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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.10.1873
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- 1873-10-01
- Erscheinungsdatum
- 01.10.1873
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- Deutsch
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^ 227, 1. Oktober. Nichtamtlicher Theil. 3587 Vertrag über das Aufführungsrecht abschließen, bei dem dann ge wöhnlich ein geringeres Honorar festgesetzt werden wird, weil ja das bereits gegebene Stück voraussichtlich nicht mehr die früheren Ein nahmen erzielen kann. Das mag für Privatbühnen gelten, wird man sagen, aber Hof- und Stadttheater stehen doch wohl aus anderem Boden. Mit Nichten! Es gibt zweierlei Hoftheater: wirkliche und Titularhoftheater. Ein wirkliches Hoftheater nenne ich dasjenige, bei dem wirklich der „Hof" Theaterunternehmer ist, d. h. bei dem Gebäude und In ventar zum Kronfideicommiß gehören und die ganze Verwaltung durch fürstliche Beamte geführt wird, alle Ausgaben für Rechnung der Krone geleistet werden, alle Einnahmen zur Hofcasse fließen. Auch hier ist das Theater für sich selbst nicht Rechtsperson, Theater- untcruehmcr ist aber nicht der zur Zeit regierende Fürst (der selbst nur Nießbraucher des der Krone zugewiesenen Vermögens ist), son dern das Kronfideicommiß, das überall fiscalische Rechte, also auch juristische Persönlichkeit hat. Er setzt jedoch, wie bei der ganzen Hof- dicncrschaft, auch die Intendanten und sonstigen obersten Verwal- tniigsbeamtcn ein und versieht sic mit gewissen Vollmachten zum Abschluß von Verträgen rc. Hier erwirbt also der Intendant oder die Jickendanz Aufführungsrechte nicht für sich selbst, auch nicht für den regierenden Fürsten, auch nicht für das bestehende Theater, son dern für den Kronfiscus. Diese Unterscheidung ist nach allen Richtungen hin von der größten Wichtigkeit. Es folgt daraus, daß die Benutzung des Aufführungsrechtes unberührt bleibt durch die Veränderung in der Person des Intendanten, durch die Veränderung in der Person des Fürsten und durch die Veränderung des Theater- locals. Ja noch mehr: selbst der Wechsel der Dynastie bleibt ohne Einfluß. Denn es ist die rechtliche Eigenschaftdes Kronfideicommisses, daß es auf jeden Träger der Krone übergeht, dem Lande für die Krone gehört. Der Fall ist, wie die jüngste Vergangenheit gelehrt hat, von praktischer Bedeutung: als Hannover, Hessen und Nassau anncctirt wurden, gingen damit auch die Kronfideicommisse dieser Länder an die Krone Preußen über und mit denselben die Hoftheater zu Hannover, Cassel und Wiesbaden. So lange sie auch ferner als Hostheatcr unterhalten werden, übt der Kronfiscus nach wie vor die erworbenen Aufführungsrechte aus. Es wäre aber denkbar, daß der Hof sich nicht weiter veranlaßt sähe, sie für denselben durch fürstliche Beamte verwalten zu lassen, daß er das eine oder andere cingehen ließe. Dann cxistirtc ein Hoftheater nicht mehr, aber das Theater- gcbäude und Inventar könnte unter Vorbehalt gewisser Rechte an einen Theaterunternehmer verpachtet werden, und es würde dann in demselben Hause und vielleicht auch mit demselben Personal, wenn es sich cngagiren ließe, weiter gespielt. Das geistige Eigenthnm an Aufführungsrechten, so weit es noch den gesetzlichen Schutz genießt, würde dann jedoch an den Autor oder seine Erben zurückfaüen und würde von dem neuen Theaterunternchmer erst ivicder für seine Per son erworben werden müssen, denn es hängtnichtdemTheatergebäudc, auch nicht dem Inventar und ebenso wenig dem Personal an, kann aber auch nicht einseitig übertragbar (cessibel) sein. Denn der Kronfiscus hat das Aufführungsrecht lediglich zur Benutzung auf der Hosbühne erworben; cxistirt eine Hofbühne nicht mehr, so gibt es weiter kein Object für die Ausübung dieses Rechts. Die drei genannten Hostheatcr haben bisher stets nur festes Honorar bezahlt. Es könnte also leicht geschehen, daß einmal ein großer Theil ihres Repertoires von neuem honorarpflichtig würde. Sollte es nicht im Interesse der Verwaltungen liegen, fortan Tantieme zu bewilligen und sich dagegen contractlich die Befugniß zu sichern, Aufführungs rechte an jeden Theaterübernehmer unter denselben Bedingungen abtreten zu dürfen. Titularhoftheater können eine sehr verschiedene rechtliche Natur haben. Sie können Theater sein, welche der regierende Fürst ans seinem Privatvermögen unterhält. Dann ist der Fürst selbst Theaterunternchmer, der Direktor nur sein Bevollmächtigter, und Aufführungsrechte können nur für die Person des Fürsten erworben gelten. Es kommt aber auch vor, daß nur das Theatergebäude dem Kronfideicommiß gehört und für Rechnung desselben verpachtet wird. Der Pächter ist dann, welchen Namen er auch führen mag, nicht fürstlicher Beamter, sondern Geschäftsführer für eigene Rechnung und also auch selbst Erwerber von Aufführungsrechten. In diesem Verhältniß ändert sich nichts, wenn die fürstliche Cassc einen jähr lichen Zuschuß zu besserem Betriebe des Unternehmens gewährt, oder auch ein Aufsichtsbcamter bestellt oder eine gewisse Einwirkung auf die Theaterleitung Vorbehalten wirv. Mitunter gehört auch nicht einmal das Haus dem Hose, und das Theater genießt nur deshalb die Ehre Hostheatcr zu heißen, weil es sich in einer fürstlichen Re sidenz befindet und gegen bestimmte Verpflichtungen eine Subvention bezieht. In allen diesen Fällen kann selbstverständlich der jedes malige Director nur für seine Person über Aufführungsrechte con- trahircn, und sein Nachfolger muß sich von neuem an den Antor wenden. Stadttheater endlich sind nichts als Theatergebäude, die nicht einmal überall Eigenthum der Stadtcommune sind, sondern oft auch Aktiengesellschaften oder Privaten gehören und nur den her gebrachten Namen führen, der ihnen zum Unterschiede von Wander theatern beigelegt wurde, oder den sic zu einer Zeit erhielten, als noch Thcatcrcouccssionen ausgcgebcn wurden. Wenn aber auch die Stadt selbst Eigcnthümer des Gebäudes ist, die Theaterverwaltuug ist meines Wissens nirgends eine städtische, die Theaterdirectoren sind nirgends städtische Beamte, sondern überall nur Pächter oder Nießbraucher und im Uebrigen Unternehmer für eigene Rechnung. Es hat deshalb auch keine Stadtcommune durch ihre bevollmächtigten Vertreter für sich selbst Aufführungsrechte zur Benutzung in ihrem Stadttheatcr erworben, die sie also von dem jedesmaligen Director, als ihrem bloßen Verwaltungsbeamten, ausüben lassen dürfte, son dern jeder Inhaber des Gebäudes ist, wenn er „für das Theater in X." contrahirt, doch lediglich für sich selbst Coutrahcnt, und dieser contractliche Zusatz sichert ihm nur das Recht, in diesem bestimmten Local spielen zu dürfen, wie cs andrerseits den Autor gegen die Auslegung sichert, daß der Erwerber des Ausführungsrechts das selbe da ausüben könnte, wo er ein Thcateruntcrnehmen gründet. Der Umstand aber, daß nach Jahr und Tag in dem früher von jenem gepachteten Stadttheater nun ein anderer Pächter wirthschaftet, gibt dem letzteren durchaus keine Befugniß zu der Annahme, daß er in diesem Hanse von allen den Rechten Gebrauch machen dürfe, die je ner erwarb. Hat ihm aber Verpächter dies zugesichert, so ist er im Jrrthum gewesen und wird seinerseits entschädigen müssen; hat Ver pächter ihm zur Bedingung gemacht, alle Aufführungsrechte „für das Theater" zu erwerben (wie dies z. B. in Leipzig der Fall ge wesen sein soll), so hat er ihm eine unmögliche Bedingung aufge legt, die daher null und nichtig ist. Es lassen sich zwar Verpflich tungen des Besitzers eines Grundstücks, unabhängig von dem Wechsel der Person, hypothekarisch cintragen, nicht aber persönliche Rechte eines solchen, und Aufführungsrechte sindnichtPertinenziendesThe- atergcbäudes, wie die dazu gehörigen Coulissenständer oder Sitze im Zuschauerraum. Kanu nun aber kein Anderer als der Theaterunternchmer oder Director selbst Aufführungsrechte an sich bringen? Das wäre ein ! entschieden falscher Schluß. Wie der Autor sein geistiges Eigenthnm an dem Aufführungsrecht eines Stückes jedem beliebigen Dritten ^ mit der Wirkung übereignen kann, daß dieser nun sein Rechtsnach folger wird und, wie früher der Autor selbst, die Genehmigung zur öffentlichen Aufführung hier oder dort geben und vorenthaltcn kann, 484»
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