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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.06.1852
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1852-06-15
- Erscheinungsdatum
- 15.06.1852
- Sprache
- Deutsch
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801 1852.) Im Falle einer gegen die Verfügungen der gedachten Behörde erhobenen Beschwerde, welche jedoch keine aufschicbendc Wirkung hat, steht die Entscheidung dem Statthalter des Kronlandes und im weiteren Jnstanzenzugc der obersten Polizeibehörde zu. tz. 12. Jeder Redacteur einer periodischen Druckschrift muß an dem Orte des Erscheinens wohnhaft, wenigstens vier und zwanzig Jahre alt und österreichischer Staatsbürger sein. Auch muß derselbe das freie Dispositionsrecht über seine Per son und sein Vermögen, eine tadellose Moralität und jenen Grad wissenschaftlicher Bildung besitzen, welcher die Leitung eines literari schen Unternehmens voraussetzt. Staatsbeamte dürfen sich bei einer Rcdaction nur dann betheiligcn, wenn sie die vorläufige Ermächti gung hiezu von ihrer Vorgesetzten Behörde erhalten haben- Personen, die sich in Untersuchungs- oder Strafvcrhaft befin den, sind während der Dauer ihrer gefänglichen Anhaltung von der Herausgabe und Rcdaction periodischer Druckschriften ausgeschlossen. §. 13- Für jede periodische Druckschrift, welche, sei cs auch nur nebenbei, die politische Tagesgcschichte behandelt, politische, religiöse oder sociale Fragen bespricht, oder überhaupt politischen Inhalts ist, muß die vorgeschriebcne Eaution erlegt werden. Auch andere periodische Druckschriften verfallen der Cautions- pflicht, sobald wegen ihres Inhaltes oder wegen Uebcrtretung des gegenwärtigen Patentes, eine gerichtliche Vcrurtheilung erfolgt. Die Entscheidung, ob eine periodische Druckschrift derCautions- pflicht unterliege, steht im Falle einer dagegen erhobenen Einsprache, dem Statthalter des Kronlandes und im weiteren Jnstanzenzugc der obersten Polizeibehörde zu. Die amtlichen Zeitungen sind von dem Caulionscrlagc befreit- §. 14. Die Eaution beträgt für periodische Druckschriften, welche an Orten von mehr als scchzigtausend Einwohnern oder in deren Umkreise von zwei Meilen erscheinen, zehntausend Gulden Eonv.- Münzc, in Orten von medr als drcißigtauscnd Einwohnern, sieben tausend Gulden Eonv.-Münze, in allen übrigen Orten fünftausend Gulden Eonv.-Münze, für periodische Schriften, welche weniger als dreimal in der Woche erscheinen, ist nur die Hälfte dieses Eautions- bctrages zu erlegen. tz. 15. Die Eaution ist nach der Wahl des Erlegers entweder in baarcm Gelbe, oder in auf Ucbcrbringer lautenden, in Eonv.- Münzc verzinslichen kaiserlichen Oesterreichischen Staatsschuldvcr- schrcibungcn nach dem Börsccourse des Crlagslages, jedoch nicht über den Nennwert!), berechnet, zu erlegen. Im crstercn Falle wird der Eautionsbctrag nach dem bei dem k k- Tilgungsfondc bestehen den Zinsfüße verzinset. In jedem Kronlande werden die Eassen besonders bekannt ge macht werden, bei welchen der Erlag stattzusindcn hat. Die Eaution wird beim Aufhören des Erscheinens einer perio dischen Druckschrift sechs Monate nach Ausgabe der letzten Nummer gegen Beibringung einer Bescheinigung des betreffenden Staatsan waltes, daß aus Anlaß dieser periodischen Druckschrift kein gerichtli ches Verfahren anhängig ist, dem Erleger zurückgcstellt. §. 16. Die Eaution hat für alle aus Anlaß der Druckschrift sammt Beilagen, für welche sie bestellt wurde, verhängten Geldstra fen, und für die Untcrsuchungskosten, ohne Rücksicht auf die Person des Verurtheiltcn, zu haften. K. 17. Ist durch ein rechtskräftiges Erkcnntniß der Verfall der Eaution im Ganzen, oder in einem Thcile derselben ausgesprochen worden, so haben sich die Beteiligten binnen drei Tagen nach ein- gctrctencr Rechtskraft bei der zur Ausrechthaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bestellten landesfürstlichen Behörde und bei dem Staatsanwalte über die Abfuhr des in Verfall gesprochenen Betrages und der etwa erkannten Kosten oes Verfahrens an die Neunzehnter Jahrgang. Eassc, der die Strafen verfallen, auszuweisen; im widrigen Falle verfügt der Staatsanwalt diese Abfuhr aus der Eaution ohne wei teres Einschreiten des Gerichtes. Ist die Eaution nicht im Baren geleistet worden, so wird zu diesem Ende der erforderliche Theil der zu diesem Zwecke erlegten Staatsschuldvcrschrcibungcn gleichfalls ohne Einschreiten des Ge richts börscmäßig veräußert. Auf die gleiche Weise ist auch der Er satz der Kosten des Verfahrens hcreinzubringen. tz. 18. Wenn die Eaution in Folge der aus derselben verfügten Ersätze vermindert wird, so muß die Ergänzung unter de» im § 11 festgesetzten Folgen binnen längstens drei Tagen ausgewiescn werden. Die im tz 11 festgesetzten Folgen haben auch cinzutrctcn, wenn für die periodische Druckschrift eine Eaution nicht bestellt war, und die erkannten Geldstrafen oder der Ersatz der Kosten des Verfahrens nicht binnen drei Tagen erlegt werden. §. 19. Den Herausgebern der gegenwärtig schon bestehenden pe riodischen Druckschriften wird zur Leistung der Eaution nach dem dermalen festgesetzten Ausmaße ein Termin von drei Monaten be williget. Diese periodischen Druckschriften werden als ordnungs mäßig concessionirt angesehen, und haben binnen dreißig Tagen die im § 10 von 1 bis 6 angeführten Daten den bezogenen Behörden nachzuweisen- Diese Fristen haben von dem Zeitpunkte zu laufen, von welchem dieses Patent in Wirksamkrcit tritt. §. 20. In eine periodische Druckschrift muß jede amtliche Be richtigung von darin mitgelheillen Thalsachcn in das zunächst nach deren Empfang erscheinende Blatt (Nummer) oder Heft kostenfrei ausgenommen werden. Andere Berichtigungen von Thatsachcn von Seite d^r Betei ligten müssen in gleicher Art, icdoch nur in so ferne unentgeltlich ausgenommen werden, als der Umfang der Entgegnung den Umfang des Artikels, auf welchen sich die Entgegnung bezieht, nicht um das Zweifache übersteigt. Ist dies der Fall, so sind für die mehreren Zeilen die gewöhn lichen Einrückungsgcbührcn zu zahlen. Im Falle der Verweigerung ist die Aufnahme durch den Staats anwalt zu erwirken. Außerdem kann eine periodische Druckschrift, welche Anzeigen (Inserate) annimmt, auch außer dem Falle beson derer vertragsmäßiger Verpflichtungen verhalten werden, auf Ver langen der Sicherheitsbehördc amtliche Erlässe gegen Vergütung der üblichen Eincückungsgebühren, der nächsten Nummer cinzurücken. §. 21. Wird gegen eine periodische Druckschrift ein Strafver fahren anhängig gemacht, so sind über Auftrag der Behörde die in dieser Strafverhandlung ergangenen Verordnungen vollständig und unverändert in dem nächstcrschcinenden Blatte (Nummer) oder Hefte derselben periodischen Druckschrift, und eben so das Straf- erkcnntniß mitzuthcilcn. Bei einer solchen Mitthcilung sind Zusätze und Bemerkungen jeder Art unzulässig, ohne Unterschied, ob dies in der Nummer, wel che die Mittheilung bringt, oder in einer anderen Nummer geschieht. Auch darf niemals eine noch mit Beschlag belegte oder als strafbar erklärte Druckschrift weiter verbreitet, oder durch den Druck veröffent licht werden, selbst wenn dieses nur nebenher und erzählungswcise geschehen sollte. §- 22- Wird bei einer periodischen Druckschrift beharrlich eine dem Throne, der monarchischen Rcgierungsform, der staatlichen Ein heit und Integrität des Reiches, dem monarchischen Principe, der Religion, der öffentlichen Sittlichkeit, oder überhaupt den Grundla gen der Staatsgesellschast feindselige, oder mit der Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe undOrdnung unvcrcinbarte Richtung verfolgt, so kann nach vorausgegangener zweimaliger schriftlicher fruchtloser 116
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