Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1873
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- 1873-04-16
- Erscheinungsdatum
- 16.04.1873
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tionsschcin dazu besitzen, frei, die erlangte Befugniß unter ihrer Verant wortlichkeit durch andere, auch minderjährige Personen, jedoch nicht unter 16 Jahren, ausüben zu lassen. In Bezug auf den Inhalt der zu ver breitenden Schriften, sowie aus den Ort der Anheftung von Placaten dürfen — was den Ort anbetrifft, abgesehen von privatrechtlichen Rück- sichlen oder Rücksichten des öffentlichen Verkehrs — keine Beschränkungen staltsinden. 8. 4. Verbrechen und Vergehen, welche durch die Verbreitung eines Preßcrzeugnisscs begangen werden, unterliegen lediglich den allgemeinen Strafgesetzen. Als Verbreitung im Sinne dieses Gesetzes gilt es, wenn das betreffende Preßerzcugniß verkauft, öffentlich angeschlagen, au öffent lichen Orten, in Leihbibliotheken, öffentlichen Lesecabineten ausgelegl oder ausgestellt, oder wenn es öffentlich verthcilt worden ist. Die Ablieferung an die Post zum Zwecke der Versendung gilt noch nicht als Verbreitung. Den Erzeugnissen der Buchdruckerpresse stehen gleich im Sinne dieses Gesetzes alle andern aus mechanischem oder chemischem Wege erfolgten Vervielfältigungen von Schrift- oder Bildwerken. §. 5. Für den Inhalt einer Druckschrift oder eines Bildwerkes sind der Verfasser, der Redacteur (Herausgeber), der Verleger oder Commissionär, der Drucker und der Verbreiter als solche verantwortlich, ohne daß cs eines weitern Nachweises ihrer Mitschuld bedarf. Ist die Veröffentlichung ohne den Willen des Verfassers geschehen, so trifft statt seiner den Re dakteur (Herausgeber) die Verantwortlichkeit. Es darf jedoch keine der in obiger Reihenfolge nachstehenden Personen verfolgt werden, wenn eine der in derselben vorstehenden Personen bekannt und in dem Bereiche der richterlichen Gewalt des Reiches ist oder zu der Zeit war, wo das betreffende Preßcrzeugniß zur Verbreitung gelangte. Diese Bestimmung steht der gleichzeitigen Verfolgung Derjenigen nicht entgegen, in Ansehung deren außer der bloßen Handlung der Herausgabe, des Verlages oder der Ucbcrnahme der Commission, des Druckes oder der Verbreitung, noch andere Thatsachen vorliegen, welche nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze» eine wissentliche Theilnahme an der durch die Druckschrift oder das Bildwerk begangenen strafbaren Handlung begründen. 8. 6. Auf jedem im Reiche hergestellten, zur Verbreitung (8. 4.) bestimmten Preßcrzeugniß und, wenn dasselbe aus verschiedenen Theilen (Bänden, Heften) besteht, auf jedem einzelnen Thcile, muß Name und Wohnort entweder des Druckers oder eines im Reiche wohnhaften Ver legers genannt sein. Ausgenommen hiervon sind die den Bedürfnissen des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckschriften, sowie Stimmzettel für öffentliche Wahlen aller Art, insofern sie nichts weiter als Zweck, Zeit und Ort der Wahl und den Namen des oder der zu wählenden Candidaten enthalten. Von allen in monatlichen oder kürzer», wenn auch nicht regelmäßigen Fristen innerhalb des Reiches erscheinenden Zeitungen oder Zeitschriften muß jedes Stück oder Hest oder jede Nummer: 1) Namen und Wohnort des Druckers; 2) Ort und Zeit des Erscheinens: 3) den Namen eines im Reiche wohnhaften verantwortlichen Redacteurs enthalten. 8- 7. Uebertretungen der obigen preßpolizcilichen Vorschriften werden mit einer Geldstrafe von 1—50 Thlrn. bestraft. Sind die geforderten, der Druckschrift beigesetzten Angaben falsch, so kann bis aus 200 Thlr. erkannt werden. 8. 8. lieber alle von Amts wegen zu verfolgenden Verbrechen und Vergehen, welche durch die Presse begangen werden, entscheiden die Schwurgerichte. §. 9. Die durch ein Schrift- oder Bildwerk begangenen Verbrechen oder Vergehen verjähren innerhalb sechs Monaten, Uebertretungen inner halb drei Monaten, vom Tage des Erscheinens des betreffenden Preß- erzeugnisses an gerechnet. 8. 10. Die vorläufige Beschlagnahme von Druckschriften ist nur in soweit zulässig, als es die Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung nach den geltenden allgemeinen gesetzlich :: Bestimmungen erfordern. Tie besondern Bestimmungen der Landespreßgesetze über die vorläufige Beschlagnahme sind aufgehoben. 8. il. Alle Gesetze und Verordnungen in den einzelnen Bundes staaten, welche den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, oder welche der Presse und den Preßgewerben Leistungen oder Verpflichtungen auserlegen, die in diesem Gesetze keine Begründung finden, sind aufgehoben. Insbesondere sind aufgehoben die Zeitungscautionen, der Zeitungs- und Kalenderstempel, die Abgabe von Inseraten, sowie jede andere Art der Besteuerung oder Belastung einzelner Preßerzeugnisse neben der allgemei nen Gewerbesteuer. Nach den Vorschlägen des Referenten für die zweite Lesung der Commission soll H. 1. (an Stelle von Z. I.a. und zugleich nach ß. 11.) lauten: Im ganzen Deutschen Reiche besteht Preßfreiheit nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes. Alle Vorschriften über die Presse in den j einzelnen Bundesstaaten treten außer Kraft. Insbesondere hören auf: die > I Zeitungscautionen, der Zeitungs- und Kalenderstempel, die Abgabe von Inseraten, die Pflicht- oder Freiexemplare, überhaupt jede Art der Be steuerung oder Belastung der einzelnen Preßerzeugnisse neben der allge meinen Steuer auf die Preßgewerbe. 8- 2. faßt die Aß. I.d. und 3. der ersten Lesung in eins zu sammen 1) unter Mitherüberncchmc der Worte: „zur Herausgabe" :c. aus 8- 2. (welcher letztere im klebrigen, als durch den K. l. erledigt, in Wegfall kommt); 2) unter Beifügung des Citats: Hß. 14. 15. 43. 44. 55. 57. 143. Alinea 1. 148. 149. zu: „Gewerbeordnung"; 3) unter Vertauschung der letzten Sätze: „Doch steht es Denen re." mit folgenden: Denen, welche einen Lcgitimationsschein zum Verkaufe von Druck schriften oder Bildwerken besitzen, steht es frei, die dadurch erlangte Be- sugniß durch andere Personen, auch Minderjährige, jedoch unter ihrer eigenen Verantwortlichkeit, ausüben zu lassen. Rücksichtlich der Verwendung Minderjähriger gelten analog die Bestimmungen in 88. 106. 128. 129. 130. 131. 150. und 151. der Deutschen Gewerbeordnung über die Beschäf tigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken. Die straßenpolizeilichen Vor schriften wegen des Anheftens von Placaten werden durch das oben über das Placatwesen Gesagte nicht berührt. In Z. 3. soll es statt „verkauft" heißen „an einen Käufer aus- geliefert", hinter „Lesecabineten" soll noch folgen „oder Lesecirkeln, welche für Jedermann zugänglich sind". Die 8Z. 5—9. der ersten Lesung bleiben (als tztz. 4—8.) bis auf ein paar kleine stylistische Correctureu unverändert. Statt ß. 10. der ersten Lesung wird folgender tz. 9. vorgeschla gen, der im Wesentlichen die vom Deutschen Journalistentage in Breslau beschlossene Fassung reproducirt: Die Beschlagnahme eines Preßerzeugnisses kann in der Regel nur von der zur strafrechtlichen Aburtheilung desselben competenten richterlichen Behörde ausgehcn. Ausnahmsweise kann, wenn Gefahr im Verzüge ist, auch der Staatsanwalt selbst oder durch seine Organe eine Beschlagnahme verfügen. Er muß aber binnen 24 Stunden bei der zuständigen Gerichts behörde den Antrag auf Bestätigung der Beschlagnahme stellen. Letztere HG dann über Fortdauer oder Aufhebung derselben zu erkennen, und zwar bei Zeitschriften binnen zwei, bei andern Druckschriften binnen drei Tagen. Sie hat ihrem Erkenntnisse Gründe beizufügen. Ersolgt die Bestätigung der verfügten Beschlagnahme binnen der angegebenen Zeit nicht, so tritt diese letztere ohne Weiteres außer Kraft. Eine Beschlag nahme darf nur stattfinden nach Vorzeigung eines schriftlichen, den angeb lich strafbaren Inhalt des Preßerzeugnisses, unter Anführung der cm schlagende» Strafgesetzbestimmungen, genau bezeichnenden Befehls. Die selbe hat sich auf den Theil der Druckschrift, in welcher der angeblich strafbare Jnhalr sich findet, zu erstrecken und die andern Thcile, wenn sie von jenem trennbar sind, sreizulassen. Dem Herausgeber oder Verleger eines mit Beschlag belegten Preßerzeugnisses ist es unbenommen, dasselbe mit Weglassung der für strafbar erklärten Stellen zu veröffentlichen. Doch ist, wie hierzu bemerkt wird, dieser Vorschlag noch kein endgültiger, da der Referent sich über die Fassung des Z. 9. erst noch mit juristisch-sachkundigen Mitgliedern der Commission benehmen will. (Dtsch. Allg. Ztg.) Ter deutsche Buchhandel und seine Geschichte. Offener Brief an Herrn Julius Springer in Berlin. In diesen Tagen legen Sie, hochgeehrter Herr, das Amt des Börsenvorstehers nieder. Diese Thatsache wird dem deutschen Buch handel Anlaß sein, dankend zu überblicken, was Sie ihm in dieser mühevollen Stellung gewesen sind. Mir aber sei cs gestattet, an Ihren Rücktritt einige kurze Betrachtungen anzuknüpfeu, Betrach tungen, wie sie wohl der anstellt, der sich mit der Geschichte unseres Standes eingehender beschäftigt, wie sie zwischen Ihnen und mir in mündlicher und schriftlicher Unterhaltung gepflogen worden sind. Nicht allein einsichtige Buchhändler wünschen schon lange eine Geschichte des deutschen Buchhandels. Auch der Gelehrte, der Schriftsteller verlangt sie, denn sie greift hinüber in die Geschichte der einzelnen Wissenschaften, sie bildet ein bedeutendes Glied in der Geschichte deutschen Lebens überhaupt. Der Gedanke, ein solches Werk zu schreiben, hat für einen streb samen Kopf zweifellos viel Verlockendes. So griff ihn denn auch,
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