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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.12.1873
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1873-12-17
- Erscheinungsdatum
- 17.12.1873
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- Deutsch
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frist und bei großen Werken, wenigstens zum Theil lieferte, oder die Ursachen, welche ihn daran verhindert, in Zeiten angezeigt hatte. Den Herausgebern von Ucbersetzungen ward überdies noch besonders eingeschärft: „für gute nnd tüchtige Uebcrsetzungcn Sorge zu tragen, oder daß, wenn eine ini Druck ergangene Uebcrsctzung, nach eingestell ter Untersuchung, schlecht und fehlerhaft befunden wird, man diesfalls ein ernstes Einsehen Haben, auch nach Befinden, einem anderen, eine verbesserte Uebcrsctzung zu ediren erstatten werde, ohnfehlbar zu gcwarteu hat". Endlich enthält das Regulativ noch eine Bestim mung, welche als ein Anlauf zum sslltzovsruillsut, dem die Anschau ungen jener Zeit höchster Blüthe bureaukratischer Machtvollkommen heit nichts weniger als hold waren, besonders hcrvorgchoben zu werden verdient. „Damit auch alles Mögliche zur Beförderung des Buchhandels beigetragen werde, — heißt es nämlich daselbst — so bleibet denen die Leipziger Messe besuchenden Buchhändlern frey, aus ihren Mitteln Deputirte und zwar — u) dreh Sächsische Buch händler, als zwey aus Leipzig und einen aus einer anderen Chur sächsischen Stadt — b) und sechse aus denen fremden, die Messe be suchenden Buchhändler auswärtiger Länder und Reichsstädte, wo sich mehrere Buchhandlungen befinden, zu erwählen, welche das gemein schaftliche Beste des Buchhandels besorgen, und desfalls bei der Bü- cher-Commission bchörige Anzeige thun können. Es soll auch die Bücher-Commission bey zweifelhaften Fällen, besagter Deputation mündliches oder schriftliches Gutachten erfordern." Um sich der tiefgreifenden Bedeutung des Mandats vom 18. December 1773 für die Verhältnisse des deutschen Buchhandels nach allen Seiten hin bewußt zu werden, ist ein kurzer Rückblick auf die Gestaltung der hier einschlagendcn Rechtsverhältnisse zur Zeit des Erlasses dieses Gesetzes in Deutschland, bcz. in Sachsen von Nöthen, vr. Oskar Wächter charaktcrisirt dieselben in seinem bekannten treff lichen Werke über das Verlagsrecht*» sehr richtig, wen» er sagt, daß bis in das achtzehnte Jahrhundert die deutsche Gesetzgebung den An spruch auf Schutz des Vertrags als einen der Regel widerstreitenden, wofür erst im Wege des Privilegiums in concreten Fällen ein Recht bestellt werden sollte, behandelt habe. Und nicht minder zu treffend ist cs, wenn er dann in Uebereinstiinmung mit Joh. Fricdr. Ferdinand Ganz**) weiter ausführt, daß auf diesem Wege die Ge setzgebung den höheren Anforderungen des Rechts, jeder objectiv mit Sicherheit erkennbaren und beurtheilbaren Unsittlichkeit entgegen;» treten, nnd den wohlbegründeten Ansprüchen der Urheber geistiger Werke, sowie den mit der Anerkennung nnd dem Schutze dieser An sprüche wesentlich zusammenhängenden allgemeinen Interessen nicht genügen konnte. „Sie mußte die Ausnahme zur Regel machen: das, was bisher blos im Wege des Privilegiums als Ausnahme erlangt werden konnte, durch ein allgemeines Gesetz als ein dem Urheber an sich schon znkommendcs Recht, wenn auch mit gewissen Beschränkun gen erthcilen. Sie mußte anerkennen, daß nicht erst eine willkürliche und cxceptionelle Vergünstigung von Seiten der Regierung, sondern daß die Autorschaft eines Werkes schon an sich den Anspruch auf Rechtsschutz begründe." Den ersten Schritt ans dieser in den eben angeführten Sätzen der deutschen Gesetzgebung über das geistige Urheberschafts- und Verlagsrecht vorgczeichneten Bahn that die sächsische Regierung, indem diese bereits in dem Mandat „wider ärgerliche Schriften, Pas quille, Kupfer-Stiche nnd Chartequen, inglcichen von Censur derer Bücher, auch dem Nachdruck derer privilcgirten, nnd Einschicknng *, Bergt. Ur. Oskar Wächter, das Verlagsrecht mit Einichluß der Lehren vom Berlagsvertrag und Nachdruck nach den geltenden deutschen und internationalen Rechten. Stuttgart 1857, Cotta. S. 12 u. f. *') Bergt, des Obengenannten Ucbersicht der Gründe wegen des Strafbare» des Büchernachdrucks und Borschläge, wie diesem Nebel durch ein allgemein verbindliches Reichsgesetz vvrgebeugt werden könne". Regens- durg 17.90. dcxoselben zu rechter Zeit" vom 27. Februar 1686 den von der bis herigen in Deutschland geltenden Rcchtsanschauung abweichenden Rechtsgrundsatz anssprach, daß der Nachdruck auch solcher Bücher, welche, ohne durch Privilegien geschützt zu sein, der Verleger „von den iluotoridus redlicher Weise an sich gebracht", verboten sein solle. Abgesehen indessen davon, daß die betreffende Stelle dieses Gesetzes durch Beifügung der Worte: „auch wohl darüber UrivitsAis. er langet" einigermaßen unklar wird, so fehlte cs auch dem hier aus gesprochenen Verbot an einer spccicllen, bestimmt sormulirten Straf androhung für den Fall der Ucbertrctung, so daß der dadurch ge währte Rechtsschutz eine praktische Bedeutung in oonorsto nicht er langen konnte. Diese Wirkung ward erst mit dem Erlasse des Mandats vom 18. December 1773 erreicht, das nicht bloß den Rechtsgrundsatz: daß die Urheberschaft eines Werkes an sich schon den Anspruch auf Rechtsschutz begründe, in viel schärferer Präcision und Klarheit wie derholt zum legalen Ausdruck bringt, sondern auch vermittelst der Einführung des Eintrags in ein bei der Leipziger Bücher-Commission zu diesem Zwecke zu führendes Protokoll den Verlegern eine sehr erhebliche Erleichterung für die, zumal nach der damals geltenden schwerfälligen prozeßrechtlichen Praxis gerade bei der hier in Rede stehenden, in jener Zeit wissenschaftlich wie praktisch noch auf der untersten Stufe der Entwicklung stehenden Rechtsmatcrie im con- crcten Fall meist äußerst mühsame Beweisführung verschaffte. Das Mandat vom 18. December 1773 enthält überdies bereits alle Be stimmungen der modernen Nachdruckgesetzgebung wenigstens im Keim und im leitenden Grundsatz; insbesondere gebührt ihm das Verdienst, das Verlagsrecht und den Anspruch aus Schutz desselben aus das Recht des Verfassers zurückgeführt und daher den Rechtsschutz zu nächst diesem ertheilt zu haben, indem es den Schutz des Verlags rechts von dem Nachweis abhängig macht, daß es der Verleger „von dem Schriftsteller redlicher Weise an sich gebracht habe". In einem Punkte aber, und zwar in einem sehr wesentlichen geht der Rechts schutz, welchen das Mandat vom 18. December 1773 dem geistigen Urheberrecht darbictei, über die Gewährungen der späteren Gesetz gebungen sogar noch hinaus. Während nämlich diese letzteren den Rechtsschutz durchgehends auf eine gewisse Zeitfrist beschränken, gewährte denselben die sächsische Gesetzgebung ohne alle Zeit beschränkung. Die Verfasser des Mandats vom 18. December 1773 bekannten sich mithin zu dem Grundsatz des sogenannten ewigen Verlagsrechts, dessen Lcntilirung bekanntlich noch heute in den französischen Erörterungen der hier einschlagenden Rechtsmatcrie eine bedeutsame Rolle spielt. Schreiber dieser Zeilen gehör: nicht zu den Wortführern des ewigen Verlagsrechts nnd ist daher auch weit davon entfernt, in diesem Punkte dem Mandate vom 18. December 1773 einen Vorzug anznrühmen. Immerhin läßt sich nicht verkennen, daß, gegenüber dem damaligen Rcchtszustande im übrigen Deutschland, auch diese in der Zeitdauer unbeschränkte Sicherstellung des geistigen Urheber rechts ihre sehr praktischen guten Seiten hatte, zumal Sachsen noch aus eine geraume Reihe von Jahren hinaus der einzige deutsche Staat blieb, der sich zu dem Rcchtsgrnndsatz legislatorisch bekannte, daß der Anspruch auf Schutz gegen unbefugten Nachdruck nicht erst durch Auswirkung eines Privilegiums erworben zu werden brauchte, sondern durch Zurücksührnng auf das dem Verfasser als eigen artiges nnd ursprüngliches Recht beiwohnende Urheberrecht an sich schon begründet sei. Nach dieser Richtung hin that die sächsische Ge setzgebung bald noch einen sehr entscheidenden Schritt weiter, der das Privilegium als besonderen Erwerbsrechttitel wenn auch nicht ganz bei Seite schob — was bei der damaligenLage der Dinge in Deutsch land factisch unausführbar gewesen sein würde —, so doch im Wesent lichen dem Rechtstitel der Ableitung des Verlagsrechts voni Rechte
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