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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.06.1852
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1852-06-18
- Erscheinungsdatum
- 18.06.1852
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- Deutsch
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830 sM 57 einem Vercinsstaate überhaupt gestatten. Wenn nicht der- Bllchhandel der einzige vereinsländische Industriezweig sein soll, dem der wohlthätige Rechtsschutz des Zollvereines entzogen wird, so müssen wir die aufgeworfene Frage nach reifli cher Erwägung verneinen. Der Vcreinsvertrag, die Fortdauer des Zoll- und HandekSvereinS betreffend, sagt im Art. 3.: II. Hinsichtlich der inländischen und vereinsländischen Erzeugnisse: 1) Von den innerhalb des Vereins erzeugten Gegenständen, welche nur durch einen Vereinsstaat transitiren, um ent weder in einen anderen Vercinöstaat oder nach dem Auslande geführt zu werden, dürfen innere Steuern weder für Rechnung des Staats, noch für Rechnung von Communcn oder Corporationen erhoben werden. 2) Jedem Vercinsstaate bleibt cs zwar frcigestellt, die auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden innern Steuern beizubehalten, zu verändern oder aufzuheben, so wie neue Steuern dieser Art einzuführen, jedoch sollen s) dergleichen Abgaben für jetzt nur auf folgende inländische und gleichnamige vereinöländische Erzeugnisse, als Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most, Eider (Obstwein), Tabak, Mehl und andere Mühlenfabri kate, desgleichen Backwaarcn, Fleisch, Fleischwaaren und Fett gelegt werden dürfen. Auch wird man sich, b) so weit nöthig, über bestimmte Sätze verständigen, deren Betrag bei Abmessung der Steuern nicht überschrit ten werden soll. 3) Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländcr hiernach zur Erhebung kommen, wird eine gegensei tige Gleichmäßigkeit der Behandlung dergestalt Statt finden, daß das Erzeugniß eines anderen VereinsstaatcS unter keinem Vorwände höher oder in einer lästigeren Weise, als das inländische oder als das Erzeugniß der übri gen Vercinsstaaten, besteuert werden darf. Es kann zunächst kein Zweifel darüber obwalten, daß die Zeitungssteuer eine Verbrauchssteuer ist. Sie ist nicht etwa eine von den Zeitungs-Unternehmern erhobene Einkommensteuer, da ihr Betrag das glänzendste Einkommen aus einem derartigen Geschäft um das Drei - oder Vierfache übersteigt. Sie ist eine von dem Zeitungöabonnentcn aufzubrin gende Verbrauchssteuer, welche, wie in den betreffenden Verhandlungen ausdrücklich hervorgehoben worden ist, je nach dem Maße des größeren Genusses in der Art sich steigert, daß der Leser eines größeren Journales eine höhere, der des kleineren eine geringere Steuer zu entrichten hat. Die Erhebung derselben durch Stempelung hat darin ihren Grund, daß dies Verfahren bei der Natur des steuerbaren Objects die sicherste und bequemste Erhebungsart ist, bei welcher der Stempel lediglich an die Stelle der Steuerquittung tritt. Der amtliche Ausdruck: „Stempelsteuer" ist daher völlig sach gemäß, indem er eine Steuer bezeichnet, die in Form eines Stempels erhoben wird. Es ist nun zwar jedem Vercinsstaate freigcstellt, innere Verbrauchssteuern einzuführen, dieselben sind jedoch unter a. auf bestimmte Gegenstände eingeschränkt, und da unter denselben der Zeitungen und Zeitschriften keine Erwähnung geschieht, so scheint uns die Auflegung einer Zeitungssteuer im Widerspruch mit den Zollvcrträgen zu stehen. Nicht min der verstößt überhaupt die Aufstellung neuer Ausnahmen von der Regel gegen den Geist der Zollgesetze, die offenbar die völlig gleiche Besteuerung aller innern Erzeugnisse als ihr letztes Ziel anstreben. Es ist eingcwendet worden, daß der Kalenderstempcl unbeschadet der Zollvereinsverträge erhoben werde, so wie der bis zum Jahre 1848 in Preußen bestandene Zeitungsstcmpel auch von nichtprcußischen Zeitungen durch Postaufschlag entrichtet worden sei. In Betreff des K a l e n d e r st e m p e l s darf hiergegen geltend gemacht werden, daß Kalender fast ausschließlich eine Local-Verbreitung haben, daß der Ertrag dieses Stempels an vielen Orten zu wohlthätigcn und gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, daß endlich diese Abgabe seit unvordenklichen Zeiten besteht, die Bevölkerung in allen Vereinsstaaten gleichmäßig an dieselbe gewöhnt und eben deshalb von keiner Seite eine Beschwerde darüber geführt ist, daß man daher aus diesen Gründen um so eher über die Frage hinweggehcn konnte, wie weit die Forterhebung des Kalcndcrstempcls durch die inzwischen abgeschlossenen Zollverträge bedingt wird. Daß dies nicht überall, mindestens nicht in Betreff dcr sogenannten „fremden" Kalender geschehen ist, geht aus der Bekanntmachung der Großherzogl. Weimarischcn Regierung vom 29. März 1836 hervor (WcimarischesRegierungsblatt 1836, Seite 166), wornach mitRücksicht auf dieZoll- ver träge die außerhalb des Landes erscheinenden Kalender den inländischen gleichgestellt werden. In ähnlicher Weise verhält es sich mit dem preußischen Z ei tungsst e mpe l vor 1848. Auch dieser Stempel war unzweifelhaft eine Verbrauchssteuer, wie denn jeder Stempel sofort die Natur einer Steuer annimmt, sobald er den Preis einer überall verkäuflichen Waare direct verthcuert. Wir können daher die Schlußfolgerung nicht gelten lassen, daß jener Zeitungsstempel keine Verbrauchssteuer gewesen sei, weil er unbeschadet der Verträge bis zum Jahre 1848 erhoben worden ist. ES muß vielmehr daran erinnert werden, daß die Geringfügigkeit der Steuer, an die das Publicum
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