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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.03.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-03-23
- Erscheinungsdatum
- 23.03.1920
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Xs 62. 23. März 1920. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s b. Ltschn. Buchhandel müssen, zumal da auch schon vorher einmal von den Arbeitnehmern im Buchdruckergewerbe unter Nichtachtung des Tarifvertrages eine Lohnerhöhung durchgesetzt war. Der an sich wohl beachtliche Einwand der Beklagten, eine Verpflichtung zur Ermäßigung der Preise bei Besserung der Marktlage schließe auch ein Recht zur Erhöhung der Preise bei ungünstigerer Gestaltung der Verhältnisse ein, ist im vor liegenden Falle doch unerheblich, weil die Klägerin nicht in der Lage war, für den ihr dadurch entstehenden Verlust einen Ausgleich durch Erhöhung der Abonnementspreise zu schaffen. Da also eine der Par teien notwendig einen Verlust tragen mußte, so entspricht es der Bil ligkeit, daß diejenige Partei von dem Verlust verschont bleibt, auf deren Seite der Wortlaut des Vertrages ist. Bei dieser Sachlage konnte das Schiedsgericht nur dem Anträge der Klägerin entsprechend erkennen, und es mußten auch die Kosten des schiedsrichterlichen Ver fahrens der Beklagten auserlegt werden. Berlin, den 28. Februar 1920. Das Schiedsgericht: gez. Wilhelm Heinrichs als Obmann, gez. Louis Stein als Schiedsrichter, gez. Ernst Listwitz als Schiedsrichter. Post. — Vom 15. März an sind im Brtefverkehr mit der Tschechoslowakischen Republik, mit Ausnahme der offenen Blindenschriftsendungen, die Gebührensätze des Weltpost vereins anzuwenden. Für die offenen Blindenschriftsendungen nach der Tschechoslowakischen Republik gelten bis auf weiteres noch die bis herigen Gebühren (bis 50 x 5 Pfg., bis 100 s 10 Pfg., bis 1 kx? 20 Pfg., bis 2 kß 30 Pfg., bis 3 Icx 40 Pfg.). Pakete nach dem von den Polen besetzten Teil von Öster reich i s ch - S ch l e s i e n , d. h. den Orten östlich der Eisenbahn Oder berg—Teschen sowie nach Orten an der Eisenbahn Teschen—Jablunkau und östlich davon sind bis auf weiteres nicht zulässig. Am 15. März wird der Postpaketverkehr mit folgenden Ländern wieder ausgenommen: Ägypten, Argentinien, Bolivien, Brasilien, Britisch-Indicn, Bulgarien, Columbien, Costa Rica, Ecuador, Erythrea, Griechenland, Japan, Libyen, Niederländisch-Jndien, Panama, Para guay, Peru, Portugal, Rumänien, Spanien nebst den Balearen und Canarischcn Inseln, mit dem unbesetzten Teil Ungarns, mit Uruguay und Venezuela. Von dem gleichen Tage an müssen die Gewichtsgebühren für Pa kete und für Kästchen mit Wertangabe sowie die Versicheruugsgcbüh- ren für Wertsendungen nach dem Auslande, über die bekanntlich mit dem Auslände in der Frankenwährung abgerechnet wird, und die mit Wirkung vom 1. Februar an nach dem Verhältnis von 1 Fr. — 8 angesetzt worden waren; wegen des ungünstigen Wertverhältnisscs der Mark zur Frankenwährung nach dem Satze von 1 Fr. — 12 ^ be rechnet werden. Uber die hiernach für die einzelnen Länder festgesetzten Gebühren geben die Postanstaltcn Auskunft. Postpakete nach Finnland können bet Leitung über Saßnitz und Schweden von jetzt ab mit Wertangabe versehen werden, und zwar bis zum Meistbetrage von 96 000 Verein jüngerer Buchhändler zu Halle a. S. — Die von uns ver anstalteten »Vorträge zur Förderung der Berufsbildung* nehmen den gewünschten Fortgang. In dem am Freilag, den 13. Februar, statt- gefnndcncn Vortrage sprach Herr Oberlehrer Fritz Franke über: »Der große schweizerische Dichter Gottfried Keller*. Nach einem kurzen llbcrblick über die Lebensgcschichte Gottfried Kellers ging der Herr Vortragende zu den Werken des Dichters über. In feinsinniger Weile führte er in sein Schassen ein und zeigte dabei, welche Stellung Gott fried Keller zu den verschiedensten Fragen des Lebens in seinen Wer ken eingenommen hat. Die hierbei wiedergegcbenen charakteristischen Stellen der einzelnen Werke und Gedichte waren köstliche Proben, die ungemein zum Verständnis des Dichters beitrugen. Die in vollendeter Vortragskunst gebotenen Ausführungen waren für die zahlreichen Be sucher eine Stunde höchsten ästhetischen Genusses. Der große Beifall und der laute Wunsch »Recht baldiges Wiedersehen« bezeugten dem Herrn Vortragenden, in wie treffender Weise er seine Aufgabe im Sinne unserer Bestrebungen gelöst batte. Der nächste (8.) Vortrag findet am Sonnabend, den 27. März, abends 8 Uhr, im Restaurant Ratskeller statt. Herr Verlagsbnch- händlcr Walter Jäh spricht über: »Das buchhändlerische Vcreins- wesen«. Der Bestich unserer Vorträge ist frei, Gäste sind stets will kommen. sic. Aufruhr und Revolution und die Schadensersatzpflicht der Versicherungsgesellschaften. (Nachdruck verboten.) — Am 8. November 1918, dem Tage der Revolution, schlug gegen 5 Uhr morgens ein Soldat, der von zwei Zivilisten begleitet war, mit dem Gewehr das Schaufenster eines Warenhauses in Hannover ein, und der Soldat unb die zwei Zivilisten stahlen die Auslage. Da der Inhaber bei einer Berliner Versicherungsgesellschaft gegen Einbruchsdiebstahl versichert war, forderte er von dieser Ersatz des entstandenen Schadens. Die GesellschAft weigerte sich unter Hinweis auf eine ihrer Versicherungs- bedingungen, welche lautet: Für den Schaden durch Einbruchsdiebstahl haftet die Gesellschaft nicht im Falle eines Aufruhrs. Bei Aufruhr haftet sie nur dann, wenn sowohl der Aufruhr als seine Wirkungen weder unmittelbar noch mittelbar sei es die diebische Absicht, sei es die Ausführung des Einbruchsdiebstahls irgendwie beeinflussen oder begünstigen konnten. Bei der Revolution handle es sich aber um einen Aufruhr, und dieser sei auch die Ursache des Diebstahls gewesen. Während das Landgericht Hannover der Klage des Warcnhausinhabers gegen die Versicherung stattgab, wies das Oberlandesgericht Celle sie ab. Es handle sich hier nicht um eine politische und staatsrechtliche oder Fraftrcchtliche Beurteilung der Revolution, sondern nur um ihre Beurteilung von dem Standpunkte aus, ob sie eine Gefahrenerhöhung bedinge. Von dem Standpunkte aus sei die Revolution als Aufruhr im Sinne der Versicherungsbedingnngen zu verstehen. Der Aufruhr sei auch die mittelbare Ursache des Diebstahls gewesen, denn noch in der Kriegszeit wäre es ungewöhnlich gewesen, daß ein mit aufgcpflanz- tem Bajonett bewaffneter Soldat nachts um 5 Uhr mit der Waffe ein Schaufenster einschlägt und mit Zivilisten zusammen stiehlt. (Akten zeichen 4. H. 182/19. Urteil vom 22. November 1919.) Zur Verkaufsordnung für AuSlandlieferungcn. — Aus dem Leserkreise wird uns der nachstehende Abschnitt aus den« Schreiben eines holländischen Arztes zur Verfügung gestellt: »Es freut mich, daß man infolge des Beschlusses des Börsenvereins der Deutschen Buch händler (gemeint ist die Verkaufsordnung für Auslandlieferungen) jetzt wieder deutsche Bücher kaufen kann, ohne Schamgefühl zu emp finden«. PerMalnachiMen. Jubiläum. — Am 18. März waren 25 Jahre verflossen, seit Herr 10r. pdil. Hilmar Schindler, Prokurist der Firma Levy L Müller in Stuttgart, in diese Firma eingetretcn ist. Herr I)r. Schindler, ein Schlesier von Geburt, hatte sich zunächst dem Studium der Philologie gewidmet, um Lehrer zu werden, trat dann aber zum Buchhandel über. Während seiner 26jährigen Tätigkeit im Hause Levy K Müller hat Herr I)r. Schindler seine ganze Kraft eingesetzt und sich das uneingeschränkte Vertrauen seiner Chefs er worben. Die Stuttgarter Handelskammer hat ihm ein Diplom über seine Treue in der Arbeit ausgestellt, und seine Vorgesetzten und Kollegen haben ihn an seinem Ehrentage mit Glückwünschen und Ehrengaben erfreut. ^ Auszeichnung. — Die Note-Kreuzmedaille 3. Klasse wurde Herrn Paul Bretschneidcr in Firma Victor Nnger in Görlitz für seine Verdienste im Pslegcdienste des Noten Kreuzes während der Kriegsjahre verliehen. Gestorben: in der Mittagsstunde des 12. März nach längerem Kranksein, aber doch ganz unerwartet, der Inhaber der bekannten Musikalien- und Kommissionsbuchhandlung Nob. Forberg Herr R o b. Max Forberg in Leipzig im Alter von nahezu 60 Jahren. Mit ihm ist einer aus der alten Schule des deutschen Buch- und Musikalienhandels dahingegangen, ein aufrechter, gerader Charakter, dem als höchstes Ziel das Gedeihen seines vom Vater übernommenen Geschäfts vorschwebte. Wenn ihm das Leben köstlich war, so war es Mühe und Arbeit gewesen. Nachdem er im väterlichen Geschäft seine Lehrzeit beendet hatte und als Gehilfe tätig gewesen war. wurde er am 0. Okt. 1880 zum Prokuristen ernannt und am 15. Februar 1885 als Teilhaber in die damals bereits etwa 20 Jahre bestehende Firma aus genommen, die er dann seit 1. Juli 1888 allein, und zwar mit gutem Erfolge führte. Aus der Fülle der für den Musikalienverlag neu ge wonnenen Autoren genügt es ans Namen wie Rheinberger, Tschai- kowsly, d'Albert, Nich. Strauß, Humperöinck, Schillings, Neger u. a. hinznwci'scn. Daneben wurde auch das Kommissionsgeschäft nicht zurück- gesetzt, das sich seiner eifrigen Förderung erfreute. Ed war natürlich, daß aus dieser reichen Betätigung auch ein großer Freundeskreis von Komponisten und Kollegen erwuchs, der schmerzlich den Hingang des schlichten Mannes betrauert. Wie gerne hätte Max Forberg bei zu- nehmendem Alter die Fortführung seines Lebenswerked in die Hände des einzigen Kindes, seines Sohnes Werner gelegt; aber mit rauher 263
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