Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.06.1852
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1852-06-18
- Erscheinungsdatum
- 18.06.1852
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18520618
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185206182
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18520618
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1852
- Monat1852-06
- Tag1852-06-18
- Monat1852-06
- Jahr1852
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1852Z 827 cation des fraglichen Gesetzes nicht eher erfolgen zu sehen, bis eine alle Theile befriedigende Ausgleichung der von uns erhobenen Bedenken gefunden sein wird. II. In Beziehung auf die beabsichtigte Stempelsteuer von politischen und Anzcigcblättern enthalten wir uns jeder allgemeinen Erörterung des dem betreffenden Gesetzentwürfe zu Grunde liegenden PrincipcS und wollen auch hier den wesentlichen Unterschied zwischen politischen Zeitungen und der anderweitigen periodischen Literatur hcrvorheben, die in Zukunft von der Stempelsteuer betroffen werden soll. Während die Herausgabe eigentlich politischer Zeitungen eine mit dem Buchhandel nicht nothwcndig zusammenhängende gewerbliche Thätigkcit bildet, glauben wir, in Vertretung der Interessen des Buchhandels, auf die Darlegung der Uebclstände uns beschränken zu müssen, die mit der Besteuerung der Zeitschriften im engeren Sinne verknüpft sind. Das Stempelsteuergesetz macht im Wesentlichen diejenigen Zeitschriften stcmpclpflichtig, die das Preßgcsctz vom 12. Mai 1851 für cautionspflichtig erklärt hatte. Da jedoch beiden Gesetzen verschiedenartige Motive zu Grunde liegen, indem das Prcßgesetz die Angelegenheiten der Presse zu ordnen und die Ausschreitungen derselben zu zügeln bestimmt war, die Zeitungssteucr jedoch, nach der unzweideutig kundgegebcncn Absicht der Königl. Preußischen StaatS- regicrung, lediglich den finanziellen Gesichtspunkt ins Auge faßt, so erscheint uns die Verweisung des einen Gesetzes auf das andere um so weniger gerechtfertigt, als ein einigermaßen lohnender Ertrag für die Staatskasse nur von der auf politische Zeitungen gelegten Steuer zu erwarten ist. Wir können auch nicht glauben, daß etwa die Schwierigkeit, einen durchgreifenden und bei der Handhabung des Gesetzes jederzeit erkennbaren Unterschied zwischen Zeitungen und Zeitschriften festzuhaltcn, jene Verweisung veranlaßt habe, da diese Schwierigkeit in anderen Fällen glücklich überwunden worden ist. In dieser Beziehung erinnern wir an zwei Thatsachen. Einmal andre von der Königl. Prcuß. Postverwaltung alljährlich hcrausgegebenen Preiscourantc, in denen sowohl die inländischen wie die auswärtigen Zeitungen nach den Kategorien: „^) Politische, 8) Nichtpolitische" aufgeführt werden, sodann an den Art. 44 des zwischen Preußen und Oesterreich abgeschlossenen Postvcrtragcs vom 26. April 1850. Dieser Artikel unterscheidet ausdrücklich zwischen 1) politischen Zeitungen, d. h. solchen, welche für die Mittheilung politischer Neuigkeiten bestimmt sind, und 2) nichtpolitischen Zeitungen und Journalen. Für die erste Kategorie stellt der genannte, nunmehr auch von dem ganzen übrigen Deutschland angenommene Postvertrag die Speditionsgebühr auf 50N, für die zweite nur auf 25dcS Nettopreises fest, bevorzugt also den Ver trieb von nichtpolitischen Zeitungen und Journalen im Gegensatz zu den politischen Ncuigkeitsblättern, in hohem Maaße. Wenn diese Begünstigung vielleicht auch nicht in der Absicht der contrahirendcn Staaten gelegen hat, so ist sie immerhin eine unläugbarc Thatsache; im Widerspruche nun mit dieser Thatsache macht die Zeitungssteucr keinen Unterschied zwischen beiden Gattungen und vcrthcuert sie auf gleiche Weise. In welchem Umfange die periodische Litteratur fortan dem Stempel unterliegen würde, ist bereits von uns erwähnt worden. Wir glauben sagen zu dürfen, daß vielleicht neun Zehnthcile derselben von ihm betroffen werden. Der beschränkte Absatz, der verhältnißmäßig geringe Gewinn dieser Blätter, von denen vielmehr nicht wenige aus Pietät für alte, vielleicht ererbte Unternehmungen, aus Rücksicht auf buchhändlerische Verbindungen oder Vorliebe für irgend einen besonderen Zweig der literarischen Thätigkcit, ohne allen Nutzen, ja mit Schaden erhalten werden, die gering fügige Einnahme aus den Inseraten, die es nicht gestattet, auch nur einen Thcil der durch den Stempel erwachsenden Mehrkosten auf dieselben umzulegen — alle diese Umstände zusammengenoimiien machen cs mehr als wahrscheinlich, daß eine nicht auö den Bedingungen des literarischen Verkehrs hervorgegangenc, sondern von außen her aufgedrungene Nöthigung zur Erhöhung der Ladenpreise den nachtheiligsten Einfluß auf den Absatz und somit den Bestand dieses Litera- turzweigeS auöübcn werde. Die in Folge der geringen Auflagen schon jetzt hohen Ladenpreise ertragen keine Steigerung, und cs kann nicht fehlen, daß einzelne bisher in Preußen erschienene und vielleicht hier vorzugsweise dcbitirte Blätter dieser Art sofort, andere binnen kurzer Zeit eingehen werden. So wird die ohnedies geringfügige Einnahme von der Steuer noch dadurch herabgesetzt, daß sie daS Steuerobjekt selbst zum Theil zerstört, der Literatur aber einen unberechen baren Schaden zufügt. Es ergiebt sich ferner aus der in Rede stehenden Maßregel eine Reihe sowohl von directen Nacht hei len für den Buchhandel als von Erschwerungen deS Verkehrs, von denen die letzteren vorzugsweise dem preußischen Ver lags- und Sortimentbuchhändler zur Last fallen, während die Steuer selbst den nicht-preußischen Verleger höher als den preußischen trifft.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder