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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.06.1852
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1852-06-15
- Erscheinungsdatum
- 15.06.1852
- Sprache
- Deutsch
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802 IM 56 Verwarnung die weitere Herausgabe einer solchen periodischen Druck schrift von dem Statthalter des Kronlandcs, in welchem dieselbe her ausgegeben wird, bis auf drei Monate eingestellt werden. Die auf längere Zeit dauernde, oder die gänzliche Einstellung oder Eoncessions-Entziehung kann nur von der obersten Polizeibe hörde ausgesprochen werden. Auch andere nicht periodische Druckschriften, welche im Jn- landc erscheinen, können, wenn sic eine solche gefährliche Richtung verfolgen, von der obersten Polizeibehörde und in dringenden Fällen von dem Statthalter des Kronlandcs, in welchem sie gedruckt oder ausgegeben wurden, verboten werden. Gegen diese Verfügungen des Statthalters steht der Rccurs an die oberste Polizeibehörde, je doch ohne ausschicbendc Wirkung, offen. IV. Abschnitt. Von den ausländischen Druckschriften. ß. 23. Ausländische Druckschriften können von der obersten Polizeibehörde für den ganzen Umfang des Kaiserstaatcs verboten werden. Das Verbot einer ausländischen Druckschrift faßt auch das Ver« bot der Herausgabe und Verbreitung jeder im In- oder Auslände verfaßten Ucbersetzung oder sonstigen Ausgabe jener Schrift, cs mag selbe den ganzen Inhalt oder nur einen Theil enthalten, in sich. Die k- k Postanstalt hat auf verbotene ausländische, oder ihnen gleichgehaltene Druckschriften keine Pränumeration, noch sonst selbe zur Beförderung anzunchmen, und cs ist die Einfuhr, der Handel, die Ankündigung und die Verbreitung derselben Jedermann unter sagt. V. Abschnitt. Von der strafbaren Verbreitung von Druckschriften. tz. 24. Als strafbarer Verbreiter ist zu behandeln jeder Buch- odcr Kunsthändler, Antiquar, Buchdrucker, Verleger, oder wer im mer den Verschleiß mit Druckschriften gewerbsmäßig betreibt, wenn er Druckschriften strafbaren Inhaltes, oder die durch eine besondere ihm bekannt gewordene Verfügung verboten wurden, versendet, oder deren Versendung durch Bestellung veranlaßt, oder derlei Druck schriften mit Uebertretung der für die Waareneinfuhc bestehenden Vorschriften aus dem Auslande in das Oesterrcichische Staatsgebiet einbringt oder einbringcn läßt; ferner wer immer mit derlei Druck schriften unbefugten oder geheimen Handel treibt, oder sie an öffent lichen Orten, Lesezirkeln, Leihbibliotheken u. dgl. auflegt, oder sonst zum Zwecke weiterer Verbreitung an Andere abtritt. VI. Abschnitt. Von der Beschlagnahme. tz. 25. Die zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bestellte Behörde hat jede verbotene Druckschrift, so wie jede Druckschrift, welche mit Außerachtlassung der Vorschriften des gegenwärtigen Patentes ausgegeben wird, oder deren Inhalt eine von AmtSwcgen zu verfolgende strafbare Handlung begründet, mit Beschlag zu belegen. Ueber jede Beschlagnahme ist die vorschriftmä ßige Behandlung einzuleiten. Der Rccurs gegen eine von der Sicherheitsbehörde verfügte Beschlagnahme geht an den Statthalter und weiter an die oberste Polizeibehörde. Er hat keine ausschicbendc Wirkung. Die Aufhe bung einer solchen Beschlagnahme kann nur im politischen Wege stattsindcn. VII. Abschnitt. Von den Strafen wegen Uebertretung der Preßordnung. §. 26. Die Uebertretung der Vorschriften der §§. 2, 3 und 4 die ses Patentes ist mit einer Geldbuße von fünf und zwanzig bis zwei hundert Gulden Conventions-Münze, welche im Wiederholungsfälle verdoppelt werden kann, zu bestrafen. Eine wissentlich falsche Angabe in dem im §. 2 vorgeschriebe nen Vermerke ist an dem Drucker oder sonst Schuldtragcnden über dies mit Arrest von acht Tagen bis zu einem Monate zu bestrafen. §. 27. Die Ucbertretungen der Vorschriften der §§. 5 bis 8 dieses Patentes sind, abgesehen von der nach den Gewerbsvorschrif- ten allenfalls eintretendcn Behandlung, mit einer Geldstrafe von fünf bis zweihundert Gulden Eonventions-Münze, oder mit Arrest von einem Tage bis zu einem Monate, sowohl an dem unmittelba ren Thätcr, als auch an demjenigen, der ihn hiezu bestellte, zu be strafen. Die im Hausirhandcl oder sonst in der unerlaubten Verbrei tung oder im Winkelverkehre ergriffenen oder vorschriftwidrig öffent lich angeschlagenen Druckschriften unterliegen dem Verfalle. §. 28. Die Herausgabe einer periodischen Druckschrift gegen die Anordnungen der §§. 9 bis 19, ist abgesehen von den in den §§. II und 18 ausgedrücktcn Folgen, an dem Verleger und an dem Drucker mit einer Geldstrafe von fünfzig bis fünfhundert Gulden Conventions-Münze zu bestrafen. §. 29. Die Verweigerung des Abdruckes der von dem Staats anwalts oder der Behörde zugestellten Veröffentlichungen (§§. 20 und 21) ist mit einer Geldstrafe von fünf und zwanzig bis zweihun dert Gulden Eonventions-Münze zu bestrafen. Bei fortgesetzter Weigerung kann das weitere Erscheinen der pereodischen Druckschrift bis zur Erfüllung der obliegenden Verpflich tung eingestellt werden. Außerdem bleibt die Anwendung anderweitiger gesetzlicher Zwangsmittel zur Erfüllung obiger Verbindlichkeit Vorbehalten. §. 30- Die Aufnahme von Zusätzen oder Bemerkungen zu oder über zur Vcröffentlickung zugcstclltc behördliche Erlässe, dann die weitere Veröffentlichung oder Verbreitung einer mit Beschlag beleg ten oder als strafbar erklärten Druckschrift (§ 21) ist mit einer Geld strafe von fünzig bis fünfhundert Gulden Eonventions-Münze, und bei besonderer Böswilligkeit überdies mit Arrest von acht Tagen bis zu einem Monate zu bestrafen. Die Druckschriften, welche den Gegenstand dieser Uebertretung bilden, so wie der zu ihrer Erzeugung bestimmte Satz oder sonstige Vorrichtungen sind zu vernichten- tz. 31- Die weitere Veröffentlichung einer periodischen Druck schrift, deren Herausgabe von der Behörde eingestellt wurde, unter dem gleichen oder veränderten Tckel, ist abgesehen von der zu verfü genden Einstellung, mit einer Geldstrafe von fünfzig bis fünfhundert Gulden Eonventions-Münze, und bei erschwerenden Umständen, an dem Redacteur, dem Verleger oder Drucker mit Arrest von einem bis zu drei Monaten und unter besonders erschwerenden Umständen, an dem Drucker und Verleger selbst mit dem Gewerbsverluste zu bestrafen. §. 32. Die Einfuhr, der Handel, die Ankündigung und die Verbreitung verbotener oder ihnen glcichgchaltenerDruckschriften ist mit einer Geldstrafe von fünfzig bis fünfhundert Gulden Eonven tions-Münze, und bei erschwerenden Umständen mit Arrest von einem bis zu drei Monaten zu bestrafen. Derlei in der Verbreitung ergriffene Druckschriften unterliegen dem Verfalle. Hat die Verbreitung aus dem Auslände in den Kai serstaat cingebrachter Druckschriften vor Erlassung des Verbot, s statt- gcfunden; so ist die Außerlandesschaffung dieser Druckschriften zu bewirken, in so ferne nicht wegen ihres Inhaltes ein gerichtliches Verfahren eingcleitet wird. Dieselbe Strafe ist gegen jeden Versuch der eigenmächtigen Herausgabe eines zeitweilig oder gänzlich eingestellten Blattes, so wie auf die Verbreitung eines solchen Blattes zu verhängen.
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