Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.06.1862
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1862-06-02
- Erscheinungsdatum
- 02.06.1862
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18620602
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186206024
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18620602
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1862
- Monat1862-06
- Tag1862-06-02
- Monat1862-06
- Jahr1862
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
gegen eine stillschweigende Willenserklärung nicht eingenommen werden kann, wenn den Umständen nach eine mehrfache Deutung möglich ist. Ein Fall der vorliegenden Art wird jedoch in den Gesetzen, welche das Stillschweigen der ausdrücklichen Einwilli gung gleichstcllen, nicht erwähnt, demzufolge kann der Empfänger unbestellter Bücher, selbst wenn sich auf der Factura die Bemer kung finden sollte, der Absender werde annehmen, daß der Em pfänger die Bücher behalte, wenn er sic nicht in kurzer Zeit oder längstens an einem von ihm im voraus bestimmten Tage zurück- scnde, die Bücher ruhig bei sich liegen lasten; jedenfalls hat er, wenn er von dem Liegcnlassen keinen Gebrauch macht, sondern die Bücher nach Ablauf der bestimmten Ueberlegungsfrist zurück- scndct, nicht zu befürchten, daß er nunmehr dem ihm gestellten Präjudiz verfallen sei und ohne weiteres zu Bezahlung des no- tirten Ladenpreises angehaltcn werde. Der Buchhändler aber, welcher weder seine Bücher noch das Geld dafür erhält, wird sich zunächst der Abholung derselben unterziehen müssen und nur erst, wenn dieAusantwortung Seiten des Empfängers verweigert wird, auf Rückgabe der Bücher, eventuell auf Bezahlung des Ladenpreises klagen können, dann aber eineVerurtheilung erlan gen, weil der Empfänger sich zum Schaden des Absenders durch Ansichbchaltcn der Bücher nicht bereichern darf. Eine Beantwortung der vorliegenden Streitfrage findet sich in dem Handclsgesctzbuche nicht. Einigen Anhalt könnten höchstens Art. 278. und 279. bieten, wo es heißt: „Bei Beur- thcilung und Auslegung der Handelsgeschäfte hat der Richter den Willen der Eonlrahenten zu erforschen und nicht an dem buch stäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. In Beziehung auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassun gen ist auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen." Allein es möchte wohl schwer lich Seiten der kaufmännischen Beisitzer des Handelsgerichtes oder Seiten der etwa anzurufcnden Sachverständigen aus dem Buchhandel der Ausspruch erfolgen, cs habe sich im buchhänd lerischen Verkehr die Usance gebildet, daß eine Privatperson, welche unbestellte Bücher mit Factura (zur Ansicht) zugesendet erhalten und solche binnen der vom Absender bestimmten Frist nicht zurückgeschickt habe, nun ohne weiteres zur Bezahlung des faciurirtcn Preises verbunden sei, da eine solche Usance, wenn man zumal das vocgebachte Präjudiz des Dbcr-App.-Gerichts in Betracht zieht, in Wirklichkeit nie bestanden hat. Auch das im Entwürfe vorliegende neue bürgerliche Gesetz buch läßt inidemAbschnicre über den Kauf (§. 1112. u. ff.) die auf geworfene Streitfrage unbeantwortet und der Abschnitt über den Begriff und die Erfordernisse der Rechtsgeschäfte (§. 90—104.) setzt im Wesentlichen nichts Anderes fest, als was zeithec schon Rechtens war und stets Rechtens bleiben wird, nämlich (§.100.) daß die Willenserklärung ausdrücklich durch Worte oder verständ liche Zeichen, oder stillschweigend durch Handlungen oder Aeußerungcn, welche aus die Willenserklärung mir Sicherheit schließen lasten, geschehen könne. Nun heißt es zwar in den dem Entwürfe beigegebcnen Motiven zu §. 100. S. 600, es gebe außer den im Gcsetzbuche erwähnten eine Menge Fälle, in welchen eine stillschweigende Willenserklärung anzunehmcn sein könne, z. B. Einwilligung in den Kauf, wcnn Waacen, welche unbe stellt mitAerkaufsrcchnung übersendet worden sind, angenommen oder verbraucht werden. Dieser Ansicht dürfte aber doch nicht ohne Einschränkung beizupflichtcn sein. Läßt nämlich der er folgte Ve c b r a u ch einer Waare oder die Ingebrauchnahme der übersendeten Bücher ein stillschweigendes Einverständniß des Empfängers mit der ihm gemachtenKaussofferte deutlich erblicken, so weist doch die bloße Annahme unbestellt übersendeter Bücher auf eine stillschweigende Acceptation des Kaufsanerbietens so schlechterdings keineswegs hin, da die Abgabe der Bücher in Ab wesenheit des Adressaten erfolgt sein kann, überhaupt aber ein Privatmann keine Verpflichtung hat, eine ohne ausdrückliche Be stellung bei ihm abgegebene Waare dem Absender zurückzusenden, vielmehr solche auf dessen Gefahr bei sich liegen lassen kann. Denn der Grundsatz,daß Derjenige, welcher unbestcllteWaarcn mitVer- kaufsrechnung zugesendet erhält, den Kaufpreis alsdann zu be zahlen verbunden ist, wenn er weder die Waaren zurücksendet, noch dem Absender erklärt, daß er die Waaren nicht annehme, sondern zur Disposition liegen lasse, ist, wie das Ober-App.- Gcricht mehrfach, unter anderm in Sachen Lust'/. Herzog im Mo- natDccember 1853ausgesprochen hat, insofern ein singulärer, als dadurch dem Empfänger unbestellter Waaren gegen die Natur der Sache eine Verbindlichkeit zu einer positiven Handlung und noch dazu unter einem in keinem Gesetze angcdrohten Präjudize aufcrlcgt wird. Dieser Grundsatz läßt sich daher höchstens bei Kaufleuten oder Buchhändlern unter sich eines Theils durch die Rücksicht, welche diese sich gegenseitig schuldig sind, andern Theils durch eine bei diesen hergebrachte Usance rechtfertigen. Eine Ausdehnung desselben auf Fälle, wo der Empfänger kein kauf männisches oder buchhändlerisches Geschäft betreibt, ist daher völlig unzulässig. (Leipziger Tageblatt.) Zwei Parallelen. In der Haupt- und Residenzstadt Preußens besteht, wie je dem Buchhändler hinlänglich bekannt sein wird, ein sehr ancr- kcnnungswccthcc Verein, der Untcrstü tzungs-Verein deut scher Buchhändler und Buchhandlungs-Gehilfen, der sich das löbliche Ziel gestellt hat: kranke, alte und unglücklich gewordene Buchhändler (und Gehilfen) zu unterstützen, dadurch zu trösten und ihnen womöglich zu helfen. Diesem Vereine gehören be kanntlich auch sehr viele College» Leipzigs, Rheinlands, West- phalcns und noch vieler anderer Städte, Provinzen und Staaten als Mitglieder an, die, so lange sie sich in glücklichen oder nur leidlichen Verhältnissen befinden, doch gewiß alle die Absicht ha ben, durch ihre dem Verein geleisteten Beiträge die unglücklich gewordenen Collegen zu unterstützen. In Berlin besteht ferner ein sogenannter Verleger-Ver ein, dem in der Stadt Leipzig ein ganz ^nlicher Verein gefolgt ist, und —wie wir neuerdings im Börsenblatt lasen — sollte in Rheinland und Westphalcn jetzt auch noch ein ähnlicher Verein niit aber nocb strengercnSatzungcn gegründet werden,dem jedoch, wie wir zu unserer Geuuglhuung gehört haben, gleich einige Collegen genannter Provinzen schon entschieden cntgegcngctretcn sind, so daß derselbe, als gleich anfangs unbeliebt, hoffentlich wohl gar nicht ins Leben treten wird. Stellen wir nun einmal in Kürze neben einander, was der Berliner Unterstützungs-Verein und der Berliner und Leipziger Verleger-Verein von Zeit zu Zeit sagen: Der Nr. 46 d. Bl. entnehmen wir aus dem Berichte des Unterstützungs-Vereins folgende herrliche, dem wahren Menschen freunde aus der Seele gesprochene Worte: „Es ist wohl für Je dermann klar, welch' segensreichen Fortgang die Angelegenheiten unseres Vereins nehmen. Ec gedeiht in hcrzerfreuender Weise, und dies Gedeihen erweckt die Hoffnung, daß die Zeit nicht mehr fern ist, wo jeder deutsche Buchhändler es für eine Ehren pflicht halten wird, seinen Namen in die Liste des Vereins ein- zutcagcn. Aber cs thut auch noth, daß der Verein ausharre in seiner aufopfernden Thätigkeit. Steht er doch da als Leucht thurm am Strande für so viele von den Stürmen des Lebens hart Bedrängte. Möge daher die Flamme werkthätiger Barmherzigkeit, die in allenHerzen seiner Mitglieder 162'
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder