X- 80, 13. März 1020, »edaktioneller Teil. stSrlenblatt f. ». Llschn. dvchbiMdel. Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung fliehe Vordruck IV), daß die Vcrkaussordnung für Auslandlicserungen strikt eingehalten wird und die eingesandten Rechnungen mit den Rechnungen, die an die Kunden gesandt weiden, übereinstimmen, wird von jeder ins Ausland liefernden Handlung oder Person verlangt. Sendungen von Privatpersonen in das Ausland unterliegen denselben Bestimmungen. Bei Versendung von Büchern ohne Preisstellung lzu Leihzweckcn, bei Geschenken mit eingetragener Widmung usw.s, kann von dieser Verpflichtung Abstand genommen werden. Wann eine solche Ausnahme zulässig ist, entscheidet die Außenhandelsnebenstelle. l). Gebühren. S. Zur Ausbringung der Kosten für die Außenhandelsnebenstelle werden von den in das Ausland liefernden Handlungen Gebühren in Höhe von 2 v. H. von dem Rechnungsbetrag erhoben. Als Mindestgebühr für eine Sendung werden Mk. —.SO erhoben. Von Privatpersonen, die Bücher mit Genehmigung der Außenhandelsnebenstelle ohne Verrechnung Leihweise, oder als Geschenke mit eingetragener Widmung usw.) ins Ausland senden, wird für die Erteflung der Ausfuhrbewilligung eine Gebühr von Mk. —.SO für jedes Buch, mindestens aber Mk. I.— erhoben. Die Ausfuhrbewilligungsscheine werden mit 5 Pfg. für das Stück berechnet Portokosten, Telegramme und besondere Auslagen-sind aus Ansordern zu erstatten. Die Gebühren sind sofort zu bezahlen. Firmen mit regelmäßigen Sendungen kann monatliche Abrechnung zugestandcn, werden. Eine Rückvergütung der Gebühren findet im Falle der Richtverwendung der Ausfuhrbewilligung nicht statt. L. Verpflichtung für Ausnahmen. 7. Nach Deutsch-Österreich, Danzig und den andern Ländern, die von dem Valutaausgleich nicht betroffen werden, «erden Ausfuhrbewilligungen nur für solche Firmen ausgestellt, die sich durch S eidesstattliche Versicherung fliehe Vordruck V> und durch Hinterlegung einer Kaution verpflichtet haben, die von Deutschland bezogenen Bücher nur zu den Bestimmungen der Verkaussordnung mittelbar oder unmittelbar an ein anderes Land abzugeben, und die sich damit den Vorschriften der Ver- kaussordnung für Auslandlieserungen unterwerfen. Vordruck I. Ausfuhr- Ausfuhr- Ausfuhrbewilligung Nr, bewtlltgung Nr. an in Gew. Wert bewtlltgung Nr. Abs.: an Emps.: in Gew. Gew. Wert Wert nur ,ur «UMI, n»n,,vuuicr uno wruauuycn in nr, Für den Rcichskommisstir für Aus- und Einfutirliewilligiingen. AußcichandrlsucbcnftcUe für daS Buchgewerbe. i Vordruck ll. Rr. Abs.: . Emps.: Gegenstand: Gewicht: kn Wert in M. ,, in . . Nr Abs.:^ Emps.: Gewicht: KZ Wert in M. i ,. in . . i Z Nr. Ausfuhrbewilligung. Absender: . in > Empfänger in: Gegenstand (Zahl, Art und Bezeichnung der Packstücke jin Zahlen und Wartens): Reingewicht Kg Rohgewicht Kg Wert in Mark in Die Ausfuhr der vorstehend bezeichneten Packstücke wird auf Grund des § 2 der Verordnung vom 3l. Juli l014 genehmigt. Leipzig, den 102 Rcichvkomulissar für Ans- und Einfuhrbewilligung.