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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.04.1873
- Strukturtyp
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- Band
- 1873-04-12
- Erscheinungsdatum
- 12.04.1873
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- Deutsch
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1356 Nichtamtlicher Theil. ^ 84, 12. April. erfolges nach mehreren Jahren, abgesehen von etwaiger Gcld- cinbuße, für die Mitglieder haben würde, wenn sic infolge höhe ren Alters oder geschwächter Gesundheit in einem anderen Institute entweder gar nicht, oder nur zu wesentlich höheren Prämiensätzcn ausgenommen würden! Der geehrte Vorstand des Verbandes hat zu seinen Beweis führungen mehrfach dieKrankencassc der Buchhandlungs-Markthelfer herangczogcn, deren Statuten jedenfalls als fast vollständig auf der Höhe der Zeit stehend bezeichnet werden können. Abgesehen davon, daß die juristische Persönlichkeit noch nicht erworben ist, und die Beiträge nicht, dagegen aber das Eintrittsgeld nach dem Alter fcstgestellt sind, wüßten wir kaum etwas zu wünschen , und unser Verband könnte daher vollkommen zufrieden sein, wenn er für feine Verhältnisse so passende Statuten hätte, wie sie die Markt- Helfer für ihr Localinstitut haben. Natürlich ist zwischen beiden ein ganz gewaltiger Unterschied, wie wir vielfach nachzuwcisen Gelegen heit haben werden. Es gibt, wie schon früher in diesen Blättern dargethan wurde, durchaus kein derartiges Institut, dessen Erfah rungen mit einiger Sicherheit für unseren Zweck maßgebend sein könnten. Wir beginnen unsere Statutcnrevue mit H. 3., welcher die Auf nahme außer dem Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte davon ab hängig macht, daß der Betreffende nicht unheilbar krank ist. Gegen diesen Passus läßt sich sehr vieles einwenden. Wir meinen, daß es auch dem Arzte in so manchen Fällen (namentlich bei jünge ren Leuten!) nicht leicht sein dürfte, eine Krankheit absolut für un heilbar zu erklären; andererseits gibt es wieder unheilbare Krank heiten, die bei einer entsprechenden Lebensweise ein höheres Alter erreichen lassen. Die Hauptsache bleibt aber immerhin, man mag Obiges sür zutreffend halten oder nicht, daß die Aufnahmefähigkeit vor der erfolgten Aufnahme festgestellt werden muß, sonst würden die größten Fatalitäten, ja Ungerechtigkeiten zu befürchten sein. Wir wissen natürlich nicht, ob unter den gegenwärtigen ca. 500 Mit gliedern auch nur ein Einziger nach seinen Gesundheitsverhältnissen befragt worden ist, bezweifeln es aber einigermaßen und gehen wohl nicht zu weit, wenn wir annehmen, daß sich wenigstens Einige dar unter befinden, die nach obigem Passus nicht aufnahmefähig wären. Dies ist auch ganz leicht erklärlich, denn einestheils sind die meiste» Mitglieder nach dem bekannten Anmeldeschein« — also vorAusgabe des Statutcnentwurfs bindend (!) — ausgenommen, und andern- theils fragen wir jeden Menschenkenner, wie viel, selbst schwerKrankc (z. B. Schwindsüchtige) sich für unheilbar krank halten! Wenn nun später (vielleicht nach langjähriger Mitgliedschaft) der Fall eintritt, daß so ein armer Mensch nach ärztlichem Ausspruch für unheilbar krank befunden wird, so dürfte cs oftmals nicht so leicht festzustellen sein, ob die Unheilbarkeit schon zur Zeit der Aufnahme da war oder sich erst während der Mitgliedschaft entwickelt hat. Wird man nun in solchen kritischen Fällen den Betreffenden jedenfalls auch nicht ganz leer ausgehen lassen, so sieht er sich immerhin in seinen lang jährigen Hoffnungen getäuscht und ist auch nicht mehr im Stande, sich anderswo zu versichern, was aber recht gut hätte früher geschehen können, wenn sein Gesundheitszustand damals ein besserer war. Also nochmals, die Feststellung der Aufnahmefähigkeit muß der Aufnahme vorausgehcn, denn sonst ist Jeder nur insoweit Mit glied, als sich bei einer etwaigen Krankheit das erwähnte Hinderniß nicht hcrausstellt! Die Statuten der Krankencassen der Buchhandlungs-Markt helfer, Mechaniker, Xylographen, Buchdrucker (Zweite Casse) in Leipzig setzen daher mit vollem Rechte fest, daß das neuangemcldete Mitglied, — welches außerdem einen sittlichen Lebenswandel führen muß, nicht über 40 Jahre alt sein und nur bis 2 Stunden von Leipzig entfernt wohnen darf—vollkommen gesund sein muß; in Zwei felsfällen (resp. bei- den Mechanikern und ikylographen in jedem Falle) hat dasselbe auf 'Verlangen des Verwaltungsrathes auf eigene Kosten durch ein vom Bereinsarzt ausgestelltes ärztliches Zeugniß sich als gesund auszuweisen. Wahrheitswidrige Aussagen, sowie verheimlichte Krankheiten haben sofortigen Ausschluß zur Folge.*) Zu tz. 5., welcher u. a. bestimmt, daß als ausgetreten betrachtet wird, wer zu einem anderen Berufe übergeht, hätten wir den Zusatz gewünscht, daß Solche, welche nach einer Mitgliedschaft von vielleicht 5 bis 10 Jahren zu einem anderen Berufe übergehen, unter gewissen Bedingungen (höherer Beitrag, begrenzter Aufenthalt rc.) Mitglieder bleiben können oder wenigstens einen Theil der eingczahlten Bei träge, natürlich unter Berücksichtigung des etwa bezogenen Kranken geldes, zurückerhalten. Man wird uns in Betreff des ersteren Wunsches nun wahrscheinlich einhalten, daß Derjenige, welcher dem Buchhandel den Rücken kehrt, keinen weiteren Antheil an einer nur durch die Munificenz des gesammten Buchhandels möglichen Kranken kasse haben könne. Allein bei den Verhältnissen der Jetztzeit, wo ein so häufiger Uebcrgang vom Buchhandel zu einer anderen Branche und umgekehrt stattfindet, sollte man wie andere Krankencassen gleicher Tendenz diesen Verhältnissen irgendwie Rechnung tragen. Hierbei gilt als weiteres Motiv das Nämliche, was oben wegen der etwaigen Auslösung des Verbandes über das inzwischen vorgerückte Altersstadium der Mitglieder und dadurch erschwerte Aufnahme fähigkeit in andern Krankencassen gesagt ist. In diesem tz., resp. in Z. 7. ist außerdem der Fall nicht vorgesehen, daß ein wegen Zah lungs-Rückständen, anderer Ursachen, oder freiwillig Ausgeschiedener später wieder Zutritt zu dem Verbände wünschen sollte. Gegen Nachzahlung des Beitragrcstes und vielleicht erhöhtes Eintrittsgeld (2 bis 5fach, je nach Verhältniß des Alters) sollte dies gestattet sein, wenn nicht Bedenken anderer Art vorliegen, z. B. gesunkener Ruf, anstößiger Lebenswandel rc. Ueber die in ß. 7. sestgestellte Höhe des Beitrags ein Wort zu verlieren, wäre wohl höchst überflüssig, da schon so viel Worte darüber gesprochen und geschrieben worden sind. Jedoch können wir den Wunsch hierbei nicht unterdrücken, daß doch endlich einmal die an- gestellten Wahrscheinlichkeitsberechnungen (!) ans Tages licht treten möchten und damit den begreiflicherweise sehr lebhaften und wahlberechtigten Wünschen sehr Vieler entsprochen würde. Was früher in dieser Beziehung dargelegt wurde, darf wohl ohne Widerspruch als ein längst und allseitig über wundener Standpunkt betrachtet werden! Da man die jährlichen Beiträge nicht nach dem Lebensalter festgestellt hat, auch hinsichtlich des Alters irgend eine Grenze nicht gesteckt ist, so sollte wenigstens das Eintrittsgeld nach der Höhe des Alters festgestellt werden, wie es die Statuten der Buchhand lungs-Markthelfer zu Leipzig in sehr einsichtsvoller und gerechter Weise festsetzen und zwar von 1 Thlr. bei einem Alter von 18 bis 20 Jahren, aufsteigend bis zu 7sH Thlr. bei dem Alter von 35 bis 40 Jahren. Man wird sehr leicht begreifen, daß eine ähnliche Ein richtung ohne allzu große Schwierigkeiten durchführbar wäre und solche die offenbare Ungerechtigkeit, die in der Gleichheit der Beiträge liegt, zwar nicht ganz beseitigen, dieselbe jedoch ganz bedeutend mildern würde. Unser nächster (letzter) Artikel soll sich mit der Verwaltung rc. der Krankencasse beschäftigen. *) Die hier aufgeführten Punkte finden sich in den erwähnten ver schiedenen Statuten nicht bei allen gleichlautend vor; sie sind vielmehr die Quintessenz aus sämiutlichen, soweit sie für unseren Zweck anwendbar er schienen. Dies zur Begegnung von etwaigen Mißverständnissen und Ein Wendungen.
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