1852.) 833 Dem gemäß soll die Steuer von jedem Jahrgänge eines Eremplars betragen: 1) für Blätter, welche vierteljährlich weniger als 12 Bogen liefern . . 2) für Blätter, welche vierteljährlich bis ausschließlich 30 Bogen liefern. 3) für Blätter, welche vierteljährlich bis ausschließlich 60 Bogen liefern. 4) für Blätter, welche vierteljährlich bis ausschließlich 90 Bogen liefern. 5) für Blätter, welche vierteljährlich bis ausschließlich 120 Bogen liefern . 6) für Blätter, welche vierteljährlich bis ausschließlich 150 Bogen liefern . 7) für Blätter, welche vierteljährlich bis ausschließlich 180 Bogen liefern . 8) für Blätter, welche vierteljährlich 180 Bogen und darüber liefern . 6. Für die außerhalb des Preußischen Staats erscheinenden Blätter beträgt die Orte ihres Erscheinens geltenden Abonnements-PreiseS, mindestens aber für Blätter, welche nicht öfter als einmal wöchentlich erscheinen . . . für Blätter, welche zwei- oder dreimal wöchentlich erscheinen .... für Blätter, welche viermal oder öfter wöchentlich erscheinen .... von jedem Jahrgange eines Eremplars. . — Rthlr. 4 Sgr. . - - 10 - . - - 20 - 1 - — - 1 - 10 - 1 - 20 - 2 - — - . 2 - 15 - Steuer 10 Procent des am . — Rthlr. 15 Sgr. 1 - — - 2 - 15 - tz. 3. Bei Berechnung der für die Beförderung durch die Post-Anstalten zu erhebenden Gebühr (Postprovision) ist von dem Abonnements-Preise der einer Steuer unterliegenden Blätter der Betrag dieser Steuer in Abzug zu bringen. §- 4. Die Erhebung der Stempelsteuer (tz. 2.) beginnt mit dem 1. Juli 1852. In Beziehung auf dieselbe, sowie in Betreff der Bestrafung des unterlassenen Stempelgebrauchs, bewendet es bei dem Gesetze wegen der Stempel steuer vom 7. März 1822 und den dasselbe erläuternden, ergänzenden und abändernden Bestimmungen. Im Uebrigen kommen die Vorschriften der Steuer-Ordnung vom 8. Februar 1819 in den Htz. 55. und 88. bis 93. (Gesetz-Sammlung S. 102.), sowie der Declaration des tz. 93. vom 20. Januar 1820 (Gesetz-Sammlung S. 33.) zur Anwendung. Der Finanz-Minister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt, und hat die zu dem Zwecke erfor derlichen Kontrol-Vorschriften und Instructionen zu erlassen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Sanssouci, den 2. Juni 1852. (L.. 8.) Friedrich Wilhelm. v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons, v. Raumer, v. Westphalen. v. Bodelschwingh. v. Bonin. Bekanntmachung. In Folge des von der letzten Generalversammlung gefaßten Beschlusses und nach stattgefundener Berathung in einer eigens dazu berufenen Commission soll „das Börsenblatt versuchsweise vom nächsten Semester (Juli) ab (Montags „allwöchentlich 3 Mal (Mittwochs (Freitags „verbunden mit einem Wahlzellel" erscheinen und an diesen 3 Tagen durch die Leipziger Bestellanstalt, wie bisher um 5 Uhr Nachmittags, ausgegeben werden. Zur Aufnahme bestimmte, deutlich geschriebene Beiträge und,Inserate müssen, Erstere bei der Redaktion, Letztere bei der Expedition des Börsenblattes für das Montagsblatt spätestens Sonnabends früh „ „ Mittwochsblatt „ Dienstags „ „ „ Freitagsblatt „ Donnerstags „