Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.03.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-03-13
- Erscheinungsdatum
- 13.03.1920
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19200313
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192003130
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19200313
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1920
- Monat1920-03
- Tag1920-03-13
- Monat1920-03
- Jahr1920
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
«SUN,«,»,, » DNchn. »uchh-ndrl. Nevaktioncller Teil. 60. 13. März 1920. Waren der Nr. 674 c: Musiknvten, auch gebunden. Waren der Nr. 674c: Kalender, auch gebunden, mit Ausnahme der Block-, Schreib- und dergleichen Kalender. Waren der Nr. 87»: Land-, See- und andere Karten zu wissenschaftlichen Zwecken aus Papier oder anderen Stoffen, auch ein gebunden oder aus Pappe, Geweben oder dergleichen aufgezogen sowie in Verbindung mit Leisten oder dergleichen. Waren der Nr. 878a: Farbendruckbilder in Buch-, Stein-, Chroms- oder Metalldruck: aus Papier gedruckte Bilder mit religiösen Darstellungen. Ware» der Nr. 878b: Kupfer-, Stahlstiche, Holzschnitte, Helio-Photogravüren und dergleichen, ausgenommen Bilderpapier Waren der Nr. 876 c: Photographien. 2. Das Ausfuhrverbot vom 6. März 1920 hat nicht den Zweck, die Ausfuhr zu unterbinden, sondern soll die Möglichkeit bieten, die Aussuhr zu überwachen, damit die Gegenstände des deutschen Buchhandels nicht ins Ausland ver schleudert werden. Die AusjenhandessnebensteUe für das Buchgewerbe erteilt namens des Reichskommissars die Ausfuhr bewilligung unmittelbar. k. Ausfuhr-Bewilligung. 3. Ausfuhrgenehmigungen sind für alle Waren nachzusuchen, die dem Ausfuhrverbot unterliege» Die Anträge für Ausfuhrbewilligungen sind gesondert für Kreuzbänder (siehe Vordruck I) und für Pakete, Expreß- und Frachtsendungen (siehe Vordruck II) von der Außenhandelsnebenstelle einzusordern. Tie Anträge sind dann auszusüllen und nebst den dazugehörigen Rechnungen, letztere in doppelter Ausfertigung, zwecks Erteilung der Ausfuhrbewilligung der Außenhandelsnebenstelle wieder einzureichen. Ein Stück der Rechnung wird nach Genehmigung des Antrags an den Antragsteller mit der Ausfuhrbewilligung zusammen zurückgcsandt, während die zweite Rechnung bei der Außenhandelsnebenitelle verbleibt. Auf dieser zweiten Rechnung muß vom Antragsteller zur Erleichterung der einwandfreien Prüfung der Verleger in abgekürzter Form vor jedem Titel ver merkt sein. Tie Ausfuhrbewilligung für Kreuzbänder (siehe Vordruck I) ist aus der Sendung außen sichtbar so anzubringcn, daß die zur Frankierung verwandten Briefmarken zum Teil die Adresse, zum Teil die Ausfuhrbewilligung bedecken. Die Ein tragungen und der Stempel auf der Ausfuhrbewilligung müssen sichtbar bleiben. Die Ausfuhrbewilligungen für Pakete, Expreß- und Frachtsendungen (siehe Vordruck II) sind den Begleit papieren beizusügen. Die von der Außenhandelsnebenstelle geprüften und zurückgesandten Rechnungen werden mit einem Vermerkzettel beklebt, der dieselbe Nummer trägt wie die Ausfuhrbewilligung, und sind jeder Sendung beizusügen. Bei mehreren Kreuzbandfendungen an eine Adresse genügt eine Rechnung, die zwecks Prüfung im Kreuzband mit der niedrigsten Nummer der Ausfuhrbewilligung untergebracht wird, doch muß bei der Einreichung einer solchen Gesamt rechnung aus dieser ersichtlich sein, wieviele Kreuzbänder auf sie entfallen und welches Gewicht die einzelnen haben. Für Sendungen, die durch den Kommissionär gesammelt ins Ausland gehen, muß von den betreffenden Ver legern oder bei Entnahme vom Auslieserungslager vom Kommissionär die Ausfuhrbewilligung nachgesucht und aus dem Einzel paket angebracht werden. Diese Ausfuhrbewilligungen müssen mit Firmenstempel versehen sein. Der Kommissionär hat sodann unter Angabe der Nummern der Ausfuhrbewilligungen der einzelnen Pakete von der Außenhandelsnebenstelle die Ausfuhr bewilligung für die Sammelsendung einzuholen, die gebührenfrei ersolgt. Die Vordrucke für Ausfuhrbewilligung sind entweder aus der Schreibmaschine oder in deutlicher Handschrift mit Tinte auszufüllen. Der Vollzug muß stets einheitlich sein;-er dars also nicht zum Teil durch Handschrift, zum Teil durch Schreibmaschine bewirkt werden. Die Zahlen müssen in Worten und in Ziffern angegeben sein. Radierungen, Änderungen, Streichungen oder nachträgliche Zusätze sind unzulässig und haben unbedingte Zurückweisung des Antrages zur Folge. 4. Die Außenhandelsnebenstelle kann zur Vereinfachung ihres Betriebes an einzelne Firmen Sammelhefte mit unterstempelten Ausfuhrbewilligungen abgeben. Die betreffende Firma muß aus die der Sendung beizufügenden Rechnung den einen Nummernabschnitt, auf die der Außenhandelsnebenstelle sofort bei Abgang der Sendung zu übermachenden Abschrift den andern Nummernabschnitt kleben. Tie Sammelhefte werden gegen besondere Bestätigungen (siehe Vordruck III) abgegeben, durch die sich die Firmen verpflichten müssen, die ihnen ausgehändigten Formulare so auszubewahren, daß Miß brauch damit nicht getrieben werden kann. Für den Fall der schuldhaften Verletzung der Aufbewahrungspsiicht sowie sür den Fall der Verletzung der Richtlinien der Außenhandelsnebenstelle ist eine Vertragsstrafe von Mk. 10000.— zu bezahlen. L. Prcisstcllung für die Ausfuhr. 5. Aussuhrbewilligungen werden nur erteilt, wenn die Preisstellung mit der Verkaufsordnung sü« Auslandlieserungen des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler übersinstimmt. Den glaubhaften Beweis der Jnnehaltung dieser Bestimmungen hat der Antragsteller aus jede vom zuständigen Ver- trauensmann verlangte Weise zu liefern. Er hat dem Vertrauensmann auf Verlangen Einsicht in seine Bücher zu gewähren und in Zweiselsjällen auch Prüfung der Sendung zu gestatten. Für Sendungen, denen die Ausnahmestellung des moderne« Antiquariat zugute kommen soll, muß aus Verlangen der Erstchungsnachweis geführt werden. ltöO
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder