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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.03.1855
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1855-03-26
- Erscheinungsdatum
- 26.03.1855
- Sprache
- Deutsch
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522 chen für die Firmen, welche thcilweis, aber nicht genü gend zahlten, resp. nicht remittirten, für die, welche ord nungsmäßig gezahlt haben, und endlich für diejenigen, mit denen der betreffende Verleger nicht in Rechnung steht. > Einladung. Die ordentliche Generalversammlung der Mitglieder des Ver eins zur Unterstützung hilfsbedürftiger deutscher Buchhändler und Buchhandlungsgeh ilfen und ihrer Witt wen und Waisen findet in diesem Jahre am Sonntag, den 15. April, Vormittags 11 Uhr im Englischen Hause, Mohrenstraße Nr. 49, in Berlin statt. Gegenstände der Tagesordnung werden sein: 1) Bericht über die Wirksamkeit des Vereins, incl. des Stan des der Eassc und des Reservefonds, seit 1. April 1854 bis Ende 1854. 2) Bericht des Rechnungsausschusses und demnächstige De- chargirung des Vorstandes durch die Generalversamm lung. Um recht zahlreichen Besuch der Versammlung ersucht Berlin, den 22. März 1855. E. S. Mittler, Vorsitzender. Verordnung zu Publikation des wegen der Verhinderung des Mißbrauchs der Presse unterm 6. Juli 1854 gefaßten Bundestagsbeschlusses; vom 29. Januar 1855. Wir, Johann, von GottesGnaden König von Sachsen -c. rc. rc. verkünden hiermit, daß in der zwanzigsten vorjährigen Bundcstags- sitzung unterm 6. Juli 1854 wegen Verhinderung des Mißbrauchs der Presse Folgendes beschlossen worden ist. Unter Vorbehalt der Bcfugniß der höchsten und hohen Bundes regierungen, nach Bedürfniß eingreifendere Anordnungen zu treffen, werden nachstehende allgemeine Bestimmungen zur Verhinderung des Mißbrauchs der Presse festgesetzt: ß. 1. Alles, was durch gegenwärtigen Bundesbeschluß in Be zug aufDruckschristcn angeordnet wird, findet nicht blos aufErzeug- nissc der Buchdruckerpresse, sondern auch auf alle anderen durch mechanische Mittel vorgenommenen Vervielfältigungen von Schrif ten und bildlichen Darstellungen seine Anwendung. §. 2- Zur Ausübung des Gewerbes eines Buch- oder Stein druckers, Buch- oder Kunsthändlers, Antiquars, Inhabers einer Leih bibliothek oder eines Lcsecabinets und Verkäufers von Zeitungen, Flugschriften und bildlichen Darstellungen soll in allen Bundesstaa ten die Erlangung einer besonderen persönlichen Eoncession (obrig keitlichen Bewilligung) erforderlich und nur denjenigen Gewcrbtrei- benden, welche eine solche Eoncession (obrigkeitliche Bewilligung) er langt haben, die Erzeugung von Druckschriften und der gewerbmäßige Verkehr mit denselben, nach Maßgabe der Eoncession (obrigkeitlichen Bewilligung), gestattet sein- Die Einziehung der Eoncession (obrigkeitlichen Bewilligung) im Falle des Mißbrauchs des Gewerbebetriebs kann nicht nur in Folge gerichtlicher Vcrurtheilung, sondern auch auf administrativem Wege erfolgen; auf letzterem jedoch nur dann, wenn nach vorausge gangener wiederholter schriftlicher Verwarnung oder nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung die vorerwähnten Gewerbtreibendcn ihre Beschäftigung beharrlich zur Verbreitung von strafbaren, insonder heit staatsgefahrlichen Druckschriften mißbrauchen. ^ 37 Eoncessionen, welche in widerruflicher Weise crtheilt sind, kön nen auch ohne derartige vorhergegangcnc Einschreitungcn auf admi nistrativem Wege eingczogen werden- tz. 3- Nur mit obrigkeitlicher Erlaubniß und innerhalb der Grenzen derselben darf mit Druckschriften hausirt und dürfen die selben an öffentlichen Orten ausgestreut, angcboten, vcrtheilt oder angeschlagen werden- Diese Erlaubniß kann jederzeit zurückgenommen werden- tz. 4. Auf jeder im Bundesgebiete erscheinenden Druckschrift muß der Name und Wohnort des Druckers, und, wenn dieselbe für den Buchhandel oder zur öffentlichen Verbreitung auf anderem Wege bestimmt ist, auch der Name und Wohnort desjenigen, bei dem die Druckschrift als Verlags- oder Eommissionsartikel erscheint, oder beim Selbstvertricbe der Name und Wohnort des Verfassers oder Her ausgebers genannt sein. §. 5. Von jeder die Presse verlassenden Druckschrift soll vor deren Ausgabe, oder mindestens sobald die Austheilung oder Ver sendung beginnt, ein Exemplar der von der Landesregierung dazu bestimmten Behörde überreicht werden. Es ist den einzelnen Bundesregierungen überlassen, Druck schriften, welche zwanzig Druckbogen und darüber stark sind, von dieser Bestimmung auszunehmen und dieAeitfristen der Uebcrreichung dem Zwecke entsprechend festzusetzen. §. 6. Von der Erfüllung der in den §§. 4 und 5 enthaltenen Vorschriften sind blos die den Bedürfnissen des Verkehrs oder des geselligen Lebens dienenden Drucksachen, als Formulare, Etiquetten, Visitenkarten und ähnliche diesen gleich zu achtende kleinere Preß- erzeugnisse auszunehmen. tz. 7. Für jede im Bundesgebiete erscheinende periodische Druck schrift (Zeitung, Zeitschrift) muß ein für deren ganzen Inhalt ver antwortlicher Redacteur bestellt und dessen Name auf jedem Blatte oder Hefte (Nummer) genannt sein. Eine Ausnahme von diesem Grundsätze ist nur bezüglich jener Zeitschriften zulässig, welche alle politischen und socialen Fragen von der Besprechung ausschließen. §. 8. Der verantwortliche Redacteur einer periodischen Druck schrift muß unbedingt dispositionsfähig sein, im Genüsse der staats bürgerlichen Rechte sich befinden und bei Zeitschriften, welche nicht blos wissenschaftlichen, artistischen oder technischen Inhalts sind, in dem Staatsgebiete, in welchem die Druckschrift erscheint, seinen re gelmäßigen Wohnsitz haben. Die Redaction von Zeitschriften wissenschaftlichen, technischen oder artistischen Inhalts kann indessen ausnahmsweise von den Lan desregierungen auch Personen gestattet werden, welche die vorbezeich- neten Eigenschaften, namentlich die Dispositionsfähigkeit, nicht be sitzen. Personen, welche sich in Straf- oder Untersuchungshaft befin den, kann während der Dauer der Haft die Führung der verantwort lichen Redaction untersagt werden. tz. 9. Für jede im Bundesgebiete erscheinende periodische Druckschrift muß eine Caution bestellt werden. Von dieser Verpflich tung können nach dem Ermessen der einzelnen Bundesregierungen nur amtliche und solche Blätter befreit werden, welche alle politischen und socialen Fragen von der Besprechung ausschließen. tz. 10. Die Caution für eine periodisch erscheinende Druck schrift soll in der Regel 5000 Thaler Preußisch Courant, beziehungs weise 8000 Gulden Rheinisch, betragen. Es bleibt jedoch den ein zelnen Bundesregierungen anheim gegeben, die Eautionssumme un ter Berücksichtigung der Bevölkerungs- und Vermögensverhältnisse der Verlagsorte und ihrer nächsten Umgebung, sowie der Zeitab schnitte des Erscheinens der Druckschriften, auf geringere Beträge festzustellen.
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