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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.03.1855
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1855-03-26
- Erscheinungsdatum
- 26.03.1855
- Sprache
- Deutsch
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523 1855.1 Bei Zeitschriften, welche wöchentlich öfter als dreimal erscheinen, kann aber dabei nicht unter 1000 Thalcr Preußisch Courant, bezie hungsweise 1600 Gulden Rheinisch, bei solchen, die dreimal, oder weniger als dreimal wöchentlich erscheinen, nicht unter 500 Thaler Preußisch Courant, beziehungsweise 800 Gulden Rheinisch, her abgegangen werden. §. 11. Die Caution hat für alle aus Anlaß der Druckschrift, für welche sie bestellt worden ist, zuerkannten Strafen, dann für die Kosten der Untersuchung und der Strafvollstreckung, ohne Rücksicht auf die Person des Vcrurtheilten, zu haften. Jede Caution ist im Falle eingetretener Verminderung dersel ben spätestens in vier Wochen wieder auf den vollen Betrag zu ergänzen. §. 12. Die Herausgabe einer cautionspflichtigcn Druckschrift darf erst dann erfolgen, wenn die Bedingungen, an welche das Recht hierzu geknüpft ist, vollständig erfüllt sind. §. 13. Jede periodische Druckschrift, welche Anzeigen auf nimmt, soll von den öffentlichen Behörden zur Kundmachung amt licher Erlasse gegen Vergütung der üblichen Einrückungsgebühren, insoweit nicht nach den Landcsgesetzen die unentgeltliche Aufnahme gefordert werden kann, in Anspruch genommen werden können. §. 14. Gerichtliche Entscheidungen und amtliche Verwarnun gen, welche aus Anlaß einer periodischen Druckschrift erlassen wor den sind, müssen von dem Herausgeber derselben auf Anordnung der zuständigen inländischen Behörde unentgeltlich und ohne Zusätze und Bemerkungen eingerückt werden. Sind derartige Entscheidungen durch Ehrenverletzungen veran laßt, so sind die Betheiligten befugt, deren Veröffentlichung zu bean tragen, und es hat das Gericht über Zulässigkeit des Antrags zu entscheiden und dessen Vollzug festzusetzen. Für amtliche oder amtlich beglaubigte Berichtigungen oder Wi derlegungen in einer periodischen Druckschrift vorgebrachter Thatsa- chen soll der betheiligten Behörde oder Privatperson mindestens der Raum des Artikels, der zu der Entgegnung Anlaß bot, kostenfrei und in einer der beiden nächsten nach erfolgter Aufforderung erschei nenden Nummern zur Verfügung gestellt werden. §. 15. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der vor hergehenden Paragraphen, namentlich wissentlich falsche Angaben in Erfüllung der in den §§. 4 und 7 enthaltenen Vorschriften, sind mit angemessener Strafe zu bedrohen. §. 16. In allen Bundesstaaten muß der Mißbrauch der Presse durch Aufforderung, Anreizung oder Verleitung zu Handlungen, welche durch die allgemeinen Strafgesetze verboten sind, mit entspre chender Strafe bedroht sein- Insbesondere muß durch die Strafgesetzgebung Vorsorge ge troffen werden für die Fälle der Aufforderung, Anreizung oder Ver leitung zum Hoch- und Landesverrathe und zum Aufruhr, sowie der Militärpersonen oder Beamten zum Treubruchc oder Ungehorsam; zur Widersetzung oder zum gewaltsamen Widerstande gegen die Obrigkeit, zu Gewaltthätigkeiten, zu ungesetzlichen Versammlun gen oder Zusammenrottungen, zu ungesetzlicher Bewaffnung; zum Ungehorsam gegen die Gesetze und gegen Anordnungen der Obrigkeit, zur Verweigerung der Zahlung von Steuern, zu ver botenen Geldsammlungen; zu Angriffen auf das Eigenthum oder auf die persönliche Si cherheit. Die Strafbarkeit solcher durch die Presse begangenen Handlun gen soll auch dann einlrcten, wenn die Aufforderung ohne Zusam menhang mit einer anderen verbrecherischen Handlung steht und ohne Erfolg geblieben ist. §. 17. Die Strafgesetzgebung jedes Bundesstaates hat gegen nachfolgende Angriffe durch die Presse ausreichenden Schutz zu ge währen und solche mit angemessenen Strafen zu bedrohen: Angriffe auf die Religion oder auf die Lehren, Gebräuche und Gegenstände der Verehrung einer anerkannten Religionsgescllschaft; Angriffe auf die Grundlagen des Staates und der Staatsein richtungen, auf die letzteren selbst, auf die Anordnungen der Obrig keit, auf die zur Handhabung derselben berufenen Personen, die Be leidigungen der letzteren, der Regierungen und des Oberhauptes eines fremden Staates. Als strafbarer Angriff ist jeder anzusehcn, welcher durch Kund gabe erdichteter, oder entstellter Thatsachcn, oder durch die Form der Darstellung den Gegenstand des Angriffs dem Hasse oder der Miß achtung auszusctzen geeignet ist- §. 18. Alle in den §§. 16 und 17 bezeichnten Handlungen sollen entweder von Amtswegen oder auf Antrag verfolgt und be straft werden, sie mögen gegen die Staatseinrichtungen, Maaßregcln, Behörden oder Personen des Staates, in welchem die Druckschrift erschienen, oder eines anderen Bundesstaates gerichtet sein. Beleidigungen des Oberhauptes eines auswärtigen Staates sollen verfolgt und bestraft werden, insoweit der auswärtige Staat den Grundsatz der Gegenseitigkeit angenommen hat. §. 19. Die Strafen wegen Uebertretung preßpolizeilichcr Vor schriften oder der von den competenken Behörden erlassenen besonde ren Verbote sind, abgesehen von den durch den Inhalt der Druck schrift etwa sonst verwirkten Strafen, zu erkennen. tz. 20. Für die durch den Inhalt einer Druckschrift begange nen strafbaren Handlungen ist Jeder verantwortlich zu erachten, welcher nach allgemein strafrechtlichen Grundsätzen als Urheber oder Theilnehmer strafbar erscheint. Der Drucker, Verleger oder Commissionär (im engeren Sinne, d. h. derjenige, welcher ohne Namhaftmachung eines Verlegers auf der Schrift als die Person benannt ist, durch welche der Vertrieb besorgt wird), insofern sie nicht als Urheber oder Theilnehmer ohnc- dieß zur Strafe gezogen werden, sind mit angemessenen Geld - oder Gefängnisstrafen auch für die Fälle zu bedrohen, wo der Verfasser nicht genannt, oder nicht im Bereiche der Gerichtsbarkeit eines deutschen Bun desstaates ist, oder wo eine Uebertretung preßpolizeilichcr Bestimmungen ver übt wurde. Dieselben können von der desfallsigen Haftung nach dem Er messen der einzelnen Bundesregierungen nur dann befreit werden, wenn sie bei oer ersten verantwortlichen Vernehmung den Autor benennen und dieser sich im Bundesgebiete befindet. Der verantwortliche Redacteur einer periodischen Druckschrift ist wegen des strafbaren Inhalts derselben in jenen Ausnahmsfällen, wo er nicht als Urheber oder Theilnehmer zur Strafe gezogen wer den kann, mit einer besonderen Geld- oder Gefängnisstrafe zu bedrohen. §. 21. Wenn Druckschriften den Thatbestand einer strafbaren Handlung enthalten, so ist auf ihre Unterdrückung oder Vernichtung zu erkennen, auch wenn die Verurkheilung einer strafbaren Person nicht damit verbunden werden kann, oder überhaupt eine Person, gegen welche eine Anklage gerichtet werden könnte, nicht gegeben ist. §. 22. Ueber die Zuständigkeit der Gerichte zur Aburthcilung der durch den Inhalt von Druckschriften begangenen Verbrechen oder Vergehen, sowie über die Zuständigkeit derselben oder der Admini- strativbehörden zu dem Erkenntnisse über Unterdrückung von Druck schriften entscheiden die Landesgesetze. Eine vorzugsweise Verwei sung der durch die Presse begangenen strafbaren Handlungen vor das Geschwornengericht oder zur öffentlichen Verhandlung soll jedoch nicht stattfinden. 79*
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