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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.02.1862
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1862-02-26
- Erscheinungsdatum
- 26.02.1862
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- Deutsch
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438 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 31?' 25, 26. Februar. zeugnisics besitzt das ausschließliche Recht zur Nutzung desselben, und er macht von diesem Autorrechte Gebrauch, indem er cs als Verlagsrecht auf einen Verleger überträgt. Das Verlagsrecht ist also das Recht der ausschließlich enNu tzung eines geistigen, insbesondere literarischen oder ari stischcn Erzeugnisses mittelst dessen Vervielfältigung oder Ve: ffentli- chung. Falls jedoch das Werk eine dramatische oder mulkalische Eompositon ist, kann der Autor auch noch auf anderem Wege als auf buchhändlerischcm eine Nutzung daraus ziehen, nämlich durch öffentliche Aufführung (Bundcsbeschluß vom 22. April 1841). Gegenstände des Verlagsrechts bilden literarische und arti stische Erzeugnisse aller Art. Unter erstcren sind solche Geisteswerke zu verstehen, welche dazu geeignet sind, in die Literatur einzutreten, und zwar bezeich net „Literatur" im weitesten Sinne die Gesammthcit aller schrift lichen Denkmale, in welchen die geistige Bildung und Entwicke lung des Menschengeschlechts niedergelcgt ist. Ob nun diese Erzeugnisse geeignet sind, in die Literatur ein- zutretcn, dies hängt nicht von ihrer literarischen Güte, von ihrem literarischen Werth oder inneren Gehalte ab, sondern da von, ob sie eigenes, selbständiges Product ihres Urhebers sind, gleichviel ob dieser sie zur Veröffentlichung bestimmt hat oder nicht. Eine Abhandlung, ein Gedicht z. B. ist ein literarisches Er zeugnis, auch wenn der Autor nie daran dachte, cs drucken zu lassen; dagegen bildet z. B. eine amtliche Bekanntmachung, auch wenn der Verfasser sie einem Buchhändler zur Verbreitung über gibt, kein literarisches Erzeugnis. Auch ganze Gesetzsammlungen, wie die allgemeine deutsche Wechselordnung, das allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch, kön nen nicht Gegenstände des Verlagsrechts sein *), und ist es daher zu verwundern, daß die bayerischen Behörden, wenn auch nur für kurzeZeit, die zweiteAusgabe des Handelsgesetzbuches (Korn'- sche Buchh. in Nürnberg) mit Beschlag belegten. Vorträge wissenschaftlichen Inhalts, Reden von Staatsmän nern und Deputirlcn, Lehrvorträge, Predigten und sonstige in öffentlicher Function gehaltene Vorträge sind ebenfalls als lite rarische Erzeugnisse zu betrachten. Ausarbeitungen, welche nur zu materiellem Gebrauche die nen, Formulare zu Eontracten, Frachtbriefe, Fahrtenplänc, Eourszcttcl, Theaterzettel rc. sind keine Gegenstände des Ver lagsrechts. Als artistische Erzeugnisse sind alle durch irgend eine pla stische oder zeichnende Kunst hervorgebrachtcn Produclcanzuschen, sofern nur eine artistische Hervorbcingung und Autorschaft vor handen ist. Hieran fehlt es aber bei Daguerrotypen, Photographien, bei Abbildungen durch Galvanoplastik, Naturselbstdruck u. dgl. Was nun das oft besprochene Verlagsrecht an Briefen an belangt, so kommen hierbei folgende Fragen in Betracht: 1. Sind Briefe überhaupt literarische Erzeugnisse? kann ein Verlagsrecht an ihnen ausgeübt werden? und bejahenden Falls: 2. Hat der Adressant dies Verlagsrecht an den Adressaten veräußert? Auf erstere Frage ist zu erwidern: Ein Brief, welcher lediglich die Eommunication bestimmter Personen über individuelle Beziehungen und materielle Zwecke vermittelt (z. B. kaufmännische Briefe, Briefe über Familiener eignisse u. dgl.), wird nicht als literarisches Erzeugniß, so *) Nur im Großherzogthum Hessen ist der Abdruck von Gesetzen von einem Privilegium abhängig. mit nicht als Gegenstand eines Verlagsrechts betrachtet werden können. Würde hingegen eine wissenschaftliche Erörterung den Ge genstand brieflicher Mittheilung bilden, so könnte deren Verlags recht, ihr Charakter als literarisches Erzeugniß keinem Zweifel unterliegen. Häufig werden geradezu literarische Erzeugnisse in dieForm von Briefen gekleidet, wobei eine Mitthcilung an bestimmtePer- sonen entweder überhaupt nicht, oder doch nicht diese allein beab sichtigt war. Die Briefform kann daher ein entscheidendes Ur- theil nicht bilden. Ebenso wenig ist die Absicht, in welcher der Brief geschrieben wurde, maßgebend; denn häufig wird eine Corrcspondenz erst nach der Hand für den literarischen Verkehr bestimmt und publicirt, ohne darum weniger ein literarisches Product zu sein. Die Frage, ob ein Brief als Gegenstand des Verlagsrechts gelten kann, läßt sich also nicht nach seiner Bestim mung als Brief beantworten, sondern sie muß zunächst nach seinem Inhalte entschieden werden, wie denn überhaupt nicht die Form es ist, welche ein Erzeugniß zu einem Gegenstände des Verlagsrechts stempelt. Ist der Brief nach seinem ganzen geisti gen Bestand geeignet, in die Literatur einzutceten, so ist er ein literarisches Erzeugniß und damit Gegenstand eines Ver lagsrechts. Was nun die zweite Frage anbclangt, so enthält die Abscn- dung eines Briefes an sich, mochte auch dessen Inhalt für den literarischen Verkehr geeignet sein, noch keineswegs die Ver äußerung eines Verlagsrechts von Seiten des Briefstel lers, welchem, als dcmAutor, das Verlagsrecht als ein ursprüng liches zustand. Der Briesschreiber will zunächst nur den Gedankeninhalt dem Adressaten mittheilcn , dieser mag hierdurch zwar fac t i sch in die Lage kommen, den Inhalt weiter verbreiten zu können, al lein das Recht einer vermägensrcchtlichcn Nutzung ist ihm damit noch nicht bestellt. Stellt man aber die Frage so: ist der Adressat, mag ihm auch ein Verlagsrecht nicht zustehcn, nicht wenigstens befugt, den an ihn gerichteten Brief drucken zu lassen? so ist zu antworten: insofern der Brief sich zur vermögensrcchtlichcn Nutzung in dem literarischen Verkehre eignet, steht diese, als Inhalt des Verlags rechts, lediglich dem Autor und Demjenigen, welchen dieser er mächtigt hat, zu. Da nun in einer solchen Befugniß eine Be schränkung des ausschließlichen Verlagsrechts des Autors liegen würde, eine solche aber nach allgemeinen Grundsätzen nicht ver- muthct wird, so kann man im Zweifel nicht annehmen, daß der Adressat oder Empfänger befugt sei, den an ihn ge richteten Brief, sofern er als literarisches Erzeugniß für den Ver kehr geeignet ist, drucken zu lassen, denn er würde hierdurch in das Verlagsrecht des Briefschreibers cingreifcn, während dieser ihm zunächst nur persönlich eine Mitthcilung zu machen beab sichtigte. Mit der soeben erörterten Frage ist natürlich das Verlags recht des Herausgebers einer Bricfsammlung, wenn die Brief- schreibcr oder deren Nachfolger an den Briefen kein Verlagsrecht mehr haben, nicht zu verwechseln. Hat der Herausgeber einer solchen Sammlung fremdes Ma terial selbständig verarbeitet, so daß ein neues literarisches Pro duct daraus entstanden ist, so erwirbt er sich damit ein ursprüng liches Autorrecht auf dieses Werk, als Ganzes betrachtet, ohne daß er vorher von den Autoren, resp. Verlegern der hierzu theil- wcisc benutzten einzelnen Werke das Recht zum Abdrucke sich zu verschaffen braucht. Es ist daher gesetzlich durchaus nicht nöthig, sondern geschieht höchstens der Form wegen, daß bei Verferti-
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