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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.06.1852
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1852-06-04
- Erscheinungsdatum
- 04.06.1852
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- Deutsch
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737 1852.) dem vor längerer Zeit beliebten Verfahren, den ganzen Verlag einiger außcrpreußischen Buchhandlungen zu verbieten, wo ebenfalls der Unschul dige mit dem Schuldigen der Vernichtung Preis gegeben und manches nützliche Buch dem Publicum entzogen worden sei. — Daß eine solche Rücksichtslosigkeit auf den gewerblichen Betrieb des Buchhandels den nachtheiligstcn Einfluß haben müsse, liege auf der Hand. Dieser Einfluß zeige sich sowohl beim Verlags- als beim Sortiments-Buchhandel- Wie sollte künftig ein Autor sich geneigt fühlen, mit einem Preußischen Verleger in Verbindung zu treten, wen» er gewärtig sein müsse, daß sein Werk, vielleicht einer abstrakten Wissenschaft angchörend, wegen eines mißliebigen politischen Artikels seines Verlegers nach polizeilichem Belieben in das Verderben einer Concessions-Entziehung mit hineinge zogen werde? Die Möglichkeit, daß der ruinirte Verleger seinen Ver lag an einen andern Buchhändler verkaufe, gewähre dem Autor keinen Trost, da das Verhältnis zwischen Autor und Verleger meistens kein bloß commercielles, sondern ein freundschaftliches, durch gegenseitiges Zutrauen herbeigeführtes, durch längere Bekanntschaft befestigtes sei. — Auch der Sortimentshandel werde dem Drucke der oben geschilderten Polizei-Maßregeln erliegen. Wenn das Ausstcllen polizeilich nicht ge billigter Büchertitel, wenn der kleinste formelle Verstoß gegen eine Be stimmung des Preßgcsetzes mit der Entziehung der Concession, mit dem Ruin des Geschäftes bedroht seien, wie könnten da Intelligenz und Ka pital sich einem für vogclfrci erklärten Gewerbe zuwenden? Der Sor- timentshandcl werde zu einem Krämer- und Trddelgcschäft herabsinken und nur noch von Leuten betrieben werden, die dem Staate nicht die ge ringste Garantie geben können, während bis jetzt der eigentliche Buchhandel selbst in den Zeiten größter Preß-Licenz sich von destruk tiven Tendenzen fern gehalten habe. Gehe die Regierung noch weiter auf diesem Wege fort, erlaube sie der Polizeibehörde noch ferner, gegen Eigenthum und Existenz eines achtbaren und geachteten Standes eine unberechtigte Willkür zu üben und durch ein so bedenkliches Eingreifen den wohlgegliedcrten Bau des Preußischen Buchhandels zu zerstören, so würden die Folgen dieses Verfahrens nicht lange auf sich warten lassen. Nicht nur würden die auswärtigen Autoren sich von den Preußischen Verlegern zurückzichen, sondern auch Preußische Schriftsteller würden ihre Werke nicht mehr in Preußen, sondern in solchen Ländern drucken lassen, wo sic vor den willkürlichen Ucbergriffcn der Polizei gesichert seien; daß dies wirklich zu befürchten, zeige das Beispiel von Frank reich zur Zeit Ludwigs XIV. Damals habe auf der Französischen Lite ratur ein ähnlicher Druck als jetzt bei uns gelastet; und zum größten Schaden der Französischen Verleger hatten damals die ausgezeichnetsten Französischen Geister ihre Werke in den Niederlanden drucken lassen. Jur Abwehr einer ähnlichen Schmach von Preußen richten die Pe tenten daher an eine Hohe Kammer die ehrerbietige Bitte: mit aller Kraft dahin zu wirken, daß der Preußische Buchhandel künftig vor den Eingriffen der Verwaltungsbehörde geschützt sei. Jur Unterstützung ihrer Bitte haben die Petenten eine Denkschrift des Börsen - Vereins der Deutschen Buchhändler aus dem Jahre 1845 beigelcgt. Diese Denkschrift wurde bervorgcrufcn durch eine Verwar nung des Königlichen Sächsischen Ministeriums des Innern, welche den Leipziger Buchhändlern in Beziehung auf ihre Commissions- und Spe ditions-Geschäfte eine ccnsurartige Lhätigkeit anmuthct und andernfalls Maßregeln in Aussicht stellt, welche ,,dem gesammten Commissions - und Speditions-Buchhandel zu Leipzig nachthcilig werden könnten-" Die Denkschrift gicbt eine ausführliche Darstellung der gesammten Organi sation des Deutschen Buchhandels und weiset demnächst nach, wie die Ausübung der angcsonnencn censurartigen Thätigkcit mit dieser Organi sation unvereinbar sei, und cintrctendcn Falls das großartige Band, welches den Deutschen Buchhandel umschlinge und ihm ein entschiedenes Uebergewicht über den Buchhandel der andern Länder gewonnen habe, zerstöre» werde. Die Commission fand in der Darlegung der unheilvollen Folgen der administrativen Concessions-Entziehung für den Preußischen und beson ders den Berliner Buchhandel eine gewichtige Bestätigung der Gründe, welche bei Bcrathung des Preßgcsetzes (Sten. Bericht vom 5. Mai 1851) in der Hohen Kammer geltend gemacht worden sind, und welche bekannt lich damals die Kammer bewogen haben, zwar den Verlust der Bcfug- niß zum Gewerbebetriebe durch richterliches Urtheil zu gestatten, dage gen demjenigen Paragraphen des Regierungs - Entwurfes, welcher die admi nistrative Concessions-Entziehung, wenn auch seltener als die Gewerbe- Ordnung, beibchalten wollte, ausdrücklich ihre Zustimmung zu versagen. Diese Beseitigung erschien der Commission um so gewichtiger und ent scheidender, als sich unter den Petenten die Stimme der gcachtctsten und durch so viele ausgezeichnete Verlagswerke der Deutschen Literatur be kannten Firmen befinden. Die Commission wandte sich daher, da dem Inhalte derPctition von keiner Seite und in keiner B e- ziehung weder von Mitgliedern noch von dem Regier ungs- Commissar widersprochen wurde, und indem sie sich die frühere» Verhandlungen dieses Gegenstandes vergegenwärtigte, sofort zu der Frage, auf welchem Wege der Beschwerde die geeignete Abhilfe zu verschaffen sei. Wenngleich die Commission bei ihrer in dem Bericht über den Cla es se n'schcn Antrag (Nr. 38. der Drucksachen) entwickelten Ansicht verblieb, daß unter der Herrschaft des Prcßgesctzcs vom 12. Mai 1850 die admi nistrative Concessions-Entziehung bei Preßgcwerben gesetzlich nicht zu lässig sei, so verkannte sie doch nicht, daß sie bei Bcrathung der vorlie genden Frage sich auf denjenigen Standpunkt zu stellen habe, welchen die Hohe Kammer selbst durch ihren Beschluß vom 13. Januar I. I- eingenommen habe. Dieser Beschluß lautet: In Erwägung: 1) daß die zweite Kammer cs zwar abgelehnt hat, bei Bera- thung des Gesetzes vom 12. Mai v. I. durch dasselbe der Re gierung die Befugniß beizulegcn, die Presse durch administra tive Entziehung der Concessionen oder des Postdebits zu be schränken, hieraus aber allein nicht gefolgert werden kann, daß dergleichen Maßregeln ungesetzlich seien; 2) daß der Kammer verfassungsmäßig das Recht nicht zustehe, diese oder andere rechtliche Controversen durch ihre einseitige Erklä rung zu beseitigen, vielmehr erwartet werden darf, daß die Regierung Einleitungen treffen werde, die bestehenden Zweifel in verfassungsmäßigem Wege zur Erledigung zu bringen. geht die Kammer über den Antrag des abgeordnetcn Clacssen und Genossen zur Tages-Ordnung über. Die in diesem Beschlüsse ausgesprochene Erwartung: daß die Regie rung über den fraglichen Gegenstand einen Gesetzentwurf vorlcgen werde, ist hinsichtlich der administrativen Concessions-Entziehung, seit jenem 13. Januar bis jetzt nicht sin Erfüllung gegangen, und der Regierungs- Commiffar erklärte auf Anfragen, daß die Regierung einen solchen Ge setz-Entwurf, in der gegenwärtigen Session wenigstens nicht vorlegen werde. Die Commission glaubt daher, daß bei der Wichtigkeit des Gegen standes, welche durch die vorliegende Petition von Neuem klar werde, und in Consequcnz des frühern Beschlusses der Kammern, die Nothwen- digkeit vorliege, insbesondere auch zur Erledigung der vorliegenden Be schwerde von dem verfassungsmäßigen Rechte der Kammer, bei der Ge setzgebung die Initiative zu ergreifen, Gebrauch zu machen; dies um so- mehr, als dcr Regicrungs-Commissar erklärte, der Min ist er desJn- nern habe dicRegierungen dahin instruirt, daß die admi nistrative Concessio ns-Entziehung auch bei den Gewerben der Presse noch anwendbar sei. Die formelle Berechtigung der Commission, aus Anlaß einer Beschwerde, der Kammer einen Gesetz entwurf vorzuschlagen, ist in der Commission von Nicmandcm-bezweifelt worden. Demgemäß wurde in der Commission der am Schluffe des Be richts befindliche Gesetz-Entwurf zur Annahme vorgeschlagen. Er erklärt, daß die Concession zum Buchhandel und den andern Preßgcwerben, einmal ertheilt, nur durch richterliches Erkenntniß entzo gen werden kann, und hebt also die administrative Concessions-Ent ziehung vollständig auf. Der Gesetz-Entwurf spricht nur dasjenige ausdrücklich aus, was nach der Ansicht der Commission und eines großen Thciles der Kammer schon jetzt Gesetz ist, und was jedenfalls nach der Absicht der Kammer, bei dem Beschlüsse über den Paragraphen des Preßgcsetzes, wie von Niemandem bestritten wird, unzweifelhaft Gesetz werden sollte. Die Gründe für die absolute Unzulässigkeit der administrativen Con- ccssions-Entziehung innerhalb des constitutioncllcn Staatslebens, sind mit Rücksicht auf die Forderungen der politischen Freiheit eine im Jn- treffe der Prcßgcwerbe in dem damaligen Commissions-Bericht über das Preßgesctz und in den Kammer-Verhandlungen so ausführlich erör tert worden, daß die Commission glaubt, darauf lediglich Bezug neh men zu dürfen. Bei der Abstimmung wurde der beantragte Entwurf mit 8 gegen 1 Stimme angenommen. Die Commission beantragt demnach bei der Hohen Kammer folgen den Beschluß: Die Zweite Kammer schlägt als Gesetz vor: Declaration des §. St. des Gesetzes über die Presse vom 28. Mai 18S1. Die Genehmigung der Bezirks-Regierung zum Gewerbe-Betriebe eines Buch - oder Steindruckers, Buch- oder Kunsthändlers, Antiquars,
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