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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.04.1851
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1851-04-11
- Erscheinungsdatum
- 11.04.1851
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18510411
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Erscheint jeden Dienstag u. Freitag; während der Buchhändler. Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den Beiträge für das Börsen blatt sind an die Redak tion; — Inserate an die Expedition desselben j» senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvcreins der deutschen Buchhändler. ^.29. Leipzig, Freitag am II. April 1851. Amtlicher T h e i l. O Bekanntmachung. Die nachverzeichneten Zinscoupons, als: 2 Stück für Ostermesse 1847 No. 134, 306. 2 - - - 1848 - 134,306. 13 - - - 1849 - 10, 93, 134, 210, 211, 216, 241, 265, 306, 317, 319, 324, 346. 16 - - - 1850 - 10, 33, 134, 196, 208, 210, 211, 261, 265, 270, 278, 306, 317, 324, 337, 346. sind noch nicht bei unserm Cassirer erhoben, was wir hiermit theilS wiederholt in Erinnerung bringen, und um so mehr der Beachtung der Actien-Jnhaber empfehlen, als nach §. 21 des Actien-Vertrags die in bevorstehender Ostermesse nicht erhobenen Zinsen für 1847 dem Tilgungsfonds zufallen. Leipzig, den 7. April 1851. Der Verwaltungs- Ausschuß der deutschen Kuchhandlcr-LLrsc. Phil- Mainoni, d. I. Vorsitzender. Königreich Dachse». Gesetz, die Angelegenheiten der Presse betreffend, fv o 1 4. März 18 5 1. Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. haben für nöthig erachtet, in Bezug auf die Angelegenheiten der Presse fcrnerweitc Bestimmungen zu treffen und verordnen, unter Zustimmung unserer getreuen Stände, wie folgt: 8- 1- Im Königreiche Sachsen bleibt die Eensur aufgehoben. §. 2. Auf jedem im Königreiche Sachsen hcrgcstclltcn Prcßer- zeugnissc muß die Anstalt, aus welcher dasselbe hcrvorgcgangen ist, benannt sein. Ausgenommen hiervon sind blos die den Bedürfnissen des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Drucksachen, als: Prciscourantc, Frachtbriefe, Avisbriefe, Wechsel, Kassenzettel, Anweisungen, Eurszcttel, Facturen, Verscndc- listen, Versende- und Verlangzettel, Rechnungsabschlüsse, Bänder zur Versendung von Zeitschriften, Büchcrumschlägc, insoweit sic nur Büchertitcl enthalten, Titel und Bücherrückcn, Tabcllenschemata, ferner Schemata zu den Ausfertigungen der öffentlichen Behörden, Eliqucttcn, Adrcß-, Visiten-, Einladungs-, Verlobungs- und Ver- Achtzehnter Jahrgang. mählungskarten, Anzeigen anderer Familicncreignissc und ähnliche diesen gleich zu achtende kleine Preßerzeugnisse. Wird die Form sol cher Druckerzeugnisse zu Mittheilungen anderer Art gcmisbraucht, so tritt die in 8- 5 angedrohtc Strafe der wissentlich falschen Angabe ein. Auf Schriften, welche für den Buchhandel oder zur Verbrei tung im Publicum auf anderm Wege bestimmt sind, muß außer der Anstalt, wo sie gedruckt sind, auch noch der Name und Wohnort des Verlegers oder des Herausgebers oder des Verfassers, wenn derselbe sein Werk im eigenen Verlage hcrausgibt, genannt sein. Von Zeit schriften muß jedes Stück, Heft oder Blalt (Nummer) überdies noch den Namen des verantwortlichen Redactcurs enthalten. 8- 3. Preßerzeugnisse, welche den Vorschriften des 8- 2 nicht entsprechen, dürfen weder verkauft, noch sonst verbreitet werden. 8. 4. Ausländische Preßerzeugnisse dürfen im Königreiche Sach sen nur dann verkauft oder sonst verbreitet werden, wenn auf den selben der Name und Wohnort des Verlegers oder des Eommissio- närs oder des Druckers angegeben ist. 8. 5. Wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften 88- 2—4 sind die Drucker, abgesehen von den dadurch etwa begangenen Criminalvergehcn, mit einer Geldbuße von 5—100 Thlrn., wegen wissentlich falscher Angaben aber überdies mit Gcfängnißstrafc von einer Woche bis zu drei Monaten zu bestrafen. Diese Strafen tref fen auch den Verbreiter und zwar, wenn eines der in den 88- 2—4 gedachten Erfordernisse fehlt oder die Form der in 8- 2 ausgcnommc- ncn Preßerzeugnisse zu Mittheilungen anderer Art gcmisbraucht worden ist, unbedingt; wenn aber die erforderlichen Angaben zwar vorhanden, jedoch unrichtig sind, nur dann, wenn er von der Unrich tigkeit der Angaben Kenntniß hatte. 8- 6. Die Verbreitung von Druckschriften, welche außerhalb des Königreichs Sachsen erscheinen, d. h. die in Sachsen weder gedruckt, noch verlegt sind, kann von dem Ministerium des Innern verboten werden. Gegen das ministerielle Verbot ist ein einmaliger Rccurs an das Gcsammtministerium nachgelassen. Wer einem solchen, ihm besonders bekannt gemachten oder durch die Leipziger Zeitung ver öffentlichten Verbote entgegen eine Druckschrift verkauft, vertheilt oder sonst verbreitet, wird mit Geldbuße von 5—100 Thlrn. oder mit Gcfängniß von einer Woche bis zu drei Monaten bestraft. Ucbcrdics bleibt das etwa erforderliche strafrechtliche Einschreiten der 58
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