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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.06.1852
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1852-06-18
- Erscheinungsdatum
- 18.06.1852
- Sprache
- Deutsch
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831 1852.) schon vor dem Abschluß der Verträge gewöhnt war, keine dringende Veranlassung gegeben zu haben scheint, Einwendungen gegen dieselben hcrvorzurufen. Sollte diese Auffassung keine Zustimmung finden, sollte gleichwohl aus der angeführten Thatsache die Befugnisi zur Einführung selbst einer neuen Verbrauchsteuer auf Zeitungen, also zur Ausnahme von der vertragsmäßigen Regel hergeleitet werden, so muß doch allseitig zugegeben werden, daß diese Ausnahme nicht willkührlich ausge dehnt werden darf. Da nun aber lediglich politische Zeitungen dem Stempel unterworfen waren, so steht der eben angeführte Art. 3 il. 2. ->. des Zollvertragcs den Zeitschriften und Journalen, die niemals irgendwo stcmpclsteucrpflichtig gewesen find, ganz gewiß zur Seite, und cs würde zur Besteuerung derselben einer ausdrücklichen Vereinbarung der Zollvercinsstaaten bedürfen. Auch wenn eine solche Vereinbarung zu Stande käme, würden die v crtragsmäßig festgestellten Regeln zur Anwendung kommen müssen, nämlich: 1. daß bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinöländer zur Erhebung kommen, eine gegenseitige Gleich mäßigkeit der Behandlung dergestalt stattfindcn soll, daß das Erzcugniß eines andern Vcrcinsstaates unter keinem Vo rwand höher oder in einer lästigern Weise als das inländische oder als das Erzcugniß der übrigen Vereinsstaaten besteuert werden darf. 2. Daß über die Höhe der zu erhebenden Beträge besondere Verabredungen getroffen werden sollen. In welchem Maße aber nichtpreußische Verleger gegen preußische durch das Zeitungöstcuergesetz in Nachtheil versetzt werden, haben wir im zweiten Theil unserer Denkschrift erörtert. Wir sprechen auch hier die Ueberzeugung aus, daß diese Benachtheiligung von der Königl. Prcuß. Staatsregierung nicht beabsichtigt worden ist, dürfen aber, nachdem dieselbe zur Sprache gebracht worden ist, um so sicherer auf Remedur hoffen. Der Schutz gegen Nachdruck und Nachbildung, den der Buchhandel nicht entbehren kann, ist ihm mit Rücksicht auf die höchsten geistigen Interessen der Nation bereits seit längerer Zeit gewährt worden. Einen weitern Schutz nimmt unser Geschäft nicht in Anspruch. Wenn daher die Hauptversammlung des Bdrsenvereins der deutschen Buchhändler am 9. Mai d. I. mit Einhelligkeit der Stimmen für die Erhaltung des Zollvereines sich ausgesprochen hat, so lag hier bei nicht etwa ein egoistisches Streben nach Zollschutz, dessen wir nicht bedürfen, sondern die Ueberzeugung zu Grunde, daß ausreichender Rechtsschutz für die materiellen Interessen, ohne den kein Geschäft gedeiht, nur im Zoll verein gewährleistet werden kanll. Möchte in diesem entscheidenden Moment die Erwägung durchgrcifen, daß es mehr als jemals darauf ankommt, in der Bevölkerung des Zollvereines jeden, auch den leisesten, Zweifel an der gewissenhaftesten Berücksichtigung nicht blos des Wortlautes, sondern vor Allem des Geistes der Zollverträge zu beseitigen. Die Gebräuche des buchhändlerischen Vertriebes haben je nach dem eigenthümlichen Bedürfniß der Wissenschaft, der sie dienen, sich entwickelt, und eine fein gegliederte Organisation hervorgcrufen, die durch den geringsten Eingriff in ihren edelsten Functionen gestört wird. Das Verderbliche der beiden gesetzlichen Anordnungen, die den Gegenstand dieser Denkschrift bilden, haben wir anzudeuten versucht; wir waren uns jedoch von vornherein bewußt, daß wir nicht im Stande sind, alle die Möglichkeiten vorherzusehen, die sich in der Praris, zumal durch das Zusammenwirken der durch beide Gesetze erforderlichen Maßregeln ergeben werden. Ucbcrzcugeiid aber glauben wir erwiesen zu haben, daß kein Theil, weder der Staat, noch der Buchhandel, bei der Durchführung der in Rede stehenden Bestimmungen gewin nen kann. Die unvermeidliche Abnahme des Geschäftes, die Unlust und Entmuthigung der Gewerbtreibendcn, die bitteren gerade in dem gebildeten Publicum, aus dem der Lesekreis der Journale vorzugsweise besteht, genährten Empfindungen können nicht verfehlen, eine immerhin beachtenswerthe, höchst bedenkliche Rückwirkung auf die öffentliche Meinung auszuüben. Je mehr nun der Buchhandel mit den Interessen der deutschen Literatur solidarisch verbunden ist, je mehr er sich dem innigen und vertrauten Verhältnis? anschlicßt, in welchem die Nation zu diesem ihrem theuersten Gute steht, dem einzigen, in dessen Besitz sie sich seit Jahrhunderten als eine untrennbare Einheit empfunden hat, desto mehr glauben wir einen doppelten Anspruch im Interesse einer Industrie erheben zu dürfen, die wir vermöge der korporativen Organisation derselben zu vertreten berufen sind. Wir nehmen keinen Anstand, es auszusprcchcn, daß die Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs, wie die Steuer gesetzgebung den Geschäftsgebräuchen des Buchhandels sich möglichst unbequemen mögen, indem dieselben nicht k20*
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