Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.06.1862
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- 1862-06-02
- Erscheinungsdatum
- 02.06.1862
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1158 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 71, 2. Juni. Mauz in Negensburg ferner: > 4180. GraVauS, H., verschämte Predigten- Schwarzbrod für's Christcn- votk. 4. Thl- gr- 8. Geh. U ^ 4181. Ring, H., das Büchlein vomPabst od. Antwort auf 32 Aber. Ver mehrt u. Hrsg. v. I. Wick- 16. Geh. sß >F Muqiiardt's Vcrlagö-Expcö. in Brussel. 4182. Bergbaus, H., die Baudenkmäler aller Völker der Erde. NcueAusg- 9. u. 10. Lfg. hoch 4. Geh- ü ' 7 N-f Öcser in Ncusal>a. 4183. Album der sächsischen Industrie. Hrsg. v. L- Oeser. 2.Bd. 20.Lfg. gr. 4. * sh ^ Rcymann in Berlin. 4184. ^ut aut uikil. gr. 8. 6eb. * 12sg 14^ v. Rohdcn'schc Buchh. in Lübeck. 4I8ö.DietrichWilhelmEraf vomHassenstein. Einepatriot.Passionsko- mddie v. Vielleicht Später, gr. 8. Geh. * 6 N-f Schindler in Pößneck. 4186. Herthum, F., Wahrscheinlichkeits-Ealcül zur Rentadilitätsfrage d. Eisenbahntracts Gera-Saalfcld-Hochstadt sMain-Saat-Elster- Bahn). gr. 8. In Comm. Geh. * sh ^ Sechagc» in Berlin. 4187. Fortbildungs-Schule f. Jedermann, insbesondere f. Handwerker u. Gewerbtreibcnde. Unter Mitwirkg. v. W- Steincrt, H. Bohm, W- Wackernagel rc. Hrsg- v- O. Seehagen. 5. Lfg. gr. 8. Geh. sh ^ Slillcr'sche Hofbuchh. in Rostock. 4188. Walzbcrg, daßRcttungshaus zuGehlsdorf bciRostock.8.JnComm. Cart. *12 N-s B. Tanchnitz in Leipzig. 4189. Altmann, A., Praxis der preußischen Gerichte in Kirchen-, Schril lt. Ehesachen. 5. Lfg. gr. 8. Geh. *HH >? Tcubncr in Leipzig. 4190. Zusammenstellung, übersichtliche, d- Gesetzes vom 30. Octbr- 1801, die Einführung d. allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs im Kd- nigr. Sachsen betr. rc. Lcx.-8. Geh. 12 N-f Beit Si Co. in Leipzig. 4191. Streiter, I., Studien eines Tirolers. 1. Abth. gr. 8. Geh. *1sh ^ Violct in Leipzig. 4192. Freund's Schüler-Bibliothek. I. Abth. Präparationen zudengriech. u. röm. Schulklassikern. Präparation zu Homers Ilias- 8. Hst. gr. 16. *sh ^ Wagner in Leipzig. 4198. Kolonien, die, in Argentinien sLa Ptata). Von c. dortigen An siedler. gr. 8. Rudolstadt. Geh. 3 NX Weber in Leipzig. 4194. Muldcr, G. I., die Chemie der Ackerkrume. Aus d- Holland. V.C- Grimm. 2. Bd. gr. 8. Geh. * 3 ^ N i ch t a m t l i Erörterungen und Entscheidungen, den buchhändlerischen Verkehr betreffend. Erster Artikel. Inwieweit kann der Buchhändler auf Bezahlung deö Laden preises für Bücher klagen, welche er ohne vorherige Bestellung zugescndct hat? Der Buchhändler, welcher mit dem Publicum in Geschäfts verkehr tritt, kann sehr leicht in die Lage kommen, die Hilfe der Gerichte in Anspruch zu nehmen, da so mancher Privatmann die ihm vom Buchhändler auf vorherige Bestellung oder ohne eine solche, mit oder ohne Factura zugesendeten Bücher, Landkarten rc. behält, auch wohl in Gebrauch nimmt, ohne an die Bezahlung des Kaufpreises zu denken. Bei der Klaganstellung hat nun aber schon mancher Buchhändler unangenehme Erfahrungen gemacht. Weniger kann dies Vorkommen, wenn cs sich um Einklagung des Kaufpreises für bestellte buchhändlcrischeWcrkc handelt. Denn eine solche Klage hat man nach allgemein gültigen Gesetzen und den civilrcchtlichen Grundsätzen über den Kauscontract zu be- ucthcilen; der Kauf ist für abgeschloffen und der Anspruch an den Käufer auf Bezahlung als vollständig begründet zu achten, wenn derselbe die ihm zugeschickt gewesenen Werke bestellt ge habt, mit der Preisangabe zugeschickt erhalten und ohne Wider spruch an sich behalten hat. Da nämlich die Bücher, welche im Buchhandel und von Buchhändlern erkauft werden, wohl insge- sammt Ladenpreise haben, so liegt eigentlich schon in der Bestel lung derselben, wenn nicht ein Anderes ausdrücklich verabredet und Vorbehalten worden, die Genehmigung der ihm bei der Zu sendung gemeldeten Ladenpreise und die Klage ist hinlänglich be gründet, wenn sie auf die Bestellung und Zusendung mit Angabe der Ladenpreise (sei es nun mit oder ohne Abzug eines davon be willigten Rabatts) gestützt wird. Ja wir zweifeln sogar nicht, daß die Klage, selbst wenn sie die Bezugnahme auf die Mitzusen dung der Factura nicht enthält, nicht abgewiesen werden könne, vielmehr der Käufer zu Bezahlung des in der Klage anzugeben den Ladenpreises verurtheilt werden müsse, da hier der allgemeine cher Th eil. Grundsatz einschlägt, daß bei Bestellung von Gegenständen, welche sich im gewöhnlichen Verkehr befinden, ein angemessener Kauf preis, selbst wenn ein solcher bei der Bestellung nicht verabredet oder bei der Zusendung nicht angczeigt worden ist, gefordert wer den kann, da der Abkäufcr, indem er die Verabredung eines Kauf preises Unterlasten, zunächst der Preisbestimmung Seiten des Verkäufers sich unterworfen hat, hierbei aber vorausgesetzt wird, daß der Verkäufer den Preis nach dem wahren Wcrthc, mithin unter Berücksichtigung desjenigen Preises, welcher für dergleichen Sachen am Contracksortc gewährt zu werden pflegt, gefordert habe, weshalb in dergleichen Fällen, wenn die Angemessenheit des Kaufpreises bestritten wird, dem Kläger die eidliche Bestär kung, daß der geforderte Kaufpreis wirklich orls- oder gcschäfts- üblich sei, dem Gerichtsbrauche zufolge nachgelassen zu wer den pflegt. Anders verhält es sich mit Bcurthcilung einer auf Bezah lung der Ladenpreise für unbestellt zugcscndete Bücher ge richteten Klage. Zwar erachtete eine Unterbchörde, in Sachen der A.'sehen Buchhandlung '/. Schubert, den Empfänger solcher Bücher — einen Nichtbuchhändlcr — schon darum zur Annahme und Bezahlung des Zugesendeten verbindlich, weil er die Bücher nicht in kurzer Zeit, wie derAbscnderverlangt, zurückgescndet habe. Anderer Ansicht war jedoch das Oberappcllationsgcricht zu Dresden (September 1853), welches eine solche Begründung der Klage, ganz abgesehen von dem Mangel einer näheren An gabe dessen, was man unter „kurzer Zeit" zu verstehen habe, nicht für zulässig erachtete, vielmehr in den Rationen ausdrücklich bemerkte, „es komme in Fällen, wo cs sich um unbestellte Bücher handele, darauf an, die Handlung genau zu bezeichnen, woraus der Richter die stillschweigende Genehmigung des ungebetenen Kaufs folgern solle, was in dem vorliegenden Falle Unterlasten worden sei". Diese auch von andern Behörden adoptirte Ansicht stellt sich als vollkommen begründet dar. Denn bekanntlich läßt sich das Stillschweigen nur dann als verbindendes Einverständniß anschcn, wenn die concurrirenden Umstände ein Anderes ausschließen, wo-
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