Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.04.1851
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1851-04-11
- Erscheinungsdatum
- 11.04.1851
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18510411
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185104110
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18510411
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1851
- Monat1851-04
- Tag1851-04-11
- Monat1851-04
- Jahr1851
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
402 Gerichtsbehörden gegen die Verbreiter solcher Schriften wegen ihres verbrecherischen Inhalts Vorbehalten (vcrgl. §§. 26, 27 und 28). Die Polizei - und resp. Gerichtsbehörden (vecgl. §§. 28 und 29) ha ben dergleichen verbotene Schriften vorläufig in Beschlag zu nehmen. tz.7. Wer eine periodische Druckschrift (Zeitschrift) herauszugcbcn beabsichtigt, hat vor Ausgabe des ersten Stückes, Heftes oder Blattes (Nummer) der Ortspolizeibchörde davon schriftliche Anzeige zu ma chen. Diese Anzeige muß enthalten: 1) den Titel der Zeitschrift und die Angabe, ob sic politischen Inhalts sein werde oder nicht, und wie oft sie erscheinen soll; 2) den Namen und Wohnort des mit den ge setzlichen Eigenschaften (§ 12) versehenen verantwortlichen Redacteurs, und, wenn mehrere verantwortliche Redacteurc sein sollen, den Na men undWohnort Aller; 3) den Namen undWohnort des Druckers, sowie des Herausgebers oder Verlegers, und 4) in den Fallen, wo eine Caution vorgeschriebcn ist, den Nachweis über deren gehörig be wirkte Erlegung. §. 8. Die Ortspolizeibchörde hat, wenn diese Anzeige genügend erfolgt ist, sofort, außerdem aber nach bewirkter Vervollständigung derselben, eine Empfangsbescheinigung auszustellcn. §. 9. Die Vorschriften in §§. 7 und 8 sind auch aus jede Ver änderung anzuwcnden, welche hinsichtlich der nach ß. 7 anzuzcigcn- dcn Punkte späterhin eintritt. §. 10. Vor erfolgter Einhändigung der in §. 8 erwähnten Be scheinigung darf bei Vermeidung von —50 Thlrn. Strafe für je den Contraventionsfall kein Stück, Heft oder Blatt der Zeitschrift ausgegeben oder verkauft werden. Eine gleiche Strafe tritt ein, wenn der Vorschrift in §. 8 zuwider Aendcrungen in den nach tz. 7 anzuzeigenden Punkten ohne vorherige Anzeige vorgenommen werden. §. 11. Wissentlich falsche Angaben in den nach §§. 7 und 9 er forderlichen Anzeigen ziehen eine Strafe von 5—50 Thlrn. und Ge- fängniß von vier Tagen bis zu zwei Monaten nach sich. §. 12. Die verantwortliche Redaction einer Zeitschrift dürfen nur solche, im Königreiche Sachsen wesentlich wohnhafte, männliche Personen übernehmen oder fortsühren, welche 25 Jahre alt, disposi tionsfähig und im Besitze der politischen Ehrenrechte sind. Diejeni gen Mitredacteurc, welche zwar keine Verantwortlichkeit haben, aber, in ihrer Eigenschaft als Mitredacteurc, auf der betreffenden Zeitschrift namentlich mit genannt werden sollen, müssen, mit Ausnahme des erforderlichen Wohnsitzes im Jnlande, sich ebenfalls im Besitze dieser Eigenschaften befinden. Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind, wenn sie nur sonst die erforderliche Dispositionsfähigkcit be sitzen, die Redacteurc der tz. 13 unter b erwähnten Zeitschriften. tz. 13- Wer eine Zeitschrift in monatlichen oder kürzcrn, wenn auch unregelmäßigen Fristen herausgeben will, ist verpflichtet, vor deren Herausgabe eine Caution zu bestellen. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind jedoch diejenigen periodischen Blätter, welche lediglich s) für amtliche Bekanntmachungen, sowie für Familien nachrichten, Anzeigen über öffentliche Vergnügungen, über Verkäufe und ähnliche Nachrichten für den gewerblichen Verkehr, oder k) für rein wissenschaftliche, artistische oder technische Gegenstände bestimmt sind und auch in der Form der Behandlung die Grenzen einer streng wissenschaftlichen Erörterung nicht überschreiten. §. 14. Die zu erlegende Caution beträgt: s) wenn die Zeitschrift wöchentlich ein mal oder seltener erscheint, 400 Thlr., b) wenn sie zwei mal wöchentlich erscheint, 800 Thlr., e) wenn sie drei bis vier mal wöchentlich erscheint, 1200 Thlr., ä) wenn sie fünf oder sechs mal wöchentlich erscheint, 2000 Thlr., e) wenn sie täglich ein mal erscheint, 2500 Thlr., und k) wenn sie öfter als täglich ein mal er scheint, 3000 Thlr. tz. 15. Die Caution ist bei der Staatskasse nach der Wahl des Deponirendcn entweder in baarcm Gelbe oder in königlich sächsischen, wenigstens 4 Proc. Zinsen tragenden Staatspapieren, welche nach ^ 29 dem Nominalwcrthe angenommen werden, zu erlegen- Im crstern Falle wird sie vom Tage der erfolgten Einzahlung an mit 4 Proccnl jährlich verzinst, im letzter« werden dem Eigenthümer die fälligen Coupons auf Verlangen terminlich ausgehändigt. Wenn Geldstrafen nicht binnen der gesetzlichen Frist bezahlt werden (§16), so wird von deponirten Staatspapieren der erforderliche Betrag nach dem Tages kurse verkauft, und es hat sich der Eigenthümer diesem und der Ent richtung der üblichen Verkaufsspcsen zu untetwerfcn. Die Zurück zahlung der Caution kann nicht eher verlangt werden als nach Ab lauf von zwei Monaten von dem Tage an gerechnet, an welchem das erfolgte Aufhören des Blattes der Regierungsbehörde angezcigt wor den ist. §. 16. Die Caution haftet für alle Geldstrafen, welche wegen der betreffenden Zeitschrift wider den Rcdacteur, Herausgeber, Ver leger, Commissionar oder Drucker derselben erkannt werden, sowie für die Untersuchungskvstcn. Ist eine Geldstrafe erkannt worden, so hat die Untcrsuchungsbchördc dem Vcrurtheiltcn die Bezahlung der Strafe und Kosten binnen 14 Tagen mit der Bedeutung aufzu geben, daß, wenn die Bezahlung innerhalb dieser Frist nicht erfolge, der gesammtc Betrag von der erlegten Caution werde entnommen werden. Geschieht Letzteres, so steht für den Fall, daß etwa eine an dere Person als der Verurtheilte die Caution erlegt hat, derselben ein Widerspruchsrecht dagegen nicht zu. - §. 17. Sobald der Betrag der Caution durch die Bezahlung von Strafe und Kosten aus derselben vermindert worden ist, so hat die Polizeibehörde, in deren Bezirke die Zeitschrift erscheint, sofort dem Herausgeber der letzter«, oder wenn dieser im Auslände sich auf halten sollte, dem verantwortlichen Rcdacteur die spätestens binnen acht Tagen zu bewirkende Ergänzung der Caution aufzugebcn. Ist diese Ergänzung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt, so ist von selbst jedes weitere Erscheinen der Zeitschrift, bei Vermeidung einer Strafe von 50 Thlrn. für jede einzelne Nummer, verboten. tz. 18. Die vorstehenden Bestimmungen der ߧ. 2—17 leiden auch auf bereits bestehende Zeitschriften in der Art Anwendung, daß die Bestellung der erforderlichen Caution binnen vier Wockcn von Publication des gegenwärtigen Gesetzes an zu bewirken ist, wo gegen die übrigen Vorschriften schon nach Ablauf vou acht Tagen nach dieser Publication für dergleichen Zeitschriften in Wirksamkeit treten. §. 19. Die Postvcrwaltung hat die Annahme und Ausführung von Bestellungen bei den Postanstaltcn auf solche Zeitschriften, wel che ihr von dem Ministerium des Innern zu diesem Zwecke bezeichnet werden, zu verweigern. §. 20. Von allen für den Buchhandel oder zur Verbreitung im Publicum auf andcrm Wege bestimmten literarischen, im Königreiche Sachsen gedruckten Erzeugnissen der Presse hat der Verleger oder, wenn dieser im Auslände wohnt, der Drucker gleichzeitig mit der ersten Ablieferung oder beziehentlich Versendung der Schrift ein Exemplar an das Ministerium des Innern gegen Empfangsbeschei nigung unentgeltlich einzurcichen, welches nachher an die königliche Bibliothek in Dresden oder an die Universitätsbibliothek in Leipzig, aber nicht eher als bis die erste Ausgabe an die Abonnenten oder sonst erfolgt ist, abgegeben wird. Jedoch werden Prachtwerke mit Abbildungen dem Einsender binnen sechs Wochen, von der Einlie- fcrung an gerechnet, zurückgestellt. Von jeder im Königreiche Sachsen erscheinenden Zeitschrift ist durch den Rcdacteur, oder, wenn dieser im Auslände wohnt, durch den inländischen Drucker oder Ver leger ein Exemplar eines jeden Stückes, Heftes oder Blattes (Num mer) an die Ortspolizeibehörde, welche solches nach genommener Ein sicht sofort an die kompetente untere Gerichtsbehörde abzugcben hat, ein zweites an die Kreisdirection des Bezirks und ein drittes an das Ministerium des Innern unentgeltlich und mit derselben Beschleuni-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder