Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.02.1855
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- 1855-02-12
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- 12.02.1855
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258 ^ 19 Q-ser in N-usalza. 1017. Frei, E-, Lips Tullian u. seine Raubgenossen. II. Lsg. 8. 2 N-s 1018. Männer, die vier größten, der neueren Zeit: Napoleon I., Friedrich der Große, Joseph H. u. Peter der Große. I. Bd. 12. Hst. Lex.-8. 3 N-i Roßbcrg'schc Buchh. IN Leipzig. 1019. Damen-Conversations Lexikon, neuestes. Ein Inbegriff d. Ge- sammtwissens f. die Frauenwelt. 1. Bd. 1. Hst. 8. ^ ./s Seidel in Wien. 1020. Vernaleken, Th., Hilfsbuch zu dem zweiten Sprach - u. Lesebuche s. die kathol. Volksschulen im Kaiserth. Oesterreich. 8. 1854. Geh. * '/« ib, ^ I. F. Steinkopf in Stuttgart.' 1021. Misfionsblatt, Calwer. Red.: Barth. 28. Jahrg. 1855. Nr. 1. u. 2. gr. 4. Calw, pro cplt. * * ^ 1022. Schul-Bote, süddeutscher. Eine Zeitschrift f. das deutsche Schul wesen. Red.: L. Voller. 19. Jahrg. 1855. Nr. 1. u. 2. gr. 4. pro cplt. * 1 ^ 4 N-f B. Tauchnih in Leipzig. 1023. Oeutorrtltettis orationes. bi<!nlil I. Ilelllrer. Vol. III. 2 psrtes. 16. Oed. 131/° ^ 1024. — eneäem. Vol. III. 2 partes. 8. Kob. 131/z lVjis; Velinp. in xr. 8. 1'/4 Tendier d>' Co. in Wien. 1025. Lvitsvkrilt, üsterreickiscke, k. plurrmscie. Ilcci.: 54. 8.'L1irmui>n. 9. Isdrg. 1855. dir. I. xr. 8. In llomm. pro cplt. *3 Voß in Leipzig. 1026. Lölttlin^Ir, O., u. R.. HotL, 8ansIcrit-1VörterducI>. 4. 1>Ix. Imp.- 4. 8t. Petersburg 1854. 6el>. * * 1 ^ Weber in Leipzig. 1027. Hamm, W-, chemische Bilder aus dem täglichen Leben. 9. Hst. 8. pro 9—12. Hst. O. Wigand in Leipzig. 1028. Jahrbücher f. Wissenschaft u. Kunst. Hrsg. v. O. Wigand. 3. Bd- 1. Hst. gr. 8. Nichtamtlicher Theil. DaS Verbietungsrecht gegen Uebcrsctzungen, von Anwalt A. W. Volkmann. Die Schrift des Herrn Enslin über internationale Verlags- verträgc hat in Nr- 10 des Börsenblattes eine geistreiche Bespre chung gefunden. In mehreren Punkten greift Herr R. die Ansich ten des Herrn Enslin an, und wenn ich auch gern die Vertheidi- gung so mancher andern angegriffenen, oder die Widerlegung eini ger gelobten Ansichten übernehmen möchte, so sind die Meisten schon zu oft in diesen Blättern durchgesprochen worden, um noch einmal ohne einen gewichtigem Grund darauf zurück kommen zu wollen. Dagegen veranlaßt mich die über den 4. Abschnitt des Enslin'schen Schriftchcns gegebene Beurtheilung des Uebersetzungs- rechts, einige Worte zu erwidern, weil dieser Gegenstand ein in die Gegenwart eingreifender ist- Denn wie von Seiten Englands und Frankreichs außerordent lich viel darauf gegeben wird, das Verbietungsrecht gegen Ueber- sctzungen in Deutschland zu erlangen, so haben sich in Deutschland gegen dasselbe, welches seinen Anhaltpunkt in dem preußischen Ge setz vom 11. Juni 1837 findet, ebenfalls zahlreiche Stimmen er hoben. Obwohl nun Herr R. seinen Ansichten für das Verbie- tungsrccht gegen Uebersetzungcn so wenig praktische Folgen gegenwärtig gegeben wissen will, daß er sogar noch weiter als Herr Enslin geht, so bezeichnet er doch seinen Standpunkt, also auch die Vertheidigung des Vcrbietungsrcchts gegen Uebersetzungcn als den allgemein wissenschaftlichen, —und dies kann nicht ein geräumt werden. Das Verbietungsrecht gegen Uebersetzungcn ist vielmehr vom wissenschaftlichen und staatspolitischen Standpunkte aus zu ver werfen, was ich, nach Zurückweisung der vorliegenden Gründe dafür, nachzuweisen suchen werde. Herr R. bestreitet, daß „die Ueber- setzung eines Werkes als eine Thal des schaffenden Geistes ange sehen werden müßte." Hier wäre er freilich schwer anzugreifen, weil er eine Erklärung der „That des schaffenden Geistes" nicht giebt; sobald man die anscheinend damit aufgestellte Forderung einer völlig ursprünglichen Schöpfung zu Begründung des „literarischen Eigenthums" in diesem Umfange, daß das Urheberrecht sich nur an den ursprünglichen Gedanken knüpfe, zugeben könnte. Aber dem ist nicht so- Das Gesetz hat „die That des schaffenden Geistes" nicht zum Merkmal der Urheberschaft gemacht, und das Recht kann es nicht. Die beste Widerlegung der Behauptung, daß eine völlig ur sprüngliche Schöpfung erforderlich sei, ist Has anerkannte Urheber recht der Herausgeber eines alten Classikers mit Verbesserungen der Lesart und der Wörterbuchschreiber. „Eine That des schaffenden Geistes" im Sinne des Herrn R. kann wohl die Idee Dirksen's zu seinem tliesaurus latinitslis etc., aber nicht die Arbeit der gewöhn lichen Lexikographen genannt werden- Da der Verfasser aber von diesem Ausdruck keinen weitern Gebrauch macht, indem er den „in einer sinnlich wahrnehmbaren Form dargestclltcn Gedanken" zum Gegenstand des literarischen Eigenthums erklärt, wodurch er von seiner Forderung „einer That des schaffenden Geistes" abgeht; so bedarf es einer weitern Widerlegung hier nicht, und wir halten uns mit ihm an den „in einer sinnlich wahrnehmbaren Form dargestell ten Gedanken", welcher dem Richtigen näher tritt, denn es kann ein Gedanke von Vielen gedacht und sogar nachgedacht werden, so daß er nicht die That des schaffenden Geistes genannt werden darf, um ein für das Urheberrecht geeigneter Gegenstand zu bleiben, wogegen Schaffen das Hervorbringen von etwas nicht Dagewcse- nem bezeichnet. Herr R. legt mit dieser Worterklarung das litera rische Eigenthum auf den geformten Gedanken, abgesehen von sei ner Ursprünglichkeit im Urbeber. Hierbei bleibt er jedoch stehen, und vergißt, daß derselbe Gedanke vielfach und wiederholt gedacht und jedesmal in verschiedener Form dargestellt erscheinen kann, und daher die dem Urheber cigenthümliche Auffassung und Einfassung des Gedankens, den er hat, und die Eigenthümlkchkcit der Darstel lungsact bei der Formgebung es sind, welche die Urheberschaft an einem Geisteswerke abmarken und die Beziehungen zwischen dem selben und seinem Urheber für rechtliche Auffassung handlich machen. Mit einem Worte, es ist die cigenthümliche, geistige Arbeit, Bear beitung eines Gedankens, fremd oder eigen, welche das Urheberrecht begründet und dessen Gegenstand ist daher das durch diese Arbeit hervorgebrachte Geisteswerk (literarisches Erzeugnis, Werk der Kunst). Der Gedanke selbst kann nicht Gegenstand literarischen Eigen thums sein, weilsein Wesen ein zu flüchtiges, für das materielle Recht nicht ergreifbares ist. Man will zwar nicht den Kampf, wel cher viele Jahrzehnte hindurch zwischen den Vertheidigern und Geg nern des Nachdruckes über das Gedankeneigenthum gestritten wor den ist, wieder anfachen. Diese Bemerkungen waren jedoch zur Widerlegung der unrichtigen Ansicht über den Gegenstand des lite rarischen Eigenthums, oder besser Urheberrechts, erforderlich. Mit dem unrichtigen Vordersätze fällt auch der Nachsatz. Nicht der sin einer sinnlich wahrnehmbaren Form dargestellte Gedanke,
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