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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.12.1873
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1873-12-17
- Erscheinungsdatum
- 17.12.1873
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- Deutsch
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^ 291, 17. December. Nichtamtlicher Theil. 4727 -er Urhebers unterordnete. Das anläßlich eines Prozeßes, der we gen des Nachdrucks des Bcrnstein'schen Handbuchs für Wundärzte ic. zwischen dem Buchhändler Schwickert in Leipzig und dem Buchhänd ler Ettinger in Gotha entstanden war, ergangene Rescript vom 4. Juli 1798 äußert sich nämlich zur Erledigung der hierbei an die Staatsrcgierung gerichteten Anfrage: „ob die Schärfe des älteren Mandats ä. a. 1686 bey dem eingetretenen neueren Mandate, den Buchhandel betr., cl. 18. December 1773 aus den Nachdruck nicht privilegirter oder uneingezcichneter Bücher annoch zu ziehen sei", wie folgt: „Nun ist das bereits in den Uosolutionibus Vravaruinum ä. a. 1661 Mt. von Justitien-Sachen tz. 81. und in dem Rssorixto ck. 13. Mai 1620 enthaltene Verbot des Nachdrucks der privilegir- ten Bücher, in dem lKauäalo 6. 27. Febr. 1686 auf den Nachdruck überhaupt, unter Beziehung auf die allgemeinen Reichs-Constitutio nen, um deswillen erstrecket worden, weil dergleichen Sachen zum höchsten Schaden derer, welche Bücher von den 4.uo1oribus redlicher Weise an sich gebracht, auch Wohl darüber krivUsAia erlanget haben, gereiche. Es erhellet dahero, daß zum Grunde dieses Verbotes des Nachdrucks, hauptsächlich die redliche Erwerbung des Eigenthums an einem Buche angenommen, und die Schärfe derAhndung mittelst der Confiscation, vornämlich auf den Eingriff in das Eigcnthum eines Verlegers und nur nebenher auf dieVerletzung eines erlang ten ?rivils§ii gesetzet worden. SothaneVorschrift ist durchdasMan- dat <l. u. 1773 keineswegs abgeändert, sondern vielmehr eingeschärfet worden." Die sächsische Rcchtsauffassung, daß nicht das Privilegium, sondern das dem Urheber und seinen Rechtsnachfolgern zuständige ausschließliche Recht auf die materielle Ausnutzung seines geistigen Erzeugnisses der hauptsächliche Gegenstand des von der Staats gewalt zu gewährenden Rechtsschutzes sein müsse, wirkte gleichsam bahnbrechend in der deutschen Landesgesetzgebung. Derselbe Grund satz fand, wenn auch noch einen ziemlich verclausulirten Aus druck in Hannover durch das Rescript vom 20. März 1778. Ganz unumwunden und rückhaltlos aber bekannte sich das Allgemeine Preußische Landrccht in seinem Theil I. Mt. 11. Z. 1026. u. 1033., sowie in Theil II. Mt. 20. tz. 1294. u. f. dazu. Eine gleichmäßig für ganz Deutschland gültige und wirksame Anerkennung war damit freilich immer noch nicht erreicht, wie sehr es auch für den deutschen Buchhandel von Werth sein mochte, daß die beiden vorgeschrittensten Culturstantcu Deutschlands dem geistigen Urheberrecht eine gesetz liche Rechtsanerkennung hatten zuthcil werden lassen. Hier blieb es noch eine geraume Zeit hindurch bei dem Versprechen, welches Kaiser Leopold II. in seiner Wahlcapitulation gegeben hatte: „In sonderheit wollen wir den Buchhandel nicht außer Acht lassen, son dern das Reichsgutachten auch darüber erstatten lassen, inwiefern dieser Handelszweig durch die völlige Unterdrückung des Nach drucks von seinem Verfall zu retten sei." Die Deutsche Bundesactc von 1815 enthielt zwar in ihrem Art. 18. die Bestimmung, daß die Bundesversammlung sich „bei ihrer erstenZusammcnknnft" mitAbfas- sung gleichförmiger Verfügungen über diePreßfreiheitunddieSicher- stellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck beschäftigen werde. Dessenungeachtet währte es noch mehr denn zwan- zigJahre, bevor der Beschluß vom 9.November 1837 zuStandc kam, welcher den innerhalb des Bundesgebietes erscheinenden literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst einen Schutz aus 10 Jahre gewährte. Er bildete, insofern er in dieser Rechtsmaterie eine für ganz Deutschland bindende Norm ansstellte, den Impuls zu erneuter Regsamkeit auch für die Landesgcsetzgebung, bis endlich die Gegen wart die langersehnte Schöpfung eines- gemeinsamen deutschen Nach- drucksgesetzcs in dem „Rcichsgesetz, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Compositioncn und dra matischen Werken vom 11. Juni 1870" zu Stande gebracht hat. Eine vollständig erschöpfende Erledigung der hier in Rede stehenden Rechtsmaterie wird uns indessen auch durch dieses Gesetz noch nicht geboten, da die Erzeugnisse der Kunst davon ausgeschlossen und einer zur Zeit noch ausstehendcn besonderen legislatorischen Rege lung Vorbehalten sind. Die Wirkungen des Mandats vom 18. December 1773 aus die Entwicklung insbesondere des Leipziger Buchhandels konnten nicht anders als die ersprießlichsten sein, und die Behauptung ist nicht zu gewagt, daß von dem Erlasse dieses Gesetzes ab die Blüthe- zeit des Leipziger Buchhandels datirt. Um in dieser Beziehung den Unterschied zwischen Dereinst und Jetzt charakteristisch zu kennzeich nen, sei an dieser Stelle einer Anekdote gedacht, welche sich in vr. C. Gretschel's und Pros. vr. Friedr. Bülau's „Geschichte des Sächsi schen Volkes und Staates" 2. Ausl. 3. Band, S. 302 als verbürgt erwähnt findet. Dem Buchhändler Baumgärtner, Begründer der noch blühenden, angesehenen Firma gleichen Namens, rief, als er bei seinem Etablissement in der zweiten Hälfte des vorigen Jahr hunderts seinen älteren College» seinen Besuch machte, einer dersel ben warnend zu: „Wie wollen Sie bestehen? Wir sind unserer schon dreizehn!" Gegenwärtig, nicht voll einhundert Jahre darnach, zählt Leipzig mehr denn 250 Buchhandlungen! Wer der ausarbeitende Verfasser des Mandats vom 18. Dccem- ber 1773 gewesen, ist nicht bekannt. Der intellectuelle Urheber des selben war aber zweifelsohne der hochbegabte, erleuchtete und in sei nen Anschauungen weit über dem Gesichtskreise seiner Zeit stehende vertraute Rathgeber des Chursürsten Friedrich August, Christian Gotthelf Gutschmid (1769 in den Reichsfrciherrenstand erhoben), welcher, dereinst der Lehrer des jungen Fürsten, nach dessen Thron besteigung zu den höchsten Staatswürden emporstieg, 1770 Confe- renzminister, 1790 Cabinetsminister wurde und bis zu seinem Le bensende (l 798) in des Wortes weitester und edelster Bedeutung die Seele der Regierung dieses trefflichen Fürsten war, und der einst, von dem Gesandten einer auswärtigen Macht befragt: welche Politik der Churfürst sin einer damals obschwebenden internationalen Frage) befolgen werde? darauf die schöne Antwort ertheilte: „die Politik des ehrlichen Mannes!" Gutschmid aber war, wenn auch kein Leip ziger Kind er war als der Sohn eines Predigers 1721 in Köh ren bei Cottbus geboren —, so doch recht eigentlich ein Leipziger Mann, denn in Leipzig hatte er sesne Laufbahn als Docent und Sachwalter begonnen und die Stadt Leipzig hatte ihn 1761 zu ihreni Bürgermeister erwählt. Gewiß ein sinniges Zusammentreffen für das hundertjährige Ehrengedächtniß, das die Metropole des deutschen Buchhandels vor allen anderen dem erleuchteten und wahrhaft freisinnigen gesetzgeberischen Acte eines weise und sachkun dig berathenen, wohlmeinenden Fürsten zu widmen Ursache hat! C. v. Witzleben, k. sächs. Geh. Regierungsrath. Herr Schürmail» und der deutsche Buchhandel. Eine seltsame Ueberraschung ist uns zuthcil geworden: Hr. Schürmann wird ein neues Fachblatt hernusgeben, das „Maga zin sür den Deutschen Buchhandel", ans welches man bei der „Expedition des Buchhändler-Magazins" abonniren kann*).— Das Unternehmen fordert die schärfste Kritik heraus, da cs in der anspruchsvollste» Weise auftritt und mit Worten angckündigt wird, in denen wir leider nur den Ausfluß einer maßlosen Uebcrhebnng zu erkennen vermögen. Wie groß immer die Verdienste sein mögen, die sich Hr. Schürmann durch verschiedene Arbeiten um sein Fach erworben hat, nichts berechtigte ihn, dem gcsanimten deutschen Buch handel gegenüber eine solche Sprache zu führen, wie es in dem *) Diese doppelte Benennung eines Blattes gehört, beiläufig be merkt, nach unserer Ansicht nicht zu den „Usancen des deutschen Buch handels"! 643*
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