Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.05.1873
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1873-05-09
- Erscheinungsdatum
- 09.05.1873
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18730509
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187305095
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18730509
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1873
- Monat1873-05
- Tag1873-05-09
- Monat1873-05
- Jahr1873
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1718 Vermischte Anzeigen. 106, 9. Mai. Zm Namen -cs Königs. sl8004,j In Jnjuriensachen des Buchhändlers Lipperheide hier, Klägers, wider den Buchhändler Ebhardt hier, Verklagten, hat das Königliche Stadtgericht, Abtheilung für Civilsachen, am 22, April 1873 den Acten ge mäß für Recht erkannt, daß der Kläger mit seinem Anträge, den Verklagten wegen öffentlicher schriftlicher Beleidigung zu bestrafen und zur Erlegung einer Buße von 1000 Thalern an ihn zu verurtheilen, abzuweisen und die Kosten des Prozesses zu tragen gehalten. Von Rechts Wegen, Gründe. Schon im Jahre 1867 hatten sich die Par teien verbunden, unter der Firma des Verklagten eine französische Ausgabe einer unter dem Titel Modewelt erscheinenden Modezeitung unter dem Titel „Oes Nockes cku jour", welcher Titel später in „In Laison, ckournui illustre Leo lumss" geändert wurde, herauszugeben. Nachdem verschiedene Streitigkeiten ausge- brochcn, wurde die Gesellschaft durch Correspon- denz vom 22, und 25, November 1867 aufgelöst. Der Verklagte allein setzte auf Grund dieser neuen Vereinbarung das Modejournal in Paris fort. Als nach Ausbruch des deutsch-französischen Krieges der Verklagte aus Paris vertriebe» wurde, wurde das französische Journal unterbrochen. Der Kläger gab jedoch alsbald in Brüssel durch die Handlung Lebsgue L Co. eine französische Aus gabe der Modcwelt unter dem Titel „In 8uison" und dem bisherigen Titelbilde heraus, während Verklagter nach seiner Meinung ebenfalls zu Brüs sel auf den Namen des Buchhändlers Mertens die durch den Krieg unterbrochene Herausgabe des früheren Blattes „ln 8a,isoir" unter ganz ähnlichem Titelbilde wieder aufnahm oder ein solches neues Blatt von Brüssel aus herausgab, wie Kläger der Ansicht ist. Nunmehr entstand ein Streit unter den Parteien über die rechtliche Natur jenes Abkommens aus dem November 1867 und über die Frage, welche Ausgabe die recht mäßige sei. Dieser Streit ist durch Erkenntniß des Handelsgerichts zu Brüssel vom 10, Oktober 1872 zu Gunsten des Verklagten entschieden. In dem Urtel ist zugleich die vorläufige Ausführung des Urtels unbeschadet der Appellation verordnet. Durch dieses Erkenntniß wurde der Kläger mit seinen Anträgen abgewiesen, dagegen Verklagter dem Kläger gegenüber als einziger Eigenthümer der Zeitung „1a, 8aisorü', des Titels, des Titel bildes, der Vignette oder Aufschrift erklärt, dem Kläger verboten, eine so betitelte Modenzeitung oder eine solche mit solchem Titelbilde oder Auf schrift versehene Zeitung zu verlegen, unter an dern Bestimmungen wurde auch dem Verklagten das Recht ertheilt, das Urtel durch Circulare und durch Einrücken in verschiedene Zeitungen aus Kosten des Klägers bekannt zu machen. In dem Circular vom 25, Oktober 1872, durch wel ches Verklagter Auszüge aus dem Urtel des Han delsgerichts zu Brüssel mittheilt, heißt es am Schlüsse: Ich erwarte von Ihrer Loyalität, daß Sie zur ferneren Verbreitung der Lipperheide - schen Nachdrucksausgabe Ihre Hand nicht bie ten werden und Halle es für unnütz, Sie auf die Gefahren aufmerksam zu machen, die Ihnen aus dem Entgegeuhandeln erwachsen können. Wegen dieser Behauptung, die unrichtig und geeignet sei, seinen Credit zu gefährden und nach theilige Folgen für seine Vermögensverhältnisse mir sich zu bringen, hat Kläger nicht bloß die Bestrafung wegen verleumderischer Beleidigung, sondern auch die Verurtheilung zu einer Geld buße von 1000 Thalern in Antrag gebracht, denn der Inhalt seines Modeblattcs sei ein an derer, als der des Blattes des Verklagten und also kein Nachdruck, Der Verklagte dagegen hat die Abweisung des Klägers beantragt. Zunächst beruft er sich auf das Urtel des Handelsgerichts und auf die in diesem Prozesse vorgebrachten Beweise und Judicien, woraus sich namentlich unter Zugrundelegung der Correspon- denz vom 22, und 25, November 1867 ergebe, daß ihm das Eigenthum der französischen Aus gabe der Modewelt überlassen sei. Er will durch das Circular seinen Sub- scribenten nur von dem erstrittenen Rechte haben Kenntniß geben wollen. Mit Recht sei darin die Ausgabe der fran zösischen Modezeitung des Klägers als ein Nach druck bezeichnet, denn nicht bloß habe der lite rarische Sachverständigen-Verein in früheren Gut achten sich darüber ausgesprochen, daß die un befugte Annahme eines Titels und Titelbildes insbesondere bei einer Zeitung als Nachdruck an zusehen sei, sondern auch die mechanische Anfer tigung und Vervielfältigung in Ueberschreitung contractlicher Rechte erscheine als Nachdruck, Der Kläger hat die Behauptung des Ver klagten namentlich in Bezug aus die einzelnen Momente, die auch bereits in dem Prozesse zur Erörterung gekommen waren, bestritten und Gegenbeweis angetreten. Er will das Verlags recht der französischen Ausgabe „1a, Laison" be halten und dem Verklagten für Frankreich nur die Agentur übergeben haben. Nur nach Außen hin, dem Buchhandel und dem Publicum gegen über, habe der Verklagte als Verleger figuriren sollen. Er will Titel und Vignette selbst erfun den haben und hält beides für sein Eigenthum, will auch gegen das Urtel des Brüsseler Han delsgerichts das zuständige Rechtsmittel eingelegt haben. Es war sofort ohne Beweisaufnahme, wie geschehen, zu erkennen. Zu einer Prüfung und Entscheidung der Frage, wer von den Parteien berechtigt, eine Modezeitung in französischer Sprache unter dem Titel „lg, 8a,ison" oder einem ähnlichen Titel mit ähnlicher Form, Satz oder Arrangement veröffentlichen darf, ist in die sem Prozesse keine Veranlassung, Es kann daher alles, was von den Parteien in dieser Beziehung aus- und angeführt ist, auf sich beruhen. Hier über ist bereits unter den Parteien eine Entschei dung in dem Urtel des k. belgischen Handels gerichts zu Brüssel vom 10. October 1872 er folgt und das gedachte Gericht hat die vorläu fige Ausführung des Erkenntnisses unbeschadet der Appellation angeordnet. Wenn der Kläger daher auch ein Rechtsmittel gegen dies zu seinen Ungunsten ausgefallene Er kenntniß eingelegt hätte, so würde trotzdem der Verklagte dessen Ausführung verlangen und be treiben können. Dieses Urtel, welches ausspricht, daß der Verklagte dem Kläger gegenüber einziger Eigen thümer der Zeitung „In 8uisc>n" sei, bestimmt auch, daß derselbe Verklagte berechtigt ist, das selbe in Form eines Circulars drucken und ver theilen zu können. Unzweifelhaft ist daher jenes Circular vom 25, October 1872, in welchem Verklagter diesen Theil des Urtels in Ausführung gebracht hat, zur Ausführung jenes Erkenntnisses und des ihm dadurch zugesprochenen Rechtes gemacht. Nach Z, 193, des Strafgesetzbuches kann daher der In halt des Circulars nur in dem Falle strafbar sein, wenn aus den Umständen oder der Form eine Beleidigung sich ergibt. Die vorgetragencn Umstände sind nicht der Art, daß man auf eine Absicht, zu beleidigen, schließen können, Kläger hat solche Umstände auch gar nicht weiter an geführt. Bei der Form des Ausdruckes, wonach der Verklagte die vom Kläger herrührende Modc- zeitung eine Nachdrucksausgabe nennt, kann aber ebensowenig etwas Beleidigendes gefunden wer den, Zwar kann nicht geleugnet werden, daß der Nachdruck als ein in jeder Beziehung ver werfliches Verfahren gilt, welches namentlich in buchhändlerischen Kreisen als nicht ehrenvoll an gesehen wird. Es ist aber auch nach der neuesten Reichsgcsctzgekmng viel Streit über die Aus dehnung des literarischen Eigenthums und den damit zusammenhängenden Umfang des Nach drucks, Einzelne beschränken den Begriff lediglich auf das Abdrucken und auf mechanische Weise Vervielfältigen einer bereits herausgegebencn Schrift, Andere dehnen denselben weiter aus. Wenn nun der Verklagte die Anmaßung des Titels und der äußeren Gestalt der ihm zu erkannten Modezeitschrist „In Luison" seitens des Klägers in weiter Ausdehnung des Umfangs eines Nachdruckes mit diesem Namen bezeichnet, so kann aus dieser Form des Ausdruckes nicht auf dessen Absicht, den Kläger in seiner Ehre zu kränken, geschlossen werden. Es kann dies um so weniger geschehen, als in der That in der Praxis des k, preußischen literarischen Sachverständigen- Vercins die Anmaßung des Titels und der äußeren Gestaltung einer Schrift als Nachdruck erachtet ist, wie Heydemann uud Dambach Seite 311 ihres Werkes über preußische Nachdrucks gesetzgebung bestätigen. Wenn ferner zwar diese Ansicht nach 8, 1. des Gesetzes vom II, Juni 1870 uud der von Dambach, Commcntar dazu Seite 22 u. ff,, mit- getheilten Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes keine gesetzliche Zustimmung und Anerkennung gefunden hat, so würde aus dem vom Verklag ten nach diesem Gesetze nicht correct gebrauchten Ausdrucke mit Rücksicht auf den vorliegenden technischen und rechtlichen Begriff, der selbst einem Buchhändler, wie der Verklagte ist, nicht voll kommen klar vor Augen zu stehen pflegt und zu dessen Anwendung in der Praxis die Gesetz gebung wegen seiner Feinheit und Schwierigkeit Vereine besonderer Sachverständigen gebildet, nicht auf dessen Absicht, den Kläger zu beleidi gen, geschlossen werden können, vielmehr scheint er mit jenem Ausdrucke „Nachdrucksausgabe" nur haben aussprechen wollen, was das belgische Handelsgericht in seinem Tenor folgendermaßen ausdrückt; indem es Kläger für den Eigenthümer der Zeitung er klärt und dem Lipperheide verbietet, die „ln 8a,ison" betitelte Modezeitung zu verlegen, zu veröffentlichen, zum Verkauf anzukündigcn und zu verkaufen re. Sich des Titels „In 8nison" zu bediene», ebenso wie der Aufschrift oder des Titelbildes oder der Vignette, welche sür diese Zeitung angewendet worden sind oder noch angewendet werden. Hiernach kann thatsächlich nicht festgestcllt werden, daß der Verklagte in dem gedruckte» und ver breiteten Circular ck, cl, Berlin, den 25, Oc tober 1872 den Kläger in beleidigender Ab sicht durch das Wort „Nachdrucksausgabe" be leidigt hat. Es mußte Kläger daher mit seinem An träge aus Bestrafung und aus Zuerkennung einer
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder