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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.06.1852
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- 1852-06-18
- Erscheinungsdatum
- 18.06.1852
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- Deutsch
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828 ^ 57 Zunächst wird das Fabrikat des preußischen Verlegers um den Stcmpelbetrag vcrtheuert und wird daher, da die Gewährung einer Rücksteuer nicht in Aussicht steht, außerhalb Preußen von den concurrircnden Artikeln des nichtpreu- ßischcn Verlags gedrückt. Eine gesetzliche Anordnung, die auf ein solches Ergebniß, nämlich auf den entschiedensten Gegensatz zum Zollschutz hinausführt, dürfte sich wohl schon deshalb vom Gesichtspunkte der Volköwirthschaft nicht rechtfertigen lassen. Die Erhebung des Stempels, die schon bei den durch die Post debitirten Zeitungen mit großen Schwierig keiten zu kämpfen hat, bedarf bei dem den Gebräuchen des buchhändlcrischcn Verkehrs unterliegenden Zeitschriftcn-Debit einer überaus verwickelten und zeitraubenden Berechnung. Bei dem besten Willen von Seiten der Steuerbehörde wie des Verlegers wird dieselbe aber zu einer für die Erhebung einer Steuer und die davon unzertrennlichen strafrechtlichen Folgen dringend nöthigen Klarheit und Evidenz in keinem Falle gebracht werden können. Von einer vierteljährlich anzugebenden Vorherbestimmung des Absatzes kann im vorliegenden Falle gar nicht die Rede sein. Die Abrechnung zwischen dem Verleger und dem Sortimentshändlcr geschieht vielmehr, wie bei Büchern, in der Leipziger Ostermesse für das abgelaufene Kalenderjahr. Für eine Zeitschrift, deren erste Nummer im Januar 1852 verschickt worden ist, erhält der Verleger seine Zahlung frühestens in der Ostcrmesse 1853 und kann erst am ersten Juli desselben Jahres eine genaue Uebersicht über den Absatz derselben gewinnen. Hierbei wird vorausgesetzt, daß die Manipulationen des so künstlich zusammengesetzten buchhändlcrischen Verkehrs mit einer Pünktlichkeit sich abgcwickelt haben, die fast niemals vorkommt, daß die zahlreichen Rcchnungsdifferenzcn, die von einem Geschäfte unzertrennlich sind, in welchem die Vermittelung des Großhändlers zwischen dem Fabrikanten (Verleger) und dem Kleinhändler (Sorti- mcntsbuchhändler) fehlt, daß diese Differenzen nicht etwa einen erheblichen Einfluß auf den Abschluß des Geschäftes auS- geübt haben. Die Rechnung wird daher niemals mit einer solchen Genauigkeit gelegt werden können, daß nicht zwi schen der Summe von Absatz und Vorrath und der Höhe der ursprünglichen Auflage i-mmer noch einige mehr oder minder wesentliche, nicht mehr nachweisbare Abweichungen sich Herausstellen. Auf solche Fälle den Begriff der Steuerde fraudation anwendenzu wollen, Untersuchungen und Bestrafungen eintreten zu lassen, wäre mehr als unbillig. Und doch ist nicht abzusehen, wie auf anderem Weg die nöthige Controle geübt werden soll. Der Absatz einer Zeitung regulirt sich spätestens innerhalb des laufenden Vierteljahrs; der Debit von Zeitschrif ten, die nicht bloß einem vorübergehenden Bedürfniß dienen, beschränkt sich aber nicht einmal auf die ersten Jahre, son dern geht durch eine Reihe von Jahren hindurch. Noch nach langer Zeit werden Jahrgänge von werthvollen Zeitschrif ten „nachverlangt." Hiernach müßte die Berechnung des Verlegers mit der Steuerbehörde sich ebenfalls durch viele Jahre hindurch ziehen und das Steuerconto jeder Zeitschrift auf unbestimmte Zeit offen erhalten bleiben. Dieser Umstand würde unter anderem auch die Dispositions-Bcfugniß des Verlegers über sein Eigenthum beschränken, indem er ihn ver hinderte, ältere Zeitschriften im Preise entweder selbst herabzusetzcn, oder sie durch die „zweite Hand" zu Preisen ins Publicum zu bringen, die vielleicht noch unter dem Betrag des Stempels Zurückbleiben müßten, wenn überhaupt ein mercantilischcr Erfolg damit erzielt werden soll. Für die außerhalb des preußischen Staates erscheinenden Blätter fällt die Berechnung mit den Steuerbehör den dem preußischen Sortimentsbuchhändler anheim. Der inländische Verleger kann sich mindestens in seiner Heimath persönlich mit der Behörde reguliren, während der nichtpreußische dies Geschäft Hunderten von Geschäfts freunden im ganzen Umfange des preußischen Staates überlassen muß, und dabei allen den Nachtheileu unterliegt, die unfehlbar entstehen, wenn eine indirekte Steuer nicht am Ursprungsorte, sondern im Detailhandel erhoben wird. Die erhöhte Arbeit und Verantwortlichkeit, die dem preußischen Sortiments Händler abermals aus diesem Gesetze erwächst, steigert die Mühen und Sorgen dieses ohnehin vielleicht mühsamsten Detailgeschäftcs in das Unerträgliche. Wer nur einmal der Auspackung eines buchhändlerischen Neuigkeitsballens beigewohnt hat, der wird ermessen können, ob von einem Geschäftsmann, der ja nicht als Polizei- oder Stcuerbeamter bezahlt wird, sondern von seiner Arbeit leben soll, billiger Weise verlangt werden kann, daß er außer der Reihe von Vorschriften, die bereits das Preßgcsctz enthält, auch noch die verwickelten Bestimmungen des Post- und Stempelgesetzcs in jedem einzelnen Falle zur Anwendun bringen soll. Und dies umso weniger, als ihm durch das letztgenannte Gesetz nicht bloß, wie durch das Preßgesetz, ein Aus scheiden solcher Bücher und Zeitschriften, die gegen die Vorschriften wegen der Ordnung der Presse verstoßen, sondern eine zeitraubende Verhandlung mit der Steuerbehörde zugemuthet wird. Ein Rückblick aus die im Obigen bereits näher beleuchtete Thätigkeit des Sortimentsbuchhändlers wird noch über dies zur Genüge darthun, daß es nicht etwa bei einer einfachen Abstempelung der bei ihm einlaufenden stempelpflichtigcn Zeitschriften sein Bewenden haben kaun. Die „ä Oonättion" eingesendeten Eremplare, für die er die Abonnenten erst aufsucht, kann er unmöglich versteuern, da er den Steuerbetrag von seinen Abonnenten erheben muß. Es wird daher
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