- '-r -r" »re ' Nr. aa (R. SS). Leipzig Sonnabend den 13 März 1920 87. Iahraavq. Redaktioneller Teil- Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Waren des Abschnitts Xll des Zolltarifs (Bücher, Bilder, Hemälde). Auf Grund der Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom 20. Dezember 1919 (Reichs-Gesetzbl, S. 2128) wird verordnet, was folgt: 8 l. Die Ausfuhr sämtlicher Waren des Abschnitts XII des Zolltarifs (Bücher, Bitder, Gemälde) ist ohne Bewilligung des Reichskommissars für Aus- und Einfuhrbewilligung verboten, soweit nicht im 8 3 etwas anderes bestimmt ist, 8 2, Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle aller bisher aus Grund der Kaiserlichen Verordnungen vom 31, Juli 1914 über Ausfuhr erlassenen Bekanntmachungen, soweit sie Waren des Abschnitts XII des Zolltarifs z„m Gegenstände haben, die insoweit hierdurch aufgehoben werden. 8 3. Das Verbot erstreckt sich nicht auf folgende Waren: Ausfuhrnummera des Statisti schen Warenverzeichnisses Tageszeitungen aus 674 b Zeitschriften, soweit sie durch Vermittlung der Verlagspostaustalten nach dem Auslande versandt werden aus 674b Wertpapiere (Staatspapiere, Banknoten, Kassenscheine, Aktien, Zinsscheine, Lose und dergleichen), fertig hergestcllte 674 ck ' Gemälde (gemalte Bilder) auf Geweden aus pflanzlichen Spinnstoffen, auf Holz, unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, Papier oder Stein 677 a Zeichnungen, auch eingebunden oder auf Papier, Pappe, Gewebe oder dergleichen aufgezogen , , , 677 b 8 4, Die Bestimmungen der Verordnung über die Ausfuhr von Kunstwerken vom 11. Dezember 1919 (Reichs-Gesetzbl, S. 1961) sowie die in besonderen Gesetzen oder Verordnungen getroffenen Bestimmungen über die Ausfuhr von Wert papieren bleiben unberührt, 8 5, Diese Verordnung tritt mit dem 15. März 1920 in Kraft, Berlin, den 5, März 1920, Der Reichswirtschaftsminister, I. V,: vi. Hirs ch, (Deutscher Reichsanzeiger Nr, 58 vom 8, März 1820.) AusienhandelSnebenstclle für das Buchgewerbe Leipzig, Deutsches Buchhändlcrhaus, Hospitalslr, 11. Richtlinien für die Ausstellung von Ausfuhranträgen. Allgemeines. Mit Zustimmung des Herrn Reichskommissars sür Ein- und Ausfuhrbewilligung wird vom 16, März 1920 ab der Geschäftsgang für die Erteilung von Ausfuhrbewilligung wie folgt geregelt: 1, Der Ausfuhrbewilligung unterliegen folgende Nummern des deutschen Zolltarises Waren der Nr, K74a: Bücher in allen Sprachen, auch Gebetbücher, gedruckt oder geschrieben, auch mit beigedruckte», bei gehefteten oder beigelegten Bildern aller Art; Bücher mit Schriftzeichen sür Blinde: alle diese auch gebunden, Waren der Nr 874b: Papier, bedrucktes, mit Ausnahme des im 11, Abschnitt genannten.