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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.03.1862
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1862-03-19
- Erscheinungsdatum
- 19.03.1862
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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34, 19. März. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 597 Nach dieser Zusammenstellung kommt das Pfingstfest bei Annahme des zweiten Mai-Sonntags 2mal, - dritten - - - - 9mal, - vierten - - - 7mal mit der Abrechnung in Conflict und müßte der Termin ebenso oft verlegt werden. Geschieht diese Verlegung auf den dem Psingst- scstc vorangehenden Sonntag, so würde nichts desto weniger Pfing sten für die Hrn. Kommissionäre in Leipzig verloren gehen, d. h. in die für sie noch gleich geschäftsvolle Zeit fallen. Wenn dies nun bei dem zweiten Sonntag auch 9mal geschieht, so ist cs immer noch weniger oft, als bei Annahme des dritten Sonn tags, wo dieser Fall alsdann 16mal (9mal durch Verlegung und 7mal ohnehin) eintritt; ebenso weniger als beim vierten, wo cs 14mal (7mal durch Verlegung und 7mal an sich) so genommen werden müßte. Das auf dem vorstehenden Wege gewonnene Resultat hat mich von selbst auf den Gedanken führen müssen, ob nicht der zw ei tc Ma i - S onn tag der passendste Tag für einen sixirten Abrechnungstermin sein würde. (Vorausgesetzt nämlich, daß man es nicht mit der Commissions-Majorität beim Alten lasten wollte.) Ich fürchte die Einwendung nicht, daß man denselben als einen zu frühen bezeichnen werde. Die von den Hrn. Sor timentern urgirtc Benutzung der ersten drei Monate des neuen Jahres für fernere Verwendungen würden auch dabei bleiben können. Das Remittenden-Geschäft würde mit demMonatApril begonnen und in diesem auch durchzuführcn sein. Nebenbei ge sagt, ist cs mir merkwürdig, daß das Hcrvorheben jener noch „so günstige ndreiWinte r-M onatc"nicht an allenOrten praktisch gemacht werden will, indem dermalen — Anfang März! — schon eine erkleckliche Anzahl von Rcmittcndcnpacketcn einze ln ufen und noch mehr wohl unterwegs sind. Allerdings schien z. B. die auch in protestantischen Ländern im Zunehmcn begriffene Fastnachtstollhcit des Monats Februar dem Bücher kaufen wenig günstig. — Möge man nun einmal den Vorschlag auch als ein Minoritäts-Gutachten ansehen. Von größerer Wichtigkeit scheint mir persönlich und viel leicht auch noch manchen meiner Hrn. Collcgen im Verlag und Sortiment dicFragc: ob sich nicht die Abwickelung der Zah lt! n g s v crh ä l t n i ss e bei dieser Gelegenheit einer zweckdien lichen Modifikation unterwerfen ließe. Zu Anfang der Diskus sion im vorigen Sommer wurden solche Punkte mit herein ge nommen; die Commission hat sie, in Würdigung ihrer zunächst gestellten Aufgabe, bei Seite gelasten. Sic scheinen mir aber al lermeist imJntcrcstc des Sornmcntshandcls begründet. Wie oft istvondort hcrvorgehobcn worden,daß,abgcsehcnvondcnEingän- gcn des zweiten Halbjahrs, im Monat Januar, und zwar in des sen erster Hälfte, die weitaus bedeutendsten Summen im Sor timent eingchen, und wie mißlich cs sei, daß sich für diese wäh rend der Monate bis zur Messe sehr schwer eine nutzbringende oder auch nur gefahrlose Verwendung finden laste. Einen prak tischen Commcntar hierzu bilden die rheilweise noch fortgehcnden Wünsche der Collcgen in Oesterreich. Wcitcrhinaus sind zum öfteren das, wirwollcnnicht mehr sagen als ominöse Meßagio, sowie die theilweisc noch florircn- den Ucberkräge besprochen worden, und man hat 'viele, nicht blos.mehr vereinzelte Wünsche für deren Abschaffung — was Alles seltsamerweise neuerlich wieder verstummt ist. Sollte sich nun aber nicht einthunlichst einfacher, aus die bezeichneten drei Faktoren gerichteter Modus finden lasten und sich em pfehlen? Wir machen ihn mit dem Vorschläge, daß die Verleger für alle im Monat Januar, aber nur in diesem geleisteten, beliebigen Abschlagszahlungen eine Vergütung von drei Procent gutschreibcn, wogegen der sich ergebende Rest ohne Mcßagio und ohne Ucbertrag in der Abrcchnungswoche zu tilgen ist. Einer weitläufigeren Begründung bedarf dieser Vorschlag nicht ; einfache, vergleichende Rechcn-Erempel können Jeden über etwaigen Gewinn oder Einbuße oricntiren. Wir bemerken nur, daß bei dem Belauf des bisherigen Meßagio von ca. 1(4 Proc., die für die drei Monate Februar, März, April mit 1?4 Proc. be rechneten Zinsen (also per snnum 6U Proc.) gewiß nicht nieder genannt werden können. Es wird sich eher fragen, ob sie den Verlegern nicht zu hoch sind, und ob diese nebenbei gern in die mit solchem Modus vcrknüpfteUnsichcrhcit in der Vorausberech nung der Geldeingänge willigen werden. Ein einzelnes Erempel wird den Vorthcil auf Seiten der Zahlenden klar machen. Angenommen, eine Handlung hätte jetzt zu zahlen: 4500 Thlr. zu Ostern und 1500 Thlr. Ucberträge zu Michaeli, so würde sich ihr Bcnesicium nach bisheriger Weise stellen: 1(4 Proc. Meßagio von 4500 Thlrn. . . 62(4 Thlr. Zinscngewinn von 1500 Thlrn. in 6 Mo naten L 4 Proc. vom Jahr .... 30 - zusammen 92(4 Thlr.; nach dem neuen Vorschlag aber: 4000 Thlr. im Januar bezahlt s 3 Proc. . 120 Thlr- 2000 Thlr. zur Messe - - Also auch nur die Hälfte der Saldi im Januar ausbezahlt, würde das bisherige Meßagio samml der Gunst der Ucberträge decken. Anderseits glauben wir aber auch, daß der Verleger sich durch die früberen Zahlungen an Buchdrucker und Papierfabri kanten den Nachlaß von 3 Proc. wieder erwirken kann und wei terhin nicht nöthig hat, sich in den Ebbe-Monaten des Jahres anfangs sonst thcuresGeld zu borgen. Auch den Nutzen könnte die neue Einrichtung bringen, daß man bei vertheilteren Geldan- schaffungcn nach Leipzig von dem Gebundensein an die kaufmän nische Oftermeste befreit wäre. Jedenfalls bitte ich einmal um unbefangene Prüfung des Vorstehenden. Stuttgart, Anfang März 1862. Theodor Liesching. Schutz gegen Nachdruck in Frankreich. Die Hrn. L. I. Heymann in Nr. 5 und Rüttcn L Löning in Nr. 21 d. Bl. sprechen die Ansicht aus, daß deutsche oder überhaupt nichtfranzösische Verleger, die Staaten angehören, welche mit Frankreich keinen Vertrag zum gegenseitigen Schutze des literarischen Eigenthums abschlosten, aus eben diesem Grunde des Rechtes ermangelten, den französischen Verleger wegen Nach drucks ihrer Veclagswerke gerichtlich zu belangen. Es ist dies ein großer Jrrthum, den zu berichtigen uns wichtig scheint. Das bekannte und schon oft erwähnte kaiserliche Dccret vom 28. März 1852 sagt in seinem ersten Artikel wörtlich: Art. 1. Der Nachdruck (>s oontrelayoii) auf französi schem B öden, von im Auslände erschienenen Wer ken, ist ein Vergehen (oomlilus un lielit). und bindet im Art. 4. den Genuß dieses Schutzes nur an die Er füllung der auch für französische Preßerzeugniste erforderten For malität, d. h. den Depot von zwei Exemplaren. Daß die Nichterwähnung der Reciprocität nicht eine zufäl lige, sondern eine ganz absichtliche ist, wird weder von französi schen Aduocatcn noch den Gerichten bestritten, und das Dekret hat noch in allen Fällen ungehinderte Anwendung gefunden.
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