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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.02.1862
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1862-02-26
- Erscheinungsdatum
- 26.02.1862
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- Deutsch
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440 ^Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. ^ 25, 26. Februar. Der Autor hat also das Recht, die in letzterer Gattung von Sammelwerken von ihm erschienenen Arbeiten einzeln herauszu- gcbcn, in eine Sammlung seiner Werke aufzunchmen, und zwar nach Ablauf des Jahres, in welchem der betreffende Aussatz er schien, sobald keine weitere Frist scstgcstellt worden ist. Aus diesem Grundsätze folgt auch, daß der Redacl.'ir eines solchen Sammelwerkes jene Arbeiten nicht als einzelne l sonders abdrucken darf, wenn er nicht ausdrücklich vom Autor luerzu er mächtigt ist. Wenn der Redacteur oder Verleger in einer späteren Auf lage seines Sammelwerkes jenen einzelnen Artikel wieder ab drucken will, so benöthigt er hierzu ebenso gut einer besonder» Erlaubniß von dem Autor oder besten Rechtsnachfolgern, wie deren überhaupt der Verleger zum Drucke neuer Auflagen bedarf, da das Verlagsrecht im Zweifel, wie oben bemerkt, nur für eine Auflage erthcilt zu betrachte» ist. Aehnlichc Grundsätze gelten auch bei Veranstaltung von Ausgaben gesammelter Werke. Hat der Autor einem Verleger das Verlagsrecht über die Gesammtausgabe seiner Werke übertragen, so hat dieser damit noch keineswegs das Recht erlangt, einen Thcil oder einzelne die ser Werke apart auszugcben; dieses Recht bleibt vielmehr dem Autor oder besten Rechtsnachfolgern frcigestcllt. Und umgekehrt hat der Verleger einzelner Werke eines Au tors nicht das Recht, diese unter einem gemeinsamen Titel, etwa als gesammelte Werke oder Schriften herauszugeben, wenn er nicht von Letzterem besonders dazu ermächtigt ist. Bekanntlich ist der Rechtsschutz gegen Nachdruck auf 30 Jahre nach dem Tode des Verfassers, bei anonymen, posthumen und von öffentlichen Instituten (Akademien u. dgl.) hcrrührcndcn Werken auf 30 Jahre nach dem ersten Erscheinen festgesetzt. Hier sind nun noch einige Fälle zu betrachten: 1) Bei einem Sammelwerke, zusammengesetzt aus einer Mehrzahl von Artikeln verschiedener Schriftsteller und hcraus- gegeben von einem Redacteur, existircn, wie schon oben erwähnt, zwei Autorrechte: Jeder der Mitarbeiter besitzt ein Autorrecht an seinen eigenen Artikeln, der Herausgeber oder Redacteur ein Autorrecht am ganzen Werke, und hierbei kann es leicht Vorkom men, daß das erstere früher erlischt als das letztere, und umge kehrt, je nachdem der Redacteur früher oder später als seine Mit arbeiter stirbt. Ist nun auf dem Titel des Sammelwerkes kein Redacteur oder Herausgeber genannt (wie bei den meisten Conversations- j lepicis), so erlischt das Verlagsrecht daran 30 Jahre nach dem Erscheinen des letzten Bandes. Doch ist dies durchaus von kei nem Belang; denn wer wollte im Jahre 1862 ein 1830 erschie nenes Eonvcrsationslexikon abdrucken? Hiermit wäre wohl in keinem Falle ein lucratives Geschäft zu machen. 2) Es kann aber auch verkommen, daß zwei oder mehrere Personen gemeinsame Urheber eines ganzen Werkes sind (wie z. B. bei Schwab und Klüpfel's Wegweiser, Jacob und Wilh. Grimm, deutsches Wörterbuch, Guhl und Koner, Leben der Griechen und Römer, Berthclt, Petcrmann und Jäkel, Handbuch für Schüler). Zunächst haben mehrere Mit urheber gleiche Rechte, und die Dauer des Autorrechts am Gan zen wird gerechnet nach dem Leben dessen unter den Autoren, welcher am längsten lebt. ,,Da das Werk Eines ist, so ist auch die Urheberschaft Eine, wenn schon mehrere Personen zusammen gewirkt haben. Aus dem nämlichen Grunde kann daher auch kein Miturheber Theilung und Ausscheidung fordern, noch den an dern zu einer Veröffentlichung nöthigen, zu welcher dieser sich nicht ihm gegenüber verpflichtet hat." (Bluntschli, Privatrecht.) Wir schließen hiermit vorerst diese Reihe von Betrachtungen über interessante, die Praxis berührende Rechtsfragen, in der Hoffnung, daß dieselben Beifall bei Denjenigen finden mögen, welche weder Zeit noch Lust haben, um sich durch dickleibige, mit reichlichen Anmerkungen versehene Werke hindurchzuarbciten. ) 0. vv. Oeffentlichc Rüge. Es ist nichts Neues, daß im Buchhandel die im kaufmänni schen Leben üblichen Formen gegenseitiger Rücksicht hintangesetzt werden und die Rücksichtslosigkeit in Form und Inhalt der schrift lichen Mitthcilungen nicht selten mit besonderer Vorliebe gepflegt wird. Kraftausdrücke aller Art werden angcwcndct, wenn dem Schreiber gerade die Lust dazu ankommt. Man hat sich in dieser Beziehung an das nahezu Unglaub liche gewöhnt, und diesem Umstande mag cs zuzuschrcibcn sein, daß verhältnißmäßig wenig Fälle Gegenstand öffentlicher Rüge in diesen Blättern werden. Ein Fall aus der jüngsten Zeit gibt den Stoff zu einer öffentlichen Rüge, nicht sowohl der gewählten Ausdrücke halber, als der Rücksichtslosigkeit wegen, zu der ein Verleger gegen die Sortimenter, selbst in gedruckten Mittheilungcn, glaubt sich be kennen zu dürfen. Eine Leipziger Vcrlagssirma verbittet sich in einem als Ma nuskript gedruckten Briefe für dieses Jahr Disponenten; dazu ist sie gewiß vollkommen berechtigt, und kein vernünftiger Sorti menter wird ihr dieses Recht absprechen und kein billig denkender wird es nicht bereitwillig respcctiren; die betreffende Verlags- sirma beschränkt sich aber nicht daraus, ihr Recht mit allem Nach drucke zur Geltung zu bringen, sondern erlaubt sich geradezu eine Beleidigung der Sortimenter. In dem betreffenden Briefe, den sie als Manuskript ge druckt einer allgemeinen Versendung unterzogen hat, erklärt sie mit Fetlschrift: „vier Mal von Januar bis April denselben Brief zuzusendcn, damit sich Niemand entschuldigen kann, den Brief übersehen zu haben". Ist cs wohl möglich, dem guten Ton stärker ins Gesicht zu schlagen, als es durch diese Erklärung geschieht? Wenn die be treffende Verlagssirma eine viermalige briefliche Aufforderung der Erreichung ihres Zweckes dienlich erachtet, so mag sie thun, was ihr gut scheint; die besonders hcrvorgehobenc Einflechtung eines solchen Vorhabens in den Text eines gedruckten Briefes j schließt aber einen Ucbcrmuth in sich, den selbst das stärkste Pochen auf das Monopol des Verlagsrechts nicht zu erklären vermag. Ein Sortimenter. Miöcellen. Die Dccker'sche Geh. Ober-Hosbuchdruckcrei in Berlin hat eine neue, von PH. Buttmann besorgte Ausgabe des griechischen Neuen Testaments »ach dem berühmten valicanischcn Codex ver anstaltet, die namentlich um deswillen von Interesse ist, weil zu ihrem Drucke zum ersten Male in einem größern Werke die neuen griechischen Typen Anwendung gefunden haben, deren Herstellung die genannte Vcrlagshandlung längere Zeit hindurch beschäftigt hat. Die bisjctzt gebrauchte griechischeSchrift ist bekanntlich aus der Eursivschrift der letzten Jahrhunderte vor der Erfindung der Buchdruckerkunst hervorgcgangcn und kann keineswegs für corrcct und schön gelten, während die hier vorlie genden Typen den griechischen Inschriften des Augusteischen Zeit alters und den Pompejanischcn Papieren nachgeahmt sind. Ein sachkundiger Paläograph, dessen Urtheil von großem Gewicht ist, hat sich übrigens gegen uns dahin ausgesprochen, daß er auch die
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