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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.06.1852
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1852-06-15
- Erscheinungsdatum
- 15.06.1852
- Sprache
- Deutsch
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799 1852.^j Wittstock. 1B.-1B.-M. Rother, Aug. Wolfcnbüttel. 1 B. — 1 B.-M. Holle'sche Buchh. Würzburg. SB. - 1 B.-M. Stabel'sche Buchh. Zeitz. 2 B- — I B-M. Wedel, Jmman. Zielenzig. IB. — 1 B -M. Range, C. Zittau. 3B.-1B--M. Pahl, Wilh. Znaim- 1B—1B.-M. 1G.-M. Fournicr, E. I. -s Haberlcr, Leop. Züllichau. I B- —1B--M. Sporlcder, Heinr. Zürich. 15B- — 3B.-M. Hanke, Franz. Kiesling, E. Orell, Füßli L Comp- (I. Hagen- bach L A. Ziegler ) Zwickau. 5B- —2B -M. IG.-M. Kbhlitz'sche Buchh., K. A. Richter'schcBuchh. (H-M.Fiedler.) 4 Badstübner, F. A. Seit Anfertigung dieses Verzeichnisses nach den Srädten, sind noch dem Vereine bcigetrcten: Düsseldorf: Bdtticher's Buchh. (C. C. F. Zintgraff.) München: Mcy sr Widmayer. Reval: Koppelson, F. I. — -s Münx. A. H. Kaiserliches Patent vom 27. Mai 1852, die neue österreichische Preßordnung enthaltend. Das im XXXVI. Stück des allgemeinen Reichsgesctz- und Re gierungsblattes für das Kaiserthum Oesterreich enthaltene kaiserliche Patent vom 27. Mai 1852, wodurch für sämmtliche Kronländer des Reiches, mit Ausnahme des Militär-Grenzgebietes, eine neue Preß ordnung erlassen und vom 1. September 1852 angefangcn in Wirk samkeit gesetzt, und das Gesetz gegen den Mißbrauch der Presse vom 13. März 1849 (Nr. 161 des Reichsgcsctzblattcs) außer Geltung gesetzt wird, lautet wie folgt: Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Hungarn und Böhmen, König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Kroatien, Slavonicn, Galizien, Lodomcrien und Jllyrien, König von Jerusalem rc.; Erzherzog von Oesterreich; Großherzog von Toskana und Kra kau ; Herzog von Lothringen, von Salzbung, Steyer, Kärnlhen, Krain und der Bukowina; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; Herzog von Ober- und Niedcr-Schle- sien, von Modena, Parma, Piaccnza und Guastalla, von Ausch witz und Zator, von Teschcn, Friaul, Ragusa und Zara; gefür steter Graf von Habsburg, von Tyrol, von Kyburg, Görz und Gradiska : Fürst von Trient und Brircn; Markgraf von Ober und Nieder-Lausitz und in Istrien; Graf von Hohcnembs, Feldkirch, Bregenz, Sonncnberg rc.; Herr von Triest, von Cat taro und auf der Windischen Mark; Großwoiwod der Woiwod schaft Serbien rc. rc. haben in der Erwägung, daß die mit Unserem Patente vom 27. Mai 1852 erfolgte Kundmachung des vervollständigten allgemeinen Straf gesetzes für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme des Militär-Grenzgebietes, so wie die gewonnene Ueberzeugung von der Unzulänglichkeit der gegen den Mißbrauch der Presse bestehenden ge setzlichen Bestimmungen und Vorschriften, die Revision derselben nothwcndig gemacht hat, nach Vernehmung Unserer Minister und nach Anhörung Unseres Reichsrathes unter gleichzeitiger Außcrwirk- samkcitsetzung Unseres Patentes vom 13. März 1849 folgende Preß ordnung für sämmtliche Kronländer, mit Ausnahme des Militär- Grenzgebietes, zu erlassen, und selbe vom 1. September 1852 an in Wirksamkeit zu setzen befunden. Preß-Ordnung. I. Abschnitt- Allgemeine Bestimmungen. §. I. Alles, was in diesem Patente von Druckschriften ungeord net wird, hat nicht bloß von den Erzeugnissen der Druckcrpresse, son dern auch von allen durch Stein-, Metall- oder Holzdruck, Prägung, Abformung oder durch was immer für mechanische oder chemische Mittel vervielfältigten Erzeugnissen des Geistes und der bildenden Kunst (literarischen und artistischen Werken) zu gelten. Dagegen haben die Bestimmungen dieses Patentes keine An wendung auf amtliche Druckschriften, welche von Unseren Behörden herausgegcbcn werden. tz. 2- Jede Druckschrift muß mit dem Namen des Druckers, des Verlegers und wenn ein besonderer Herausgeber eintritt, auch mit dem Namen desselben, sowie mit der Angabe des Druckortes und mit der üblichen Bezeichnung der Zeit des Erscheinens versehen sein. Eben diese Vorschrift gilt in Ansehung jedes einzelnen Blattes (Nummer) oder Heftes von periodischen Druckschriften (Zeitungen, Zeitschriften u. s. w.) mit der weiteren Bestimmung, daß dasselbe auch noch den Namen des oder der Rcdactcure enthalten muß. In den Fällen, wo ein Verleger auf der Druckschrift nicht oder fälschlich genannt ist, ist stets der Drucker für die Erfüllung der in diesem Patente dem Verleger auferlegten Verbindlichkeiten verant wortlich. ß. 3. Von jedem einzelnen Blatte (Nummer) oder Hefte einer periodischen Druckschrift und von jeder mit derselben zu versendenden Beilage, dann von den zu Ankündigungen bestimmten Druckschrif ten hat der Drucker, oder falls die Herausgabe durch einen gewerbs mäßigen Verleger erfolgt, der Verleger spätestens eine Stunde vor der Hinausgabe oder Versendung am Orte des Erscheinens ein, bei periodischen Druckschriften mit der Unterschrift des verantwortlichen Rcdacteurs versehenes Eremplar bei der zur Aufrcchthaltung der öf fentlichen Ordnung und Sicherheit bestellten landcssürstlichcn Be hörde und in Orten, wo ein Staatsanwalt seinen Sitz hat, ein Exemplar auch bei diesem zu hinterlegen. Von jeder anderen, die Presse verlassenden Druckschrift ist der Drucker verpflichtet, ein Exemplar spätestens drei Tage vor ihrer Aus gabe oder Versendung, bei der gedachten Behörde am Orte des Er scheinens zu überreichen. In dem von dieser Behörde auf Verlangen auszustel- lcndcn Empfangsscheine ist der Zeitpunkt der Hinterlegung genau zu bestätigen. Jede Austheilung, Ausgabe, wie immer geartete Versendung oder Uebergabe zur Versendung einer Druckschrift vor Ablauf der ge dachten Fristen ist verboten. §. 4. Von jeder im Jnlande aufgelegten Druckschrift ist der Verleger verpflichtet, nachbczeichnetePflicht-Exemplare, nämlich eines an das Ministerium des Innern, eines an die oberste Polizeibehörde, eines an die k. k. Hofbibliothck und eines an jene Universitäts- oder Landcsbibliothek zu überreichen, welche durch besondere Kundmachung in jedem Kronlande oder Verwaltungsgebicte, als zum Bezüge dieses Pflicht-Exemplarcs berechtigt erklärt werden. Von den periodischen Druckschriften ist überdies ein Pflicht- Exemplar an den Statthalter des Kronlandes, in welchem die Druck schrift erscheint, einzuscndcn- Diese Zusendungen haben bei periodischen Druckschriften in den regelmäßigen Zeitabschnitten ihres Erscheinens, bei nicht periodi schen Druckschriften binnen längstens acht Tagen, von der Ausgabe der Schrift an gerechnet, zu geschehen, genießen die Portofreiheil und es wird bei Druckwerken von besonders kostspieliger Ausstattung, das Pflicht-Exemplar mit einem angemessenen Prozentcnabschlag vom Ladenpreise vergütet werden. Von der Einsendung der Pflichtexemplare sind jedoch Druck schriften für den Geschäfts- und Privatgebrauch, wie AnkündigungS- zettcl, Adressen, Empfchlungskarten, Blanquette und ähnliche unter geordnete Erzeugnisse der Presse ausgenommen.
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