822 ^ 57 Denkschrift über diejenigen Bestimmungen der Königlich Preust. Gesetze, betreffend das Poftwesen und die Stempelsteuer von politischen und Anzeigeblättern, welche den literarischen und buchhandlerischen Verkehr bedrohen, berathen und abgcfaßt von dem dazu statutenmäßig erwählten Ausschüsse. »Tue Verhandlungen der preußischen Kammern über die Entwürfe eines Post- und eines Stcmpclsteuergcsctzes von politischen und Anzeigeblättcrn haben das Interesse der in der vergangenen Oftermcsse in Leipzig versammelten Buchhändler in hohem Grade erregt. Die schweren Gefahren, denen die Literatur und der Buchhandel ausgesctzt sein würden, wenn jene Gesetzentwürfe in ihrem vollen Umfange zur Ausführung kommen sollten, veranlaßtcn den Vorstand des Börscnvercines der deutschen Buchhändler, im Verein mit mehreren zu diesem Behuf statutenmäßig von ihm erwähl ten Vereinsmitgliedern, einen Ausschuß zu bilden, um die wichtige Frage nach allen Seiten hin in Erwägung zu ziehen. Da in Beziehung auf den Postgcsctz-Entwurf die Möglichkeit vorhanden schien, eine den Interessen des Buchhan dels günstige Abänderung desselben noch vor dem Abschluß der Berathungcn in den Kammern hcrbcizuführen, so hielt der Ausschuß cs für seine Pflicht, sich sofort nach Berlin zu begeben, um dem Herrn Minister des Handels, der Gewerbe und der öffentlichen Arbeiten, seine Wünsche vorzutragcn. Der Herr Minister bedauerte, daß die legislativen Arbeiten bereits zu weit vorgeschritten seien, um die von dem Ausschuß geltend gemachten Einwürfe sofort zur Erledigung bringen zu können. Jedoch in Würdigung der wichtigen, aus der cigcnthümlichcn Geschäftspraris des Buchhandels entstandenen Bedenken, die der Ausschuß entwickelt hatte, erklärte sich der Herr Minister bereit, in Beziehung aus die Ausführung des Gesetzes jede mögliche Rücksicht auf die Be dürfnisse des Buchhandels nehmen zu wollen, und forderte den Ausschuß auf, eine Denkschrift über den von ihm gehal tenen Vortrag einzureichcn, deren Inhalt demnächst bei Entwcrfung der Regulative und Instructionen in nähere Erwä gung gezogen werden würde. Der Ausschuß ist zur Redaction dieser Denkschrift am 3. Juni wieder in Leipzig zusammengetreten. Er hat hierbei die Uebcrzeugung gewonnen, daß die Bestimmungen des Gesetzes über die Stempelsteuer von politischen und Anzeige blättern, die Interessen des Buchhandels nicht minder, vielleicht noch tiefer verletzen, als die des Postgesctzes, und er hat daher beschlossen, seine Bedenken gegen beide Gesetzentwürfe in einer gemeinschaftlichen Denkschrift zusammenzufassen. Diese zunächst für die Königl. Preuß. Staatsminister des Handels und der Finanzen bestimmte Denkschrift hat der Unterzeichnete Ausschuß auSgcarbeitet und sich somit bestrebt, dem ihm zu Theil gewordenen Aufträge zu genügen. I. In der Vorlage der Königl. Preuß. Staatsrcgierung vom 13.Febr. 1851, betreffend das Po st ge setz, lautet der tz.4.: Dem Postzwange sind unterworfen und dürfen daher ausschließlich nur durch die Post versendet werden: 2) die in periodischen, wenn auch unregelmäßigen Fristen, erscheinenden Zeitungen. Diese Bestimmung wird in den Motiven (Seite 30) nur als „formell neu" dargcstcllt, im Uebrigen geht aus den selben deutlich hervor, daß unter „Zeitungen" nach der allgemein üblichen Bedeutung dieses Wortes nur diejenigen Ta gesblätter verstanden worden sind, welche politische Neuigkeiten enthalten. Die Commission der zweiten Kammer erklärte sich mit dem Grundsatz vollkommen einverstanden, die Zeitungen dem Postzwang zu unterwerfen, hielt cs jedoch „mit Rücksicht auf die Verhältnisse der Literatur und des Buchhandels " für erforderlich, den Ausdruck „Zeitungen" mehr einzuschränken. Zu diesem Behuse wählte sievorläufig die Bezeichnung: „politische Zeitungen und Anzeigeblättcr", beschloß jedoch, sich „wo möglich dem zu erwartenden Gesetze über die Zcitungssteuer anzuschließen", und erstattete dem gemäß unter dem 28. April einen nachträglichen Bericht, in welchem die Fassung: