Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.02.1862
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1862-02-26
- Erscheinungsdatum
- 26.02.1862
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18620226
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186202268
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18620226
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1862
- Monat1862-02
- Tag1862-02-26
- Monat1862-02
- Jahr1862
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
M 25, 26. Februar. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 439 gung von Anthologien die betreffenden Verleger der einzelnen Stücke um ihre Erlaubniß zum Abdrucke angegangen werden. Wie schon oben erwähnt, wird das Verlagsrecht durch den Autor an den Verleger übertragen; anders verhält cs sich jedoch mit Werken, welche auf Bestellung des Verlegers nach dessen selbständigem Plane durch einen Schriftsteller ausgearbeitet werden. In diesem Falle gebührt nach dem preußischen, ocstcr- reichischen und badischen Landrechte das Verlags-(Urheber-)Recht von vornherein dem Verleger. Das preußische Landrecht sagt hierüber in tz. 1021. Vorstehende Einschränkungen des Verlagsrechts zum Besten des Schriftstellers fallen weg, wenn der Buchhändler die Ausarbeitung eines Werkes nach einer von ihm gefaßten Idee dem Schriftsteller zuerst übertragen, und dieser die Ausführung ohne besonder» schriftlichen Vorbehalt übernommen; oder wenn der Buchhändler mehrere Verfasser zur Ausführung einer solchen Idee angcstcllt hat. tz. 1022. In diesen Fällen gebührt das volle Verlagsrecht vom Anfänge an dem Buchhändler, und der oder die Verfasser können sich auf fernere Auflagen oder Ausgaben weiter kein Recht anmaßcn, als was ihnen in dem schriftlichen Vertrage ausdrück lich Vorbehalten ist. Der Ver lagsv ertrag besteht in der Ucbercinkun ft des Au tors oder dessen Rechtsnachfolger mit einem Verleger, um ein li terarisches oder künstlerisches Werk des Erstcrcn durch Veröffent lichung desselben für beide Theile nutzbar zu machen. Es kann jedoch auch über ein Werk ein Vcrlagsvcrtrag ge schlossen werden, über welches gar kein Autorrecht mehr besteht oder bestehen kann. So z. B. wenn ein Gelehrter das Manuskript eines alten Schriftstellers findet und cs dann einem Verleger zum Verlage über gibt, oder wenn z.B. die Erben vonSchiller, Goethe oder irgend einem andern vor dem 9. November 1837 verstorbenen Schrift steller nach dem 9. November 1867 ein Werk des betreffenden Schriftstellers drucken ließen. In diesem Falle würde der aufgesetzte Vcrlagsvcrtrag sich nicht auf das Recht der a u s sch l i e ß I i ch c n, sondern nur der ersten Veröffentlichung beziehen, da das Werk dann Gemeingut geworden ist. Werden jedoch solche Werke, wie dicS besonders bei wissen schaftlichen oer Fall ist, mir Anmerkungen, Eommcntarcn u. dgl. vom Herausgeber begleitet, so har der Letztere natürlich ein Ver lagsrecht auf alle solche Zusätze zu beanspruchen. Was die Abfassung des Verlagsvertrags anbelangt, so wird wohl jeder routinirrc Verleger möglichst klare, detaillirtc Angabe über Größe der Auflagen, Honorar, spätere Auflagen, Druckcin- richtung, Freiexemplare, Lieferung des ManuscriptS darin auf- nehmcn. Wir fügen nachstehend einige Fälle an, aus welchen ersicht lich ist, wie bei unklaren oder fehlenden Angaben über neue Auf lagen, Honorar und Größe der Auflage nach den Gesetzen ent schieden wird. 1) Wird dem Verleger das Werk zur unbeschränkten Ver fügung überlassen, so hängt die Zahl, Stärke und Zcitfolge der Auflagen ganz von ihm ab; auch ist bann, wenn nicht ausdrück lich das Gegentheil festgesetzt ist, das zuerst geleistete Honorar folgerichtig als Abfindungssumme des Autors für alle Auflagen zu betrachten. Der Verleger hat dann auch das Recht, den Satz stehen oder stercotppiren zu lassen. 2) Ist nur über eine Auflage contrahirt, ohne daß der zweiten und folgenden Auflage im Vertrage Erwähnung getha» worden wäre, so fällt die Verfügung über eine etwaige zweite Auflage dem Autor wieder zu, wie sich auch die meisten Landes- gcsetzgcbungcn und RcchtSautoricäten dahin ausgesprochen haben. Brockhaus sprach sich als Abgeordneter der sächsischen zwei ten Kammer darüber folgendermaßen aus: „Ich halte cs für rationell, billig und den Gesetzgebungen anderer Staaten entspre chend, daß dem Buchhändler in der Regel, wenn keine andere Bestimmungen vorhanden, das Recht nur zu einer Auflage ge bührt, und daß das Werk nach dem Verkaufe dieser Auflage dem Autor wieder anhcimfällt." Ist „für den Fall, daß es zu weiteren Auflagen käme", ein weiteres Honorar stipulirt worden, so ist schon dadurch, ohne daß eines besonder» Rechtes dabei gedacht worden wäre, das Recht zu weiteren Auflagen dem Verleger gesichert. Wenn in dem Vcrlagsvertrage „für den Fall der zweiten Auflage" ein Honorar bedungen worden ist, so hat der Verleger das Recht zu einer zweiten Auflage, aber auch zu keiner weiteren; der Autor dagegen ist berechtigt, auf dem Erscheinen der zweiten Auflage, wenn die erste vergriffen ist, zu bestehen, indem alsdann „der Fall der zweiten Auflage" cingctcclcn ist. 3) Ist über die Stärke einer Auflage keine Vereinbarung getroffen, so hängt sie vom Ermessen des Verlegers ab. Nur das sächsische Gesetz beschränkt in diesem Falle die Auflage auf 1000 Exemplare. In solchen Fällen darf jedoch der Satz weder stehen gelassen, noch stercotopirt werden. Ist ein Honorar im Allgemeinen vereinbart, der Betrag desselben jedoch nicht festgesetzt worden, so kann die Größe des selben durch richterlichen Spruch unter Beiziehung von Sachver ständigen bestimmt werden. Hierbei gilt der Grundsatz, daß bei späteren Auflagen eines Werkes das Honorar ebenso viel, wie bei den früheren zu betra gen hat; daß spätere Werke des Autors, welche er dem Verleger seiner früheren Arbeiten in Verlag gibt, nach gleichem Maßstabe wie letztere zu honoriren sind. Was das Verlagsrecht an Sammelwerken anbelangt, so sind von letzteren vorerst zwei Kategorien sorgfältig zu unterscheiden. Die erste besteht aus einzelnen, von verschiedenen Autoren ausgearbcitctcn Werken, von welchen jedes einzelne ein für sich bestehendes Ganzes bildet und folglich auch einzeln verkauft wer den kann; so z. B. eine Staatcngcschichtc Europa's, in welcher die Geschichte jedes Volkes als eine selbständige Darstellung er scheint, oder eine Encvklopädic der Wissenschaften und Künste (z. B. wie die bei Franckh in Stuttgart erschienene), in welcher jede Wissenschaft in einem besonder» Bande abgehandelt wird. Es ist klar, daß hierbei der Verfasser sein ausschließliches Verlagsrecht an Len Unternehmer resp. Verleger auch für die einzelne Arbeit als solche übertragen hat, jedoch nur für eine Auflage. Der Autor darf also in diesem Falle jenes Werk auch nicht in einer Scpacatausgabc neben jener Ausgabe des Sammelwerkes drucken lassen und hcrausgeben, es sei denn, daß er vorher mit dem Verleger des Sammelwerkes darüber contrahirt hätte; erst wenn die betreffende Auflage eines solchen Sammelwerkes ver griffen ist, darf der Auror eine neue Auflage seines Einzclwerkes hcrausgeben, eine neue in gleicher Kategorie stehende Publication machen, oder seine Arbeit in eine gleichartige, mit jenem concur- rirendc Sammlung geben. Die zweite Kategorie von Sammelwerken ist diejenige, wenn die einzelnen Bcstandthcile derselben (Abhandlungen, Romane, Norxllcn und Erzählungen, Gedichte) so an einander gereiht sind, daß sie in dieser Gruppirung kein abgeschlossenes Ganzes bilden und nicht dem Einzelvertriebe ausgesetzt werden können; wenn sic also z. B. in einer Unterhaltungszeitschrift stehen, aus welcher man ein einzelnes Gedicht, eine einzelne Novelle nicht hcraus- verkausen lind in den Handel bringen kann. 62'
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder