Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.04.1873
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- 1873-04-21
- Erscheinungsdatum
- 21.04.1873
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1456 Nichtamtlicher Theil. 90, 21. April. Fällen der Beschlagnahme nur zwei Fälle vorgekommcn, in welchen das zum Erkenntniß über die Beschlagnahme berufene Gericht die selbe sofort wieder aufhob und sohin auf Entschädigung erkannte. In den häufigen Fällen des sogenannten objectiven Verfahrens, wobei auf Antrag des Staatsanwalts im öffentlichen Interesse, ohne Anklage gegen eine bestimmte Person, die Verbreitung einer Druckschrift verboten werden kann, konnte sin Oesterreich) niemals eine Entschädigung erlangt werden, weil bei der Verhandlung über den gegen ein solches Verbot erhobenen Einspruch auf die Frage der Beschlagnahme nicht mehr eingegangen wird, da hierin durch die er folgte richterliche Bestätigung der Beschlagnahme rss suäiaata geschaffen sei. Würde ein Entschädigungsanspruch auch dann zuge- lasseu, wenn das Endurtheil auf Nichtvorhandensein eines strafbaren Inhalts (und Nichtaußcrachtlassnng der Preßvorschriftcn) lautet, oder wenn bei dem objectiven Verfahren dem Einspruch stattgegeben wird, dann würde allerdings die Beschlagnahme nur noch selten Platz greifen, und es wäre nur noch ein Schritt zur gänzlichen Be seitigung der exccptioncllcn Behandlung der Prcßsachcn. Dabei ist auch nicht zu übersehen, wie außerordentlich schwierig in vielen Fällen die Ausmessung der Entschädigung ist, namentlich bei Zei tungen. Mit Recht bemerkt daher Robert v. Mohl in seiner Polizei wissenschaft: die vorläufige Beschlagnahme sei ebenfalls Ccnsur, nur eine rohere und für die Betroffenen nachteiligere Art von Censur. Alle diese Einwendungen gegen die vorläufige Beschlagnahme werden dadurch nicht gehoben, daß man sie in die Hände eines Rich- terbeamten legt. Ja die Thatsache, daß die vorläufige Beschlagnahme eine Strafe vor dem Urtheil ist, tritt, wenn die Beschlagnahme durch den Richter erfolgt, nur noch greller hervor, ist für die Würde, das Ansehen der Richter geradezu compromittirend, indem sie ohne con- tradictorisches Verfahren erfolgt und mit dem Charakter richterlicher Functionen überhaupt unvereinbar ist. Die Würde des Richterstan des erheischt, daß man ihn in Sachen, wo es sich meist nur um Mei nungen und Anschauungen handelt, nicht mit der odiosen Aufgabe belaste, nach snbjectivem Ermessen Präventivmaßrcgeln zu verfügen. Das Ergebniß dieser Erörterung ist: Die vorläufige Beschlag nahme von Prcßerzeugnisscn ist eine Prävcntivmaßregel und nur die in anderer Form fortgesetzte Censur; sie widerspricht dem von allen deutschen Staatsverfassungen gesicherten Prinzipc der Preß freiheit; — vorgenommen durch die Administrativbehördcn, birgt sie die Gefahr der Willkür; vorgenommen durch Richter, widerspricht sie den Grundsätzen des gegenwärtigen öffentlichen und mündlichen Verfahrens; sie erweist sich vielfach als illusorisch und bewirkt in Be zug auf die Verbreitung das Gegentheil von dem, was durch sie be zweckt werden soll; sie ist eine Strafe vor der Untersuchung, vor der Anklage, der Vertheidigung und dem Urthcile, ein schwerer Eingriff in die Heiligkeit des Eigenthums, eine Schädigung der Würde und des Ansehens des Staates und seiner Beamten. Der Beweis, daß die staatliche Ordnung recht gut ohne die vorläufige Beschlagnahme von Preßerzengnissen aufrecht erhalten werden kann, ist thatsächlich geliefert in Holland, Belgien, England und Amerika. In England ist sie nur bei obscönen Bildern und Broschüren gestattet. Wenn die Censur nach dem Ausspruch eines hochconservativen Staatsmannes eine morsche Krücke schwacher Negierungen war, dann sollten unsere gegenwärügen Regierungen auch die vorläufige Beschlagnahme von Preßerzengnissen nicht mehr für eine gute Stütze der Ordnung im Staat erklären. Bitte an die Herren Commissionärr in Leipzig. Unter den mannigfachen Vereinfachungen und Erleichterungen, die im Laufe der Zeit in dem O.-M.-Abrcchnungsgeschäfte zwischen den Commissionären und den selbstrechnendcn Verlegern eingeführt worden sind, ist die von mehreren Commissionären in den letzten Jahren getroffene Einrichtung, die Zahlungszettel gleich sum- mirt vorzulegen, von den Verlegern aus das freundlichste begrüßt worden. Der dadurch für beide abrechnende Theile erreichte Zeit gewinn ist ein sehr erheblicher; der Zettel wird vorgelegt und die Zahlung der darauf vermerkten Summe erfolgt sogleich. Wie lästig ist dagegen der Aufenthalt, der entsteht, wenn erst auf der Börse durch beiderseitiges Summiren die auszuzahlende Summe festgestellt wird; wie lange dauert es oft, bis durch wiederholtes Summiren dies erreicht wird! Das vorherige Summiren der Zahlungszettel verursacht den Commissionären keine erhebliche besondere Mühe; einmal müssen dieselben den Zettel doch summiren, und lassen sie das Duplicat von einem andern Herrn des Geschäfts summiren, so ist bei der Ueber- einstimmung beider in der Summe eine fast absolute Richtigkeit der selben anzunehmen, — mindestens ebensosehr, als bei der Ueber- einstimmung nach dem Addiren auf der Börse. Und wie viel leich ter und sicherer geht das Summiren, resp. Nachsummiren in der Ruhe des Comptoirs, sowohl für den Zahlenden, wie für den Empfangenden, als in dem drangvollen Getriebe auf der Börse! Irgend ein Bedenken für hen Empfangenden ist nicht vorhan den; er quittirt die Summe des ihm addirt vorgelegten Zettels und fändeerjaeinmalnachher, beim Nachsummiren, eine Differenz, sowird bei Vorlegung des fraglichen Zettels dieselbe ohne Weiteres bei dem betreffendenCommissionär zurAusgleichung zu bringen sein. Uebri- gens hindert ja auch nichts, das Nachsummiren gleich bei Empfang des Zahlungszettels vorzunehmen. — Daß für die Commissionäre der in Rede stehende Modus ebenso unbedenklich ist, zeigt, daß die Herren, die denselben einmal eingeführt haben, dabei geblieben sind und daß die Zahl Derer, die zu demselben übergeht, im Wachsen be griffen ist. In letzter Oster-Messe waren es etwa 12 der größer» Commissionäre, die den anwesenden Fremden ihre Zahlungszettel summirt vorlegten. Möge die Zahl derselben sich rasch vermehren und der besprochene Modus bald allgemein werden! Miscellen. Berichtigung. — In Nr. 83 d. Bl. hat Hr. A. Schürmann sich in der Nachschrift zu seinem Artikel: „Die Buchhändler- Vereinsbank" zu der kühnen Muthmaßung verstiegen, daß zwei im „Berliner Actionair" erschienene, das neue Institut betreffende Aufsätze, die sich des Mißfallens des Hrn. Schürmann zu erfreuen hatten „wohl aus der Mitte der Gründer" hervorgcgangen seien. Diese Muthmaßung ist vollständig aus der Luft gegriffen und so stellt es sich denn« als ein reines Blendungsmanoeuvre des Hrn. Schürmann heraus, wenn er den Gründern der Buchhändler- Vereinsbank die etwaigen gedanklichen oder sprachlichen Unvoll kommenheiten der genannten Aufsätze zur Last legt. Seine übrigen heiteren Auslassungen, die in jeder Zeile von einer naiven Vorein genommenheit Kunde geben, lasse ich unbeantwortet; sic beweisen nur, welcher Grad schriftstellerischer Intelligenz heutzutage genügt, um das buchhändlerischc Perrükenthum zu vertheidigen. Fr. Luckhardt. Büchersendungen nach Frankreich, welche unter Zollver schluß in das Bureau des Ministeriums des Innern in Paris ein geführt werden müssen, dürfen zufolge einer Bestimmung der fran zösischen Zollverwaltung nur in Leinwand emballirt oder in Kisten verpackt sein, damit der Zollverschluß ordnungsmäßig angelegt wer den kann, und demnach sollen von nun an Bücher in Papierverpackung von der französischen Nordbahn, resp. den deutschen Bahnen unbe dingt zurückgewiesen werden.
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