Redaktioneller Teil. Verkaussordnung für Auslandlieserungen. Vom Börsenverein für die Zeit vom 6. VI. bis 13. VI. festgesetzter Umrechnungskurs und Valuta-Ausgleich. Tabelle Nr. 20. Spalte 1 2 3 4 5 S Höchster Tage-. Umrechnung«»»» «emiß Z 1 RalutaauSgleich gemäß 8 4 auf die Aufschlag de»Berleger» für Zulaudibuch- hiudler auf die Aetw- Laad Währung gaugcncu Woche für Ivb Mk. bei Fakturierung iu sreinderWähruug 1v« Mark - Ladenpreise und Netto preise bei Fakturierung in Mark Preise gemäß A 11k Abs. 2. ^ der Sitze da» Spalte 5 Argentinien 1 Peso Gold - 1«« Centavos Pes.G. 1«.— Pcs.G. 7« st» 55 sth 1 Peso Pap. -- lb» Centavos 13.7« Pes. P. 25.— Pes P. 85 st. K5 st. Belgien-Luxemburg l Fr. - 1«« Cts. 35.- Fr. 1«».— Fr. 185 14» st. Brasilien > Milrcis sPapieri -- 1«W Reis 11.3« Milr. 25.— Mlr. 125 »5 st» Chile 1 Peso Pap. -- IW Centavos 1«.- Pesos 4«.— Pesos 15« ^ 1l5 st. Dänemark . 1 Kr. -- IW Lre 17.53 Kr. 43.- Kr. 145 st. 11« sta England «ud seine Kolonien. 1 F -- 2« Schill. 1 Sch. -- 12 penee 15.- Schill. 43.- Schill. 185 sth lt» sta Finnland 1 Marktaa -- lt>« Penniä 5«.— Markkaa 7».— Markkaa 25 st. 2« st. Frankreich 1 Fr. -- 1«« Cts. 37.- Fr. 1««.— Fr. 17« st- l3« st. Holland 1 Guld. -- IW Ct. 8.— Guld. 24.— Guld. 2«» st. 15« st. Italien 1 Lire -- 1«« Cts. 51.— Lire 11«.- Lire 12« st. W st. Japan 1 Jen -- 1«« Sen 7.— Jen 21.— Jen 2«« st« 15« st. Norwegen 1 Kr. - 1«v Lre 15.5« Kr. 4«.— Kr. 1k« st. 12« st. Schweden 1 Kr. -- 1«» Lre 13.5» Kr. 4».— Kr. 2«« st: 15« st. Schweiz 1 Fr. -- 1v« Cts. 17.- Fr. 5».- Fr. 185 -X, 15« st. Spanien 1 Pes. -- 1«« Cts. IS.- Pes. 45.— Pes. 14« st. 11« st. Bereinigte Staaten u. Mexiko 1 Doll. -- 1v« Lt. 3.- Toll. S.- Doll. 2«« st. 15« st. Länder, in denen die deutsche Markwährung höher oder nicht wesentlich niedriger ist als am 1. Juli 1914, und nach denen die Lieferung zu den bisherigen Bedingungen in deutscher Markwährung zu erfolgen hat (§ 3), sind bis auf weiteres: Deutsch-Österreich, Polen, südslawische Staaten, Tschecho-Slowakei, Bulgarien, Rumänien, Türkei, Rußland, Ungarn. An diese Länder sowie an das Saargebiet und den Freistaat Danzig sind Lieferungen aber nur an solche Firmen zulässig, die sich durch besondere Erklärung verpflichten, Gegenstände des deutschen Buchhandels nur zu den Bestimmungen dieser Verkaussordnung mittelbar oder unmittelbar an ein anderes Land abzugeben, und die sich damit den Vorschriften der Verkaussordnung für Auslandlieferungen unterwerfen. Der Valuta-Ausgleich gemäß § 4 stellt in Prozenten abgerundet den Unterschied zwischen den höchsten Tageskursen der vergangenen Woche und den für das betreffende Land festgesetzten Umrechnungskursen dar. Er ist beim Verkauf an Buch händler und Wiederverkäufer des Auslands aus die deutschen Nettopreise, bei Verkäufen an das Publikum im Auslands aus die deutschen Ladenpreise aufzuschlagen. Letzterenfalls tritt z» der Endsumme gemäß K 8 noch der Tenerungsznschlag von 2» 'X, hinzu. — Lieferungen an das Publikum in der Tschecho-Slowakei haben entweder in ö. 8. R.-Währung zu dem von der autonomen Sektion für Auslandsbuchhandel des Vereins der Buchhändler der ö. 8. L. im Einverständnis mit dem Börsenverein zurzeit aus 1.— Mk. — 1.70 Kr. ö. 8. «. festgesetzten Umrechnungskurs ohne Berechnung eines Sortimenter - Teurungszuschlags zu erfolgen oder in deutscher Währung mit einem vom Vorstand des Börsenvereins dem Tageskurs entsprechend zurzeit auf 35 «X, festgesetzten Sortimenterzuschlng, der an die Stelle des sonst üblichen Sortimenter-Teurungszuschlags tritt. 557