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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.06.1852
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1852-06-15
- Erscheinungsdatum
- 15.06.1852
- Sprache
- Deutsch
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800 IM 56 Rubricirte Papiere und Verzierungsgegenstände von rein ge werblicher Beschaffenheit, in so ferne sie weder Text, noch bildliche Darstellungen enthalten, dann Eliquetten und Visitenkarten sind von der Erfüllung der in den §§ 2 und 3 vorgezeichnetcn Förmlich keiten enthoben- 0. Abschnitt. Ueber die Erzeugung von Druckschriften und den Verkehr mit denselben. §. 5. Die Gcwcrbsgesctze und Vorschriften bestimmen, wer zur Erzeugung, zur Herausgabe, zum Verlage von Druckschriften und zum Verkehre mit denselben berechtigt ist. Diese Bestimmungen sind auch maßgebend für die Erzeugung und Verbreitung von periodischen Druckschriften. §. 6. Die Verbreitung (Vertrieb, Verschleiß oder Vertheilung) von Druckschriften darf nur von Personen, die zum Handel mit Druckschriften nach den Gewerbsgesetzcn berechtigt sind und zwar nur in ihren regelmäßigen Verkaufsstättcn nach Maßgabe ihres Befug- nisses und auf die durch die Gewerbsvorschriften geregelte Weise unternommen werden. §. 7. Das Hausircn mit Druckschriften, das Ausbieten derselben zum Verkaufe, das Ausrufen und Vertheilen derselben außerhalb des Gewcrbslocales ist untersagt. Eben so ist untersagt das Aushängen oder Anschlägen von Druckschriften in den Straßen und anderen öffentlichen Orten ohne besondere Bewilligung der zur Aufrcchthaltung der öffentlichen Ord nung und Sicherheit bestellten Behörde. Das Verbot der Placate bezieht sich jedoch nicht auf Kund machungen rein örtlichen oder gewerblichen Inhalts, als: Theater zettel, Ankündigungen von Vermiethungcn, Verkäufen, Lustbarkei ten u. dgl. Solche dürfen an den von der Sicherhcitsbehöcde dazu bestimm ten Plätzen angeschlagen werden. Zum Anschlägen von Placaten darf Niemand verwendet werden, der nicht einen Erlaubnißschein der Sicherheitsbehörde, in dem sein Name ausgedrückt sein muß, bei sich führt. Dieser Erlaubnißschein kann im Falle eines Mißbrauches so gleich cingezogen werden. Das Sammeln von Pränumeranten oder Subscribcnten auf Druckschriften durch Personen, welche nicht mit einem Erlaubniß- scheine der Sicherheilsbehörde versehen sind, ist dem Hausircn mit Druckschriften gleich zu halten. §. 8. An Orten, wo zum Handel mit Druckschriften berechtigte Personen entweder gar nicht, oder nicht in der erforderlichen Zahl, oder nicht in der entsprechenden Aufstellung vorhanden sind, kann der Statthalter bei nachgcwiescnem Bcdarfe einzelnen vectrauens- werthcn Personen Vcrkausslicenzcn für bestimmte periodische Druck schriften ertheilcn- Diese Verkaufslicenzen sind immer nur für die Dauer von sechs Monaten auszufcrtigcn, sind für keine andere Person, keinen anderen Verschleißort und für keine andere Druckschrift giltig, als ausdrücklich in derselben genannt sind, und können bei einem Miß brauche oder einer Ucbcrschrcitung sogleich wieder eingezogen werden. Aehnliche Verkaufslicenzen können, wo eigene l. f. Behörden für Sicherheit und Oronung aufgestellt sind, von diesen, sonst aber von den Krcisvorstchern, wenn sich das Bedürfniß dazu ausspricht, an vertraute, in dem Umfange ihres Wirkungskreises wohnhafte Personen, zum Verkaufe von Heiligenbildern, Gebeten und Gebet büchern, entweder für bestimmte Ortschaften oder für Märkte, Wall fahrtstage und Kirchfcste ertheilt werden. Die Behörden für Sicher heit und Ordnung in den Orten, wo der Verkauf geschieht, haben darüber zu wachen, daß ein solches Bcfugniß nicht überschritten werde. III. Abschnitt. Von den periodischen Druckschriften- §- 9. Als eine periodische Druckschrift ist jene anzusehen, welche entweder täglich, oder doch zum mindesten ein Mal im Monat, wenn auch in ungleichen Zeitabschnitten, erscheint- Als zugehörige Bestandlhcile eines Blattes oder Heftes sind solche Beilagen anzusehen, die mit demselben gleichzeitig und ungc- trcnnt ausgegcben und nicht abgesondert im Pränumerationswege oder Einzelnvcrkaufe veräußert werden- Dagegen haben alle Blätter, welche sich ihrem Inhalte nach als selbstständige periodische Druckschriften darstellen und im Pränu- mcrationswege oder Einzelnverkaufe abgesondert veräußert werden, auch die Bedingungen des Erscheinens abgesondert zu erfüllen und sie können sich dieser Verpflichtung durch die Aufnahme eines gemein samen Titels nicht entziehen. §- 10. Zur Herausgabe einer periodischen Druckschrift ist eine besondere Bewilligung (Concession) erforderlich. Die Ertheilung derselben steht bei cautionspflichtigcn periodischen Druckschriften (§- 13) der obersten Polizeibehörde, bei den übrigen dem Statthalter des Kronlandes zu. Das diesfällige, durch die für die Aufrechthaltung der öffent lichen Ordnung und Sicherheit in dem Orte, in welchem die perio dische Druckschrift erscheinen soll, bestellte landcsfürstlichc Behörde einzubringende Gesuch muß enthalten: 1. Den Namen und Wohnort des Verlegers und wenn ein be sonderer Herausgeber eintritt, auch desselben; 2. die Nachmessung, daß der Verleger nach den Gewerbsgesetzen zu einer solchen Gcwerbsunternehmung berechtigt ist und im Orte der Herausgabe seinen regelmäßigen Wohnsitz hat; 3. den Namen und Wohnort eines mit den gesetzlichen Eigen schaften versehenen Redacteurs und wenn mehrere Redacteure auf dem Blatte genannt werden sollen, den Namen und Wohnort aller; 4- Die Nachweisung über die gesetzlichen Eigenschaften jedes auf dem Blatte zu nennenden Redacteurs zur Führung der Re daktion (§.12); 5. den Namen und Wohnort des Druckers; 6. die Bezeichnung (den Titel) der periodischen Druckschrift, die Zeitabschnitte ihres Erscheinens und die Angabe des beabsichtig ten Inhaltes (§. 13). Der Rekurs gegen die von dem Statthalter verweigerte Erthei lung einer Concession geht an die oberste Polizeibehörde. Wer von einer erhaltenen Bewilligung zur Herausgabe einer periodischen Druckschrift Gebrauch machen will, hat sich mit dersel ben, und in dem Falle, wo eine Caution zu leisten ist, über den Er lag der letzteren, spätestens acht Tage vor dem Erscheinen des ersten Blattes, bei der für die Aufrcchthaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit daselbst bestellten landcsfürstlichen Behörde auszu- weiscn und wenn am Orte des Erscheinens ein Staatsanwalt seinen Sitz hat, diesem die Anzeige hievon gleichzeitigzu überreichen. Die Concession kann auch auf eine unbestimmte Zeitdauer ver liehen und darf ohne Bewilligung derselben Behörde, die solche ver liehen, nicht abgetreten werden. §. II. Wird diese Ausweisung unterlassen, oder solche von der für Ordnung und Sicherheit bestellten landesfürstlichen Behörde für nicht vollständig erklärt; so ist die Herausgabe der periodischen Druck schrift von der genannten Behörde bis zur Erfüllung aller gesetzlichen Bedingungen einzustellen. Auf gleiche Weise und unter denselben Folgen eines Versäum nisses ist auch jede während der Herausgabe einer periodischen Druck schrift eintretcnde Veränderung an einem der im §. 10 angeführten Erfordernisse, noch vor der weiteren Herausgabe anzuzeigcn.
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