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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.03.1873
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1873-03-26
- Erscheinungsdatum
- 26.03.1873
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- Deutsch
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70, 26. März. Nichtamtlicher Theil. 1139 zum Mitglied des Institut cks Vesuvs, und zwar der ^.saäsmis ckss! lusersiwious st UsIlss-UsUrss ernannt. Jetzt in so hohen Jahren haben die beiden Brüder ihre beiden Söhne zur Seite stehen, die ihnen die Last der eigentlichen Geschäfte abgeiivmmcn habein das Hans hat inzwischen solche Ausdehnung ge- Wonne», daß ein vcsouoere Vertretung seiner Interessen in Leipzig und Boston stattfindet. Schreiber dieses erinnert sich noch mit Vergnügen des wohl- lhucnden Eindrucks, welchen vor einigen Jahren bei einem Besuch die Persönlichkeit Ambroisc Didot's aus ihn machte. Der alte Herr hat es verstanden, trotz seiner 80 Jahre, sich eine seltene geistige Frische und gewinnende Herzlichkeit zu bewahren; ihm ist das schöne Loos zu Theil geworden, im hohen Alter in den glücklichsten Verhält nissen mit Befriedigung ans eine reichbewegte, stets von Erfolgen begleitete Lebensbahn znrückblicken zu dürfen, und in vollem Maße gebührt ihm die Huldigung, welche ihm Edmund Werdet in seiner vortrefflichen Schrift zollt: „Nous ns laisons gus tut rsuckrs 1a plus strists justios, en 1s proolarnant 1'llonnsnr st la Aloirs cls 1a tz-pvAraplns kranyaiss, non ssulsnrsnt eis notrs spogus, wals eis notrs sisols." Otto Mühlbrccht. Zur Begriffsbestimmung von „Plagiat". Vom Berliner Stadtgericht wurde vor kurzem in einem Jn- jurienprozcsse des vr. plnl. Graser zu Berlin gegen den Literaten Franz Maurer zu Charlottenburg folgendes den Begriff „Plagiat" feststellendc Erkennlniß gefällt, welches vom Criminalsenat des königlichen Kammergerichts in allen seinen Ausführungen lediglich bestätigt wurde und sonach als Präjudiz für alle ähnlichen Fälle gelten kann. Das Erkenntniß lautet: „Der Verklagte hat eingestandenermaßen in öffentlichen Blät tern eine Schrift des Klägers: »Norddeutschlands Seemacht-, als theilweises Plagiat aus in verschiedene» Zeitschriften erschienenen Marinearbeiten bezeichnet, als deren Verfasser er sich answies. Kläger beantragte hierauf die Bestrafung wegen Beleidigung und Verleumdung, ist aber aus folgenden Gründen abzuweisen: Plagiat ist die moralisch nicht zu rechtfertigende Benutzung fremder geistiger Producte. Der Ausdruck umfaßt also eine lange Stufenleiter feiner Nuancen, von hart an der Grenze des strafbaren Nachdrucks an bis zu der unbedeutendsten Aneignung fremder Gedanken. Nach letzterer Grenze zu wird cs folglich immer mehr Sache einer subjectiven Be- urtheilung, und der eine wird das schon als Plagiat bezeichnen, was der andere für erlaubte Verarbeitung fremder literarischer Er zeugnisse hält. Es hat min aber Kläger eingestandenermaßen und nach Ausweis der vom Verklagten verfertigten Zusammenstellung verschiedener in Zeitschriften erschienenen Aufsätze des letztcrn sowohl in materieller Weise, besonders hinsichtlich von Zahlcnangabcn, als auch rücksichtlich der Form dieselben benutzt, ohne die Quelle, aus der er geschöpft, zu bezeichnen. Der Umfang dieser nicht zu billigen den Benutzung kann hier dahingestellt bleiben, und ist es dem Kläger- unbenommen, durch Appellirnng an das Publicum dieses zur Bcur- theilung der Frage aufzurusen, ob Art und Umfang der Benutzung die harte Bezeichnung »Plagiat- verdienen. Bestimmt sich aber der Begriff des Plagiats größtenthcils nach subjektiver Auffassung, so kann Verklagter, um dessen geistige Erzeugnisse es sich handelt, am allerwenigsten gerichtlich dafür bestraft werden, wenn er den streng sten Maßstab der Beurtheilung anlegt. Es steht ihm hier dcr tz. 193. des Deutschen Strafgesetzbuches zur Seite, welcher tadelnde Urtheile über wissenschaftliche rc. Leistungen, ingleichcn Aeußerungcn, welche zur Ausführung oder Vertheidigung von Rechten der Wahr nehmung berechtigter Interessen gemacht werden, für straflos er klärt, außer wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Aeußerung oder ans den Umständen, unter welchen sie ge schah, hervorgcht. Die Form derAeußcrnng kann aber in vorliegen dem Falle nicht als persönlich beleidigend angesehen werden, und die Veröffentlichung derselben war das einzige Mittel, um die zu ver- theidigenden Interessen wirksam zu schützen. Der Einwand des Klägers, daß er den Autor seiner Quellen, lucht habe nennen können, weil dieser anonym geblieben, kann als stichhaltig nicht angesehen werden. Denn auch von anonymen Werken kann ein Plagiat be gangen werden und hätte Kläger wenigstens die Nummer der Zeitschriften angebcn müssen, in welcher sich die benutzten Aussätze befanden. Es hat ferner Kläger die Bezeichnung seines Werkes mit deni Ausdruck »Plagiat« eine directe Unwahrheit seitens des Ver klagten genannt. Letzterer findet hierin eine Beleidigung seiner Per son und beantragt widerklagend Bestrafung desselben. Auch diese Widerklage ist indessen abznweisen. Soweit cs nämlich bei der Lage der Sache dem Verklagten unbenommen bleiben muß, die statt- gesundene Benutzung seiner Arbeiten als Plagiat zu bezeichnen, ebenso muß cs auch dem Kläger und Widcrverklagten gestattet sein, dieselbe als eine moralisch erlaubte ausznsassen und folglich die An gaben des Verklagten und Widerklägers unwahr zu nennen. Auch hier steht ß. 193. mit zur Seite. Der ganze Streit ist also Sache literarischer, aber nicht richterlicher Beurtheilung. Es mußte daher, wie oben, erkannt werden." Misccllen. Die Reichstags-Commission für das Preßgesetz hat sich wie folgt constituirt: Völk, Vorsitzender, Duncker, Stellvertreter, Graf Kleist und v. Kusserow, Schristsührer; zum Referenten ist Abg. vr. Biedermann, von der national-liberalen, zum Correserenten Abg. v. Helldorff, von der conservativen Partei, bestellt. — Die Neue Preußische Zeitung schreibt über diese Frage: „Ein hiesiges liberales Blatt berichtet, daß der Reichskanzler seinen ganzen Einfluß im Bun- desrathe gegen die Annahme des voni Reichstage vorgeschlagenen Preßgcsetzcs geltend machen wolle. Wir unsrerseits glauben, daß diese Mittheilung zunächst aus bloßer Conjectur beruht. Die Stellung des Fürsten Bismarck zu derartigen Fragen ist neuerdings eine durch aus schwankende und nnbcrccheubarc gewesen." Weimar, 24. März. Die Generalversammlung des Deutschen Buchdruckerverci ns, deren Verhandlungen hier heute bis Nachmittags 5 Uhr stattfanden, hat den Normaltarif angenom men. Die Einführung desselben in den Vereinsofficinen ist sofort gestattet, über den obligatorischen Termin der Gültigkeit entscheidet der Vorstand des Deutschen Buchdruckervercins. Der Vorschlag des Vorstandes des „Deutschen Buchdruckerverbandes", eine Delegirten- versammlung, welche von den Buchdruckercibesitzcrn und den Gehilfen beschickt würde, zur Prüfung des Tarifs cinzuberufen, wurde unter der Bedingung angenommen, daß der Leipziger Strike nach Ein führung des Tarifs in Leipzig vom „Verbände" sofort für erloschen erklärt werde, worauf auch die Kündigung der Verbandsgehilfeu seitens der Vereinsofficinen hinfällig werden solle. Aus dem Reichspostwesen. —Da den Absendern vonPost- mnnda ten die Namen der an dem Wohnort des Wechselschuldncrs zur Protestaufnahmc befugten Personen nicht immer bekannt sind, so sollen, versuchsweise und mit Vorbehalt des Widerrufs, vom 1. April ab Vermerke ohne Angabe einer bestimmten Adresse, wie z. B. „So fort an einen Gerichtsvollzieher oder Notar zum Protest" oder auch bloß „Sofort zum Protest", gleichfalls von den Postanstalten be- ! rücksichtigt und dem entsprechend nach ihrem besten Ermessen be- ! handelt werden. 153*
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