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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.05.1855
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- 1855-05-23
- Erscheinungsdatum
- 23.05.1855
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1855.) 893 Nichtamtlicher Theil. Ansicht über Hrn. Ernst Balde'S in Cassel „Erwiderung und Protest" in Nr. 6S d. Bl. Unterm 10. März d- I. erließ Herr Balde ein Circulair an die auswärtigen Sortimentshandlungen, worin er diese aufforderte, den ihm zukommenden Saldi nicht an seinen hiesigen Commissio nair (Herrn PH. Reclam) zu zahlen, sondern das Geld direct nach Cassel zu senden. Herr Reclam protestirte dagegen, und entwickelte sowohl die allgemeinen als auch die besonderen Gründe, warum er als B a ld e'- scher Commissionair erwarten müsse, daß die Saldi für denselben auf die übliche Weise in Leipzig gezahlt würden. Es mag der Fall eingetreten sein, daß manche Sortiments handlungen das Geld nach Cassel sandten, viele setzten jedoch den Saldo auf die Zahlungsliste und überließen es ihrem Commissio nair, damit so zu verfahren, wie es richtig und herkömmlich sei. Dagegen hat nun Hr. Balde in Nr. 65 d. Bl. einen Protest erhoben, wo der Schluß dahin lautet, „daß diejenigen, welche etwa für seine Firma an Hrn. Reclam gezahlt hätten, in den Fall kom men könnten, doppelte Zahlung leisten zu müssen." Das ist jedoch eine Aufstellung, welche unfern herkömmlichen Geschäftsgang so nahe berührt, daß sie eine nähere Prüfung ver dient, und ich wünschte, daß nachfolgende Zeilen die Anregung zu weiterer Kritik bieten möchten. Als Herr Balde seine Geschäfte mit dem deutschen Buchhan del anknüpfte, hat er damit keine besonderen Stipulationen verbun den. Er adoptirte, so wie jeder Andere, stillschweigend den her kömmlichen Geschäftsgang, und dieser heißt ein für allemal, „er sende Alles wie gewöhnlich in Beischlüsscn nach Leipzig durch sei nen Commissionair und erwarte, daß an diesen für ihn ebenfalls Alles gesandt und gezahlt werde. Es beruht demnach die Basis der bisherigen gegenseitigen Ver bindung auf dem Verkehr über Leipzig, jedes Geschäft, was bis jetzt Herr Baldemit den Sortimentshändlern gemacht hat, findet seine Abwickelung nach diesem feststehenden Grundsätze- Hinterher hat er nicht das Recht, seinen Geschäftsfreunden andere Bedingungen vorzuschreibcn; unverwehrt bleibt ihm jedoch eine Bitte darum. Was dem Einen recht ist, das ist dem Andern billig, und es könnte darnach auch andern Verlegern eben sogul einfallen, ihre Gelder und folgerecht auch die Aemittenden direct zu verlangen, wodurch selbst redend der ganze bisherige Geschäftsgang nicht umgeändert—son dern aufgelöst würde. Freilich kann vorher jeder Verleger seine Bedingungen aus sprechen, wie er Lust hat, ec mag in Louisd'orS zu 5-/? rechnen wollen, das ist seine Sache, so wie es wieder Sache der Sortimcntshändler ist, ob sie Lust haben, unter solchen sonderbaren Bestimmungen mit dem Herrn Geschäfte zu machen, oder es bleiben zu lassen. Das Balde'sche Cicculair vom 10. März mußte Jedem als höchst auffallend erscheinen, die Unterschrift war gedruckt, die ungewöhnliche Maßregel nicht motivirt, und erregte vollends manche Bedenken, als gleich darauf Herrn Reclam's Entgegnung er folgte. Bei dem Zusammentreffen so vieler ungewöhnlicher Umstände, kann es Niemandem übel genommen werden, wenn er, um sicher zu sein, vom Balde'schen Wunsch keine Notiz nahm und dessen Saldo nach Leipzig an seinen Commissionair sandte. Genug, der Fall ist an und für sich so interessant, daß sich uns einige Fragen aufdrängen, und zwar solcher Natur, daß sie schwerlich bei jedem beliebigen Stadtgerichte eine Erledigung in dem Sinne finden dürften, als es die Eigenthümlichkeit unseres Geschäftsganges erheischt: Aweiundzwanzigster Jahrgang. 1) Sind in der bekannten Weise alle buchhändlerischcn Saldi zahlbar in der Leipziger Oster-Messe in Leipzig? 2) Oder hat der Verleger das Recht, über die theure Zeit des Sortimentshändlers der Art beliebig zu verfügen, daß er sein Geld in 5mal versiegelten Briefen, und seine Remittenden in Päckchen oder Collis direct begehren kann? 3) Ist das nicht der Fall, wie ich glaube, so steht cs in meinem Belieben, einen etwaigen Wunsch des Verlegers, welcher vom herkömmlichen Geschäftsgänge abweicht, abzulehnen, — ich bleibe also bei meinem, mit demselben geschlossenen stillschwei genden Contract und sende das Geld an meinen, Leipziger Commissionair. 4) Jeder deutsche Buchhändler hat in Leipzig, wie bekannt, seinen Bevollmächtigten, der dessen Geschäfte besorgt und seine Casse führt. Hat nun Herr Balde dies Verhältniß insofern ge stört, als er seinem Commissionair die Cassaführung entzog, so ist das ein so neuer und merkwürdiger Umstand, daß er vorAllem die Personen davon unterrichten mußte, welche cs zunächst berührte, nämlich die Leipziger Commissionaire; dies jedoch hat derselbe umgangen. Jedermann wird Herrn B. das Recht einräumen, wegen seines Leipziger Cassirers beliebige Aenderungcn treffen zu können, aber er muß das, wie es sich gehört, da zur Kenntniß bringen, wo der Centralort der Zahlung ist, also all' und jede Maßregel treffen, damit in Leipzig keine unrichtige Auszahlung möglich ist. Der auswärtige Buchhändler, welcher Balde's Circulair erhielt, konnte nicht anders denken, als daß sein Leipziger Commis sionair ganz speriell von dieser Maßregel gegen Herrn Reclam unterrichtet sei; wurde diese Anzeige da versäumt, wo sie ganz allein eine wesentliche Bedeutung hatte, so erfüllten die Leipziger Commis sionaire üblicherweise ihre Pflicht, wenn sie das überwiesene Geld dem bisherigen Balde'schen Commissionair zahlten, sowie die auswärtigen Buchhändler die ihrige gegen Herrn B. erfüllten. Es dreht sich demnach hier um folgende Fragen: „Jeder Verkäufer hat das Recht, nach irgend einem, mit dem Abkäufec getroffenen Uebercinkommen über sein Guthaben zu ver fügen." „Ich bin der Meinung, daß im Buchhandel dieses Ueberein- kommen dahin lautet, daß zu irgend einer festgesetzten Frist in Leipzig gezahlt werden muß." „Ist das der Fall, so hat jeder Verleger dafür zu sorgen, hier eine solche Person anzustellcn, welche Zahlungen annimmt. Ist keine solche vorhanden, so mag das Geld für dessen Rechnung bei den verschiedenen Commissionairen so lange reservirt bleiben, bis er darüber verfügt." „Ist aber die bisherige stillschweigende Ordre des Verlegers, daß bi. bl. als sein bekannter Commissionair Gelder annehme und empfange, in Leipzig selbst nicht widerrufen, so wird vor wie nach an bi. bi. jede vorfallende Zahlung geleistet." Leipzig, den 17. Mai 1855. Anmerkung. Obgleich der ehrenwerthe Einsender der vorstehen den Zeilen nicht gemeint war, sich als solchen zu nennen, so glauben wir doch nicht indiscret zu sein, wenn wir Herrn Fr. Volckmar als denselben hier bezeichnen, indem das Ganze nur eine individuelle An schauung, durchaus keine Polemik sein soll, und möchten wir dadurch auch der Zumuthung, etwaige andere Auffassungen oder Entgegnungen anonym aufzunehmen, im Voraus begegnen. Die Redaction.
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