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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.07.1873
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1873-07-23
- Erscheinungsdatum
- 23.07.1873
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18730723
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187307239
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18730723
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- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1873
- Monat1873-07
- Tag1873-07-23
- Monat1873-07
- Jahr1873
- Titel
- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.07.1873
- Autor
- No.
- [1] - 2665
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Lrlcheml ruber Sonntags täglich. — Bis 7rüh S Ubr eingehende Anzeigen konimen in der nächsten Nummer zur Ausnahme. Börsenblatt für den Beiträge für dar Börsenblatt sind an die R-daction — Anzeigen aber an die Exvedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum de» BörsendereinS der Deutschen Buchhändler. 168. Leipzig, Mittwoch den 23. Juli. 1873. Nichtamtlicher Theil. Die Erleichterung der Steuer-Formalitäten für Kalender- Verleger in Preußen. In Nr. 160 des Börsenblattes findet sich eine der Dtsch. Allg. Ztg. entnommene Notiz, betr. eine Petition preußischer Kalenderver leger an den Finanzminister um Erleichterung in den Formalien bei Versendung der ungestempelten Kalender ins Ausland. Ich bin in der Lage, nachstehend die Eingabe und die mir heute zugestellte Entscheidung, welche im Sinne der Antragsteller aus gefallen ist, mittheilen zu können. Die mir in dem Schreiben des Königl. Haupt-Steuer-Amts für inländische Gegenstände anheimgegebene Mittheilung des Bescheides an die Herren Mitunterzeichner der Petition wollen dieselben durch die Veröffentlichung im Börsenblatt als erfolgt betrachten. Berlin, 18. Juli 1873. Leonhard Simion. I. An das Königl. Preußische Finanz-Ministerium hier. Die Unterzeichneten Kalenderverleger gestatten sich die ganz ergebene Bitte vorzutragen: das Königl. Preußische Finanz-Ministerium wolle die Verfügung aufheben, kraft welcher ungestempelte Kalender nur mittelst Begleitschein-Controle und nur nach vorgän giger Erlaubnis ins Ausland versendet werden dürfen. Die zur Zeit in Kraft befindlichen Vorschriften erschweren es den Verlegern preußischer Kalender außerordentlich, solche im Auslande ab zusetzen. Es ist dem preußischen Verleger nicht gestattet, ungestempelte Kalen der auf Lager zu halten. Er muß vielmehr um die Erlaubniß cinkommen, eine bestimmte Anzahl ungestempelter Exemplare unter Begleitschein-Con- trole ins Ausland versenden zu dürfen und dann an einem Tage die gesammte Anzahl ins Ausland — nach Leipzig — expediren, um sie dort an die Wicderverkäuser nicht-preußischer Länder ausliefern zu lassen. Unter diesen Umständen ist der preußische Verleger gezwungen, sämmt- liche bei ihm aus dem Auslande eingehenden Bestellungen erst nach Leip zig zur Expedition zu schicken. Der hierdurch herbeigeführte Zeitverlust wirft um so störender, als das Kalendergcschäft erfahrungsgemäß nur wenige Monate anhält und es häufig vorkommt, daß infolge dieser Ver spätung die Sendung von dem Besteller zurückgewiesen wird. Auch die Kosten, die durch den Zwang erwachsen, in Leipzig ein Lager der Kalender halten zu müssen, sind bei dem meist sehr billigen Preise derselben recht erheblich. Da übrig gebliebene Kalender für den Verleger fast werthlos sind, so pflegt derselbe nur so viel Exemplare nach Leipzig zu senden, als er mit einiger Sicherheit im Auslände abzusetzen erwartet. Werden dieselben dort schnell verkauft, so ist es ihm meistens unmöglich, neuen Vorrath zu schaffen, weil er in Preußen ungestempelte Exemplare nicht auf Lager halten darf und bei einem beabsichtigten Neudruck gewöhnlich so viel Zeit verfließt, bevor die Erlaubniß des steuerfreien Exports eingeholt, daß die Exemplare nach ihrem Eintreffen in Leipzig fast wcrthlose Maculatur werden dürften. Im Königreiche Sachsen sind Einrichtungen getroffen, die es dem dortigen Verleger ermöglichen, seine ungestempelten, für das Ausland bestimmten Kalender auf Lager zu halten und je nach Bedürsniß zu expe diren. Ucbcr die dortigen Bestimmungen gibt ein Schreiben des Königl. Vierzigster Jahrgang. Sächsischen Finanz-Ministeriums vom IS. März d. I. Auskunft, gerichtet an den mitnnterzeichneten Verlagsbuchhändler Leonhard Simion. Wir gestatten uns, dieses Schreiben unserer Eingabe sub s beizu schließen. Durch eine ähnliche Einrichtung würde den preußischen Kalender verlegern eine große Erleichterung gewährt werden und der Vertrieb preußischer Kalender im Auslände einen erheblichen Aufschwung nehmen. Einem Mißbrauche inländischer Kalenderverleger könnte sehr wohl gesteuert werden durch die Verpflichtung an Eides Statt zu erklären, wissent lich keine ungestempelten Kalender an Inländer zu verkaufen, oder durch eine hohe Contraventionalstrase für jeden einzelnen Fall der Zuwider handlung. Möge unsere Bitte von dem Königl. Preußischen Finanz-Ministerium mit Wohlwollen ausgenommen werden. Berlin, den 29. April 1873. In vorzüglicher Hochachtung Leonhard Simion. Julius Springer. Wiegandt L Hempel. A. Bath. Otto Janke. Carl Heymann s Verlag. Louis Gerschel, Verlagsbuchh. Hände L Spcner'sche Buchh. (F. Weidling). T An Herrn Leonhard Simion, Verlagsbuchhändler in Berlin. Auf Ihr unter dem 9. dieses Monats an den Vorstand des Unter zeichneten Ministeriums gerichtetes Schreiben wird Ihnen eröffnet, daß im Königreiche Sachsen für den Kalenderstempel noch gegenwärtig in der Hauptsache die Bestimmungen maßgebend sind, welche das Stempelmandat vom 11. Januar 1819, tz. 78. ff. und die demselben beigegebene Stempel taxe enthält. Hiernach sind alle in Sachsen gebrauchten Kalender und Schriften, die zugleich einen Kalender enthalten, einer Stempelabgabe unterworfen, welche für Comptoirkalender und Kalender in Octav, Duodez oder noch kleinerem Format, oder sogenannte Taschenbücher 1 3 Pf. für Kalender in Quartformat — „ 6 „ für größere Blättchen-Kalender — „ 3 „ für kleinere dergl. — „ I „ beträgt. Was die ungestempelten, zum Debit im Auslande bestimmten Kalender anlangt, so ist die früher eingeführte Begleitschein-Controle bei Versendung inländischer Kalender ins Ausland im Jahre 1856 ausgehoben worden und wird seitdem nur verlangt, daß die inländischen Kalenderverleger auf Bürgerpflicht schriftlich oder zu Protokoll die Versicherung abgeben, die von ihnen verlegten Kalender im Jnlandc ungestempelt weder an In länder noch an Ausländer abzulassen, Bestellungen vom Auslande aber nur in der Art zu effectuiren, daß die Kalender dem Ausländer nicht zur Abholung verabfolgt, sondern unter deren Adresse im buchhändlerischen Wege oder mit der Post ins Ausland befördert werden. Dresden, am 15. März 1873. Königlich Sächsisches Finanz-Ministerium. Friesen. II. An den Verlagsbuchhändler Herrn Leonhard Simion in Berlin. Auf die von Ihnen mitunterzeichnete an das Königl. Finanz-Mini sterium gerichtete Collectiv-Vorstellung hiesiger Kalenderverleger um Aus hebung der Bestimmung, zufolge deren ungestempelte Kalender nur nach vorangegangener Declaration bei der Steuerbehörde unter Begleitschein- 359
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