. Haus. gr. 8. Büdingen 1847. Geh. *26N^ 3909. — kurzer Inbegriff der biblisch christl. Wahrheiten. Ein Anh zu der bibl. Geschichte, gr. 8. Büdingen. Geh. *6N->(
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