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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.07.1873
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1873-07-28
- Erscheinungsdatum
- 28.07.1873
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- Deutsch
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Verlag der Gelehrtenbuchhandlung zu vertreiben, so behält sich die Firma das Recht vor, selbst mit dem Publicum in Verbindung zu treten. Die Abrechnung erfolgt spätestens sechs Wochen nach der jeweiligen Messe, jedem mit der Handlung in Verbindung stehenden Gelehrten kommt das Recht zu, sich Persönlich oder durch einen Ver treter von der Richtigkeit der Angaben der Firma zu überzeugen. Auch Gläubigern der Autoren war diese Rcchnungsablage, resp. Zahlung der fälligen Gelder schuldig, sofern der Autor sich mit seinein Gläubiger gemeinschaftlich deshalb nach Dessau gewandt hatte. Für diese verschiedenen Verpflichtungen — der Buchhandlung lag die Bestreitung aller Kosten ob, die vom Tage des freien Ein gangs der Bücher ihr erwuchsen, auch etwaige Druckaufträge hatte sic ohne jede Provision zu besorgen — erhielt die Firma ein Drittel vom Ladenpreise des Buches, das sie verkauft hatte, beziehungsweise das sic als Verlegen» durch andere Mittelglieder ins Publicum ge bracht hatte. In letzterem Fall gab sic dem Mittelglied von ihren acht g. Groschen, die sic vom Thaler empfing, 6>/s g- Groschen, behielt also für sich nur 1 g- Groschen. Und Herr Reiche gedachte damit aus- znkommcn. In seinerSchrist „Nachricht undFundationsgcsetze von der Buchhandlung der Gelehrten" ck. ä. 1. Februar 1781 erörtert er seinen Plan ausführlich und mancher Schriftsteller sah jetzt endlich das goldene Zeitalter der Literatur ausgehen. Er fand da, aus ab- gcdruckte Berechnungen gestützt, daß er, wenn auch sein Werk nur einen Absatz von 400 Exemplaren erreichen sollte, — „und wer diesen geringen Absatz nicht vermuthet, der sollte lieber gar nicht schreiben" — doch einen Gewinnst von 96 Thlrn. haben werde, während ihm ein Verleger nur 46 Thlr. Honorar bezahlt hätte.*) Und der Gewinn steigerte sich dann bedeutend mit dem Wachsen des Absatzes. Welch eine Aussicht für die Autoren. „Der große Schriftsteller Seniler z. E. klagt neuerdings", meint Reiche, „ganz öffentlich über dürftige Umstände und der so sehr gelehrte Mann hat so viele Alphabete geschrieben, daß wenn jedes nur 400mal verkauft wäre, da zuverlässig viele zu mehreren tauscndmalcn ver kaufet sind, derselbe, bei seinem gewiß nicht buchhündlermäßigen Auswandc, sicherlich ein reicher Mann sein müßte", wäre schon die Gelehrtenbuchhandlung seit längerer Zeit zur Verfügung. Nun sie da ist, handeln die Schriftsteller in ihrem eigenen Interesse, wenn sie sic unterstützen. Halten sie zusammen, so vermögen sie den etwa *) Die Berechnung mag hier im Auszug eine Stelle finden. Sie ist interessant, weil sic einen Vergleich mit Satz-, Druck- und Papicrpreisen von heute ermöglicht: Der Bogen gr. 8., compreß aus Cicero gesetzt (wie Schmidt, Geschichte der Deutschen), kostet in einer Auflage von 1000 Exemplaren, nebst Correctur, etwa 3 Thaler Gold, und der Ballen des entsprechenden Papiers etwa 12 Thlr. Das ganze gedruckte Alphabet (23 Bogen) kostet sonach 1) an Papier 23 x 1000 -s- 25 Bg. Zuschuß — 4 Bll. 7s^ Ries —57 Rthlr. 2) an Satz- und Druckerlohn 23 x 3 126 Rthlr. Ein solches Alphabet kostet im Buchhandel beiläufig 1 Thlr., wenig stens aber 20 g. Groschen. Angenommen nun, es läßt ein Schriftsteller eine Schrift in der angedeu teten Weise und zum Preis von 20 g. Gr. drucken, verkauft aber davon nur 400 Expl., so empfängt er 400 x 20 g. Gr. — 333 Thlr. 8 g. Gr. und diese kosten ihn 126 „ — „ er gewinnt also 207 Thlr. 8 g. Gr. Bedient sich nun der Schriftsteller der Vermittelung der Gelehrteubnch- handlung und bewilligt ihr hi, vom Thaler als Provision, so gibt er ab . 111 „ 8 „ bleiben 06 Thlr. — g. Gr. Reingewinn, während der Verleger bei einem vcrmuthlichen Absatz von 400 Expl. nur 2 Thlr. vom Bogen, also zusammen 46 Thlr. wurde bewilligt haben. — Der Druck einer zweiten Auflage von bereits stehendem Satz wird in der Berechnung mit 2 Thlrn., Auflage 1000 Expl., angesetzt. widerspenstigen Buchhandel zu bändigen, und dieser wird dann mit der Zeit cinsehen, daß die Verbindung mit Dessau lohnend genug ist. Auch der Nachdruck wird allgemach unmöglich werden. Wer etwa der Gclehrtenbuchhandlung einen Nachdruck zum Debit übergeben wollte, wird für fünf Jahre von jeder geschäftlichen Verbindung mit ihr gänzlich ausgeschlossen. Die Gelehrten haben als Censoren und Richter andrerseits die Möglichkeit den Nachdruck zu bekämpfen und einzuschränken. Das Publicum selbst aber wird gewiß ebenfalls die Sache der Gelehrten und Künstler als die seine betrachten, den Nachdruck verabscheuen und nur die Originale kaufen. Diese „Nachricht" wurde an viele Orte versandt und der Dessauer Magister empfing für sic zahlreiche zustimmende Antworten, daneben auch einige Erinnerungen und Vorschläge. Diese gaben ihm dann Anlaß zu einem neuen Schriftstück, das unterm 26. Fe bruar hinausging. Zunächst hatte man Reiche ersucht, alles so zu formuliren, daß etwaige gerichtliche Streitigkeiten zwischen denAuto- rcn und der Firma möglichst vereinfacht würden. Reiche bat deswegen, die Büchcrscudungcu, die an die Buchhandlung abgelassen würden, ge nau zu controliren, die Exemplare selbst zu zählen und allenfalls zu wiegen. Der Factor der Handlung sollte dafür die Verpflichtung haben, die Exemplare nach Eingang ebenfalls zu zählen, dem Ab sender den Empfang sofort zu melden und bei 50 Thlr. Strafe die Zahl der Exemplare in das dafür von der Handlung bestimmte Buch einzutragen. Jener Schein oder, falls dieser verloren, das Buch waren für den Fall von Streitigkeiten maßgebend. Dann hatte man Reiche daraus aufmerksam gemacht, daß es einem Buchhändler einfallen könnte, von einem Schriftsteller eine größere Anzahl von Exemplaren eines Werks für des Laden preises mit baarem Geld zu kaufen, diese Exemplare zur Messe zu bringen, sic gegen andere Werke zu vertauschen, und indem er die Buchhändler also an sich zog, immer noch 8^o/o Nutzen zu haben. Es wäre dies doch der Gelehrtcnbuchhandlung ein großer Schaden und nicht weniger dem Schriftsteller. Denn wenn auf diesem Wege die Gelehrtenbuchhandlung brach gelegt sei, dann hätte der Buch handel den Autor wieder in der Gewalt und böte ihm für die Folge nur noch „das alte, so klägliche schriftstellerische Lohn". Anknüpfend hieran warnt die Buchhandlung die Gelehrten vor Buchhändlern, die so verrätherisch handeln könnten, und erklärt, daß sie mit solchen Autoren nichts zu thun haben wolle, die gleichzeitig mit andern Buchhandlungen im Verkehr stehen. Dabei bleibt natürlich dem Schriftsteller das Recht gewahrt, Pränumera tion und Subscription zu eröffnen, wie es schon die „Nachricht" zugcstanden; ebenso das Recht, sein Verhältnis; zur Gelehrtenbnch- handlung jederzeit zu lösen. Andere nahmen Anstoß daran, daß die Dessauer Firma sich mit einer Provision von I Vs g.Gr. begnügen wolle. Denn, sagten sie, einerseits werden sich die Buchhändler weigern, mit der Gelchrten- buchhandlung in Verkehr zu treten, andrerseits aber werden sie nicht säumen, die Artikel der Gelehrtenbuchhandlung nachzu drucken. Die letztere Besorgniß scheint Reiche jedenfalls hinfällig. Die Buchhändler, die selbst über den Nachdruck schreien und durch ihn leiden, werden nichts Nachdrucken. Und kaufte das Publicum bisher vielleicht einen Nachdruck, so wird es dies jetzt nicht mehr thun, wo durch einen solchen Kauf der Autor geschädigt würde. Ucberdics hat die Gelehrtenbuchhandlung beim Kaiser um ein Privileg gebeten, das in der Art gefaßt werden soll, daß eine bestimmte billige Summe so oft bezahlt werde, so oft 1500 Exem plare des betreffenden Werkes verkauft sind. Auch die Bogenzahl ist dabei für die Höhe des dem Kaiser zu zahlenden Betrags maß gebend. „In Ansehung des Nachdrucks können derowcgen die Künstler und Gelehrten ziemlich beruhigt leben, und um des ! Nachdrucks willen soll und wird die Buchhandlung der Gelehrten 367»
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