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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.12.1873
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1873-12-17
- Erscheinungsdatum
- 17.12.1873
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18731217
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187312177
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Eriche,»! »uher Sonntags tüglich. — «i« Küh S Uhr eingehende Anzeigen kommen in der nächste» Nummer zur Ausnahme. Börsenblatt für den «»trage für das Börsenblatt sind an die Nedaction — Anzeigen aber a» die Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigrnthum de» BörsenvereinS der Deutschen Buchhändler. ^7 291. Leipzig, Mittwoch den 17. December. Nichtamtlrcher Theil. Ein Jubeltag für den deutschen Buchhandel. Mit dem morgenden Tage vollendet sich ein Jahrhundert, das seit dem Erlaß eines Gesetzes verstrichen ist, welches in den Annalen der deutschen Literatur wie des deutschen Buchhandels immerdar mit goldenen Lettern verzeichnet bleiben wird. Vom 18. December 1773 datirt nämlich das von der k. sächsischen Staatsregiernng erlassene „Mandat, den Buchhandel betr.", welches in seinem ersten Paragraphen bestimmt, daß „allen und jeden in- und ausländischen Buchhändlern, in An sehung ihrer in Unsern gesammten Landen gedruckten Bücher aller Art, gegen die Nachdrucker, so ihre Waare in Unsere Lande ein- bringen, und damit ihr Gewerbe stören, auf Jmploration der ordentlichen Obrigkeit des Orts, wo solches geschieht, schleunige Justiz administriret, der Verkauf des Nachdrucks sofort unter saget, und die Nachdrucke! zum Ersatz des ihnen zugefügten Schadens durch die bereitesten Zwangsmittel angehalten werden sollen. — Jedoch hat solchenfalls der klagende Buchhändler zuför- dcrst, daß er das Verlagsrecht an dem Buche, Uebersetzung, oder sonstiger Schrift, wovon die Frage ist, von dem Schriftsteller red licher Weise an sich gebracht habe, und, falls er ein Ausländer ist, daß an dem Orte seiner Heymath das Rsoixrooum gegen Unsere Unterthanen beobachtet werde, behörig zu erweisen" Zu Erleichterung dieser Beweisführung wird in den weiteren Bestimmungen des Mandats den Verlegern ein zweifacher Weg dargeboten: Sie konnten sich um „einer geschwinder» Execution ver sichert" zu sein, entweder ein landesherrliches Privilegium crtheilen oder ihre Verlagsartikel in ein bei der Büchcrcommission zu Leipzig zu haltendes Protokoll einzeichnen lassen, „immaßen wir solchem Ein zeichnen die Kraft und Wirkung eines ausdrücklich erlangten krivilsAÜ bcylegcn, dergestalt, daß in Unserem Churfürstenthum und gesammten Landen der Nachdruck dergleichen eingezeichneten sowohl, als privilegirten Bücher, nicht weniger das Einbringen, Verkaufen, Vertauschen oder Verrechnen derer auswärts gefertigten Nachdrücke davon, in- und außerhalb denen Messen verboten sehn, denjenigen, so solcherlei) Nachdrücke fertigen oder cinbringen, die eingebrachten Lxempluria. wcggcnommen und confisciret, oder, dafcrne solche nicht mehr zu erlangen, sie zur Erlegung des Werths davon, und hierüber noch in beyden Fällen zu einer Geldbuße von fünfzig Reichsthalern, wovon die Hälfte Uuserm l?isoo, die andere Hälfte den: Verleger verfallen, angehalten werden sollen". Als compctente Behörde für die „Cognition in solchen Fällen" wurde für Leipzig die daselbst instal- lirte „Bücher-Eoinmission", anderwärts aber die ordentliche „Obrig keit jeden Orts" bestellt, von welcher „aus bloße Production des Pri vileg«, oder des wegen des Einzeichnens erhaltenen Scheines sofort mit der Execution verfahren werden" sollte. Weitere Bestimmungen besagten, daß „der Vorwand, als ob Vierzigster Jahrgang. die nachgcdruckteu Exemplarien bloß durch Unsere Lande durchgeführt würden", Niemandem zu statten kommen soll, „sobald solche aus- gcpacket oder zum Commissions- und Speditions-Handel nieder gelegt werden", vielmehr sollten „diejenigen, welche sich bey dem Verkauf des Nachdrucks als Commissionär oder Unterhändler ge brauchen lassen, oder durch Verhehlung und sonst dabey Vorschub leisten, mit willkürlicher Strafe belegt werden". Endlich ward den „solchergestalt Unsers Landesherrlichen Schutzes versicherten Buch händlern" cingeschärst, „dahin zu sehen, daß das Publikum mit ihren Verlagsbüchern in hinlänglicher Menge von Exemplarien, auch mit correctem Druck und gutem Papier, nicht niinder in billigen Preisen versorget, und darunter überall zu gegründeten Beschwerden kein Anlaß gegeben werde. — Jmmaßeu, ivenn Wir wahrnehmcn sollten, daß das erlangte Besugniß miß- oder nicht gebrauchet, durch eine schlechte Ausgabe oder Uebersetzung blos eine bessere zurückgehalten, oder auch der Preis, insonderheit derer zum Gottesdienst und Schul wesen gehörigen Bücher über die Gebühr und Billigkeit erhöhet wer den wollte, Wir Uns Vorbehalten, nach vorgängiger hinlänglicher Untersuchung der Sache, jenes Besugniß wiederum aufzuheben und entweder auf einen anderen billigern Verleger zu transferiren oder auch den Druck gar srey zu geben". Beigegeben ist dem Mandat vom 18. December 1773 ein „Regulativ, wie das von der Büchcrcommission zu führende Proto- coll einzurichten". Die Führung des Protokolls ward darin dem jedesmaligen „Büchcr-Jnspcctor"*) überwiesen, und es konnten „alle die Leipziger Messe besuchenden in- und ausländigen Buchhändler" ihre Verlagsartikel eintragen lassen, wenn sie sich vor der Bücher- Commijsiou als rechtmäßiger Verleger legitimirten, „welche Legiti mation die Bücher-Cominission ohne Weitläuftigkeit untersuchet, und bei zweifelhaften Fällen zum Churfürstl. Sächsischen Kirchenrathe Bericht mit Gutachten zu erstatten hat". Bei Uebersetzungen hatte Derjenige, „so sich zuerst bey dem Protocolle gemeldet und einschreiben lassen", den Vorzug; „es hat aber derselbe solche längstens binnen einem Jahre dem Publico ganz, oder bey großen Werken wenigstens zum Theil" zu liefern, „widrigenfalls er seines durch das Einzcichnen erhaltenen Rechts verlustig wird", welcher Rechtsnachtheil überhaupt jeden Verleger tras, der das eingetragene Werk nicht binnen Jahres- *) Dieser „Bücher-Jnspcctor", der bereits init der im Jahre 1687 ins Leben getretenen Bücher-Coinmission installirt worden war, und bisher lediglich die Einzeichnung und Insinuation der Bücherprivilegicn. Bücher verbote :c. zu besorgen hatte, führte ursprünglich den wenig beliebten Titel: „Fiscal", der im Jahre 1722 durch ein Rescript beseitigt worden war, nachdem der bisherige Fiscal David Bittorf angezeigt hatte: „wie verhaßt jener Name zeithero worden sei, sogar, daß, wenn er zu Meß zeiten in die Buchlädcn käme und die Leute solchen horten, sie gleichsam vor ihm einen Abscheu hätten, ihn zu meiden suchten und wohl gar davon gingen". Vergl. Gretschel und Bülau, „Geschichte des Sächsischen Volkes und Staates". 2. Ausg. 2. Band, S. 644. 643
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