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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.10.1873
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1873-10-01
- Erscheinungsdatum
- 01.10.1873
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1873
- Monat1873-10
- Tag1873-10-01
- Monat1873-10
- Jahr1873
- Titel
- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.10.1873
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- No.
- [2] - 3586
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3586 Nichtamtlicher Theil. 227, 1. October. Nichtamtlicher Theil. Das geistige Eigcnthum an Aufführungsrechten. (Schluß aus Nr. 225.) Was versteht man unter „Bühne"? Im Allgemeinen die An stalt, die dazu bestimmt ist', dramatische Werke durch Aufführung zu veröffentlichen, einschließlich ihres Repertoires; dann eingeschränkter: die Gesammtheit der Anstalten eines bestimmten Landes (französische, deutsche rc. Bühne); in noch engerem Sinne: das einzelne Institut an einem bestimmten Orte, und im engsten: den Raum im Theater, auf welchem gespielt wird, gegenüber dem Zuschauerraum. Ebenso vieldeutig ist der Ausdruck „Theater". Er wird gleichbedeutend mit Bühne gebraucht, aber auch allein für das Gebäude, in welchem theatralische Aufführungen stattfindcn, oder für das Gebäude mit seiner ganzen dem Zweck entsprechenden Einrichtung und Zubehör, oder auch für alles das, was zu einem im Gang befindlichen Unter nehmen gehört einschließlich der Direction und des Personals. Welche Bedeutung gemeint sein soll, muß sich in jedem einzelnen Falle erst aus dem Zusammenhang der Worte ergeben. Es wird sehr mißlich erscheinen, eine so unsichere und schwankende Bezeichnung für einen Contrahentcn zu gebrauchen, wenn es sich um den Erwerb von Rechten handelt. Und warum soll denn nun gerade die „Bühne" oder das „Theater" Aufführungsrechte erworben haben und erwerben? Weil sie, wenn dies erweislich so geschehen wäre und noch ferner so ge schehen könnte, dem Institute anhaften und von einem Dirigenten desselben aus den andern übergehen würden, also von jedem Nach folger in der Direction ohne Entschädigung des Autors ausgeübt werden könnten. Man muß nämlich wissen, daß bis vor kurzem nur drei Hoftheater (Wien, Berlin, München) eine durch Statut geord nete Tantieme, d. h. einen nach Procenten bestimmten Antheil von der Gcsammteinnahme jeder Vorstellung eines Stückes als Entschä digung für die Ueberlassung des Aufführungsrechtes an den Ver fasserzahlten, alle übrigen Bühnen dagegen mit seltenen Ausnahmen den Autor durch ein Honorar abfanden, das Wohl nur in besonderen Fällen 50 Thaler erreichte oder überstieg, aber auch bei kleineren Theatern auf wenige Thaler für ein den Abend füllendes Stück herabging, und dessen Durchschnittsbetrag auf höchstens 15 — 20 Thaler zu schätzen sein wird. Der Ueberlassungsact war so formlos, als irgend denkbar. Der „Direction des Theaters in L. oder I.", oder „dem Herrn Director P. für das Theater in I." wurde ein Exemplar des Stückes durch den Verfasser oder einen Theaterageuten zugcschickt und unter die Adresse der Vermerk gesetzt: „Honorar...." (die Summe). Acceptirte der Director das Stück, so gab er gemein hin lediglich dadurch eine Antwort, daß er es aufführte und ab wartete, ob der Einsender davon zufällig Nachricht erhielt und sein Honorar forderte. Dann wurde über die Summe gedungen und mit der Behauptung, daß der Erfolg den Wünschen nicht entsprechend gewesen, eine möglichst geringe Entschädigung gezahlt, oft auch nur versprochen und nicht gezahlt. Mahnbriefe blieben unberücksichtigt, nach einiger Zeit wechselte die Direction, der neue Director sah das Stück als für das Theater erworben an und führte es weiter aus, wies aber den Autor an seinen Vorgänger, der ja das Honorar schulde. Der Autor ermüdete, versprach sich von einem Prozeß nichts als Unannehmlichkeiten und Kosten und strich seine Forderung aus. — Die wenigsten Theater sind also im Stande, förmliche Verträge wegen Ueberlassung von Aufführungsrechten aufzuweisen, aus denen sich ergeben könnte, wer eigentlich der Erwerber gewesen ist; in den meisten Fällen steht nichts fest, als das Vorhandensein eines Buches in der Theaterbibliothck und das Factum der Aufführung; Honorar ist entweder gar nicht, oder in äußerst geringem Betrage entrichtet. Diese Umstände sollen nun genügen, jeden folgenden Theaterdirector zu berechtigen, beliebige Wiederholungen zu veranstalten, ohne sich um den Autor kümmern zu dürfen. Aber auch heute noch ist die Einführung der Tantieme keineswegs allgemein durchzusctzen ge wesen, vielmehr selbst bei größeren Theatern die Honorarabfindung beliebt geblieben. Es fragt sich, wenn nicht durch Contract einer willkürlichen Auslegung vorgebeugt wird, auch für die Zukunft noch immer, in welchem Umfang das Aufführungsrecht für dieses Honorar abgetreten ist, ob es nun auf derselben Bühne fort und fort ausgeübt werden kann, oder nur dem Bühnenleiter, der es erworben hat, in der Zeit seiner Directionsführung zuftcht?^. Die Entscheidung kann kaum zweifelhaft sein: In Wirklichkeit existirt kein deutsches Theater, das ein Aufführungsrecht für sich erwerben könnte, oder für das ein solches erwor ben werden könnte. Das Theater ist nirgends Staatsinstitut, es ist aber auch nirgends das, was man eine moralische (juristische) Person nennt, sondern qualificirt sich immer als ein geschäftliches Unternehmen, das durch eine oder mehrere individuelle Personen, oder durch eine Rechtsperson vertreten wird. Nur dieser Geschäfts herr kann Rechte, also auch Aufführungsrechte erwerben. In Deutschland besteht Theaterfrciheit. Das will sagen: Jeder, der sich davon Erfolg verspricht, und genug Geldmittel oder Credit besitzt, kann an jedem beliebigen Orte ein Theater gründen. Er baut zu diesem Zwecke ein passendes Haus, oder kauft, oder miethet ein solches, oder er wählt einen geräumigen Saal, oder er schlägt seine Bühne im Freien auf. Dann läßt er sich Vorhänge und Coulisscn malen, oder kaust oder miethet ein schon vorhandenes Inventar, cngagirt Schauspieler und Schauspielerinnen, Sänger und Sänge rinnen, Musikanten und Logenschließer, gibt dem Kinde einen wohl klingenden oder sonst zugkräftigen Namen, und — das Theater ist fertig. Er kann nun auf dieser seiner Bühne alle Schauspiele und Opern aufführcn, die bereits Gemeingut der Nation geworden sind, er kann aber auch das Aufführungsrecht von Novitäten erwerben und dieselben so lange abspielen, als das Publicum sie sehen will. Was er dafür an Honorar entrichtet, fließt aus seiner Casse; was er dafür einnimmt, fließt in seine Casse. Er selbst, und er allein ist der Inhaber aller Rechte und Verbindlichkeiten. Sobald er von dem Unternehmen zurücktritt, existirt dieses Theater nicht mehr. Es ist sehr möglich, daß ein anderer Theatcrunternchmer dasselbe Local, oder dasselbe Inventar, oder dasselbe Personal, oder denselben Theaternamen benutzte, aber wie er sich dieserhalb auch mit dem früheren Geschäftsherrn abfinden mag, er wird immer nichts als Eigcnthümer oder Miether eines Locals und Mobiliars und Ueber- nehmer contractlicher Verbindlichkeiten und Befugnisse mit Einwilli gung der andern Contrahentcn, übcrkommt aber nicht ein Rechts object, das Theater heißt, und dem als solchem irgendeine rechtliche Besugniß anhaften könnte. Hat „HerrDirectorP. für dasL.-Theater" eine Novität durch Vertrag mit dem Autor erworben, so kann das nur heißen: er hat das Recht erworben, diese Novität auf diesem Theater zu spielen, so lange er überhaupt dieses Theater besitzt und darauf für seine Rechnung zu spielen befugt ist. Das Aufführungs recht für das Theater zu erwerben, war eine rechtliche Unmöglichkeit, weil das Theater gar nicht Persönlichkeit hat; es einseitig auf einen Dritten zu übertragen, ist er aber nicht befugt. Er hat ja auch das Honorar lediglich nach dem Vortheil bemessen, den er selbst für sich von der Novität erwartete. Verspricht sich der neue Geschäftsinhaber ebenfalls etwas davon, so muß er die Genehmigung des Autors haben, in den Contract seines Vorgängers eintreten zu dürfen (etwa bei Verabredung von Tantieme), oder mit demselben einen neuen
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