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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.07.1873
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1873-07-14
- Erscheinungsdatum
- 14.07.1873
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- Deutsch
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^ 160, 14. Juli. Nichtamtlicher Theil. 2539 net, kann sich für den Verlag der Herren verwenden, die keine Dis- ponendcn gestatten oder ihr Lager häufig zurückziehen, und muß sich sowohl bei Lagcrsachcn als bei Novitäten auf das Nothwendigste beschränken. Sollte sich aber wirklich eine große Anzahl von Verlegern finden, die keine Disponcuden gestatten — was würde die Folge sein? Diese Maßregel hätte doch nur dann einen Sinn, wenn dadurch der Sortimenter gezwungen würde, sich alle älteren Artikel fest aufs Lager zu nehmen. Denn dem Sortimenter zumuthen, sein Lager eine theure Spazierfahrt nach Leipzig und zurück, die ihm mehrere hundert Thaler kosten würde, machen zu lassen, das könnte selbst der unbilligste Verleger nicht verlangen und würde auch der gesammte Sortimentshandel sich nicht gefallen lassen. Aber auch in diesem Falle würde der Verleger nur den Schaden haben, denn der Sor timenter würde und könnte sich nur das Allernothwendigste fest auss Lager nehmen — die gangbarsten Bücher nimmt er ja ohnehin jetzt schon fest — und eine große Menge Bücher würde von fernerem Vertrieb ganz ausgeschlossen sein. Aber immerhin wäre es eine sehr große neue Belastung des Sortimenters und ich spreche es ganz frei und offen aus, der Sortimentshandel kann keine weiteren Lasten tragen und die Verleger mögen sich wohl hüten, dieselben auf zubürden, da sie ohne ein gesundes Sortiment auch nicht bestehen können. Jeder Kaufmann, jeder Gcwerbtrcibende schlägt bei den enorm gestiegenen Regiekosten und der Theurung des Lebensbedarscs auf — nur der Sortimenter, gebunden an die Ladenpreise kann es nicht, ja sein Verdienst wird durch die übergroße Coneurrcnz und Uebcrhandnahme der Baarpackete wesentlich geschmälert. Es wird sehr bald an die Verleger die Nothwcndigkeit herantreten, sich mit der Frage zu beschäftigen, wie dem Sortimentshandel zu Helsen. Werden aber die Commissionslager abgeschafft, dann bleibt meiner Ansicht nach nur noch ein Weg — auch keine Novitäten sendungen mehr und auch diese nur fest. Der Vertrieb der Neuig keiten ist ein so mühseliger und bei den so bedeutenden Fracht- und Emballagespesen an die Commissionsplätzc, sowie bei den großen dazu nöthigen Hilfskräften ein so wenig gewinnbringendes, ja mit Opfern verbundenes Geschäft, daß nur der eiserne Fleiß des Sorti menters und die Liebe zum Berus dazu gehört, um ein Resultat zu erzielen. Würde der Vertrieb der Novitäten wegsallen, so würde der Sortimenter kaum vcn dritten Theil seines Personals und seiner Spesen brauchen, Tausende sparen und mit diesen könnte er sich schon ein festes Lager schaffen. Dann wären wir aber glücklich bei französischen und englischen Zuständen angclangt, die sicher zum Nachtheil beider Theilc aus- fallcn würden. Wir haben kein London und Paris, die ganze Auf lagen absorbircn; wir haben keine Kolonien und so viele Bücher- käuser. Der Verleger würde durch theure Inserate auch nicht annähernd das absctzen, was ihm jetzt der Bienenfleiß des Sorti menters znsammenträgt. Jedoch die Bäume wachsen nicht in den Himmel — die Dispo-' »enden werden noch bleiben. Wesentlich wird ein mächtiger Factor, die Coneurrcnz, dazu beitragen; in allen Zweigen der Literatur ist bereits eine reiche Auswahl vorhanden und der Verleger wird sich wohl hüten, seinen Concurrcnten das Feld allein zu überlassen. Gewiß sind manche Reformen nothwcndig. Dieselben können jedoch nur von den maßgebenden Kreisen beschlossen werden; jeder Einzelne kann sich unmöglich die Gesetze des Verkehrs selbst machen, sonst würde unser Gemeinwesen bald ein Chaos sein. Die beste Reform wäre, wenn alle besseren Elemente im Buchhandel durch Vereinbarungen streben würden, den Buchhandel aus seiner soliden Basis zu erhalten. Prag, den 26. Juni 1873. H. Dominicus. IV. Schreiber dieses erlaubt sich die verschiedenen Anträge zur Ab schaffung der Disponendcn als ganz nutzlos zu bezeichnen. Die Disponendcn sind jedenfalls mit der Zeit aus dem gegen seitigen Bedürfniß hcransgewachsen. Von einer dauernden allge meinen Abschaffung kann keine Rede sein; in zwei Jahren würden ganz sicher viele Verleger, namentlich von Leipzig entfernt wohnende, Disponendcn geradezu verlangen. Die Herren in und um Leipzig herum — und von diesen kommt allein der fromme Wunsch der Be seitigung her — haben eben keinen Begriff von Frachtspescn. Hört das Disponiren auf, so hat auch der Ladenpreis sein Ende erreicht; dann heißt es für den Sortimenter, sein festes Lager so schnell als möglich umzusetzen, und wer wollte ihn daran verhindern, über sein Eigenthum nach eigenem Ermessen zu versügcn? Der Rabatt an das Publicum, jetzt eine Charakterlosigkeit — würde fortan zur dringenden Nothwcndigkeit. Der erzielte Nutzen hieße allerdings Arbeitsersparniß, aber zugleich auch Lahmlegung der Thätigkeit des Sortimenters und in- direct der Speculation des Verlegers. Diejenigen, die für Abschaffung stimmen, mögen es immerhin versuchen, und namentlich jene Verleger, welche ihre Verlagsartikel als unfehlbar verkäuflich betrachten; sie sollten aber nach einer Reihe von Jahren erst den Erfolg constatircn, statt vorher mit eitel Theorie eine Einrichtung über Bord zu werfen suchen, welche ihre unantastbaren Vortheile für Verleger und Sorti menter hat. Daß so schrecklich Mißbrauch damit getrieben werde, glaubt Einsender zur Ehre unseres Standes gar nicht; geschieht es aber doch, so haben die Verleger das Recht und die Pflicht, milden räudigen Schafen gründlich auszuräumen. Für die Sünden dieser letzteren büßen zu müssen, dagegen verwahrt sich lebhaft im Namen aller gewissenhaften College» ein kleiner Sortimenter. Rcchtsfällr. Rechtsgutachtcn in Betreff einer Fortsetzung von „Schwcglcr's römischer Geschichte". Herren S. Calvary L Co. in Berlin. Sie richten die Anfrage an mich: 1) ob Sic berechtigt seien, eine Fortsetzung von „Schwcglcr's römischer Geschichte" zu publiciren, und 2) ob Sie dem Titel die, in Ihrem Prospekte vom April 1873 an- gezeigtc Fassung: „Römische Geschichte von A. Schwegler, fort gesetzt von Octavius Clason" geben dürfen? Was nun Ihre Anfrage ack 1. anlangt, so steht Ihren: Plane kein, mir bekanntes Gesetz oder auch nur eiu Rechtsgrundsatz entgegen. Aus dem Felde des gewöhnlichen Civilrechts begegnen wir keinem Gesetze, welches irgendwem die Fortsetzung eines unvollen det gebliebenen Werkes verböte, oder einer besonder» Persönlichkeit vorbehicltc. Befragt man aber die neuesten gesetzlichen Bestim mungen über Urheberrecht an Schriftwerken, das zum Reichsgesetz gewordene Gesetz vom 11. Juni 1870, so müssen wir zweifellos aus- sagcn, daß dasselbe irgend eine Anwendung nicht haben kann, so lange cs sich um eine selbständige Arbeit handelt. Denn das Gesetz über das Urheberrecht an Schriftwerken schützt das Gcistcswerk des Verfassers nur in der bestimmten, von ihm gegebenen Form, keineswegs den Gedanken ohne eine Form. Darum handelt dieses j Gesetz nur von bereits veröffentlichten, oder wenigstens fertig con- eipirtcn Werken. Hat Schwegler eine römische Geschichte zu einem gewissen Zwecke, in einem gewissen Umfange schreiben wollen, so war 342*
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