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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.04.1858
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1858-04-07
- Erscheinungsdatum
- 07.04.1858
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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Voß in Leipzig. 2285. Bulletin se in rlnsse llt'S Sciences l>istori(ju<>8, siliilolo^i^ues et politicpies tle l'ncsüeniie in>;>er>sle lies scienee« <I« 8l.-?et.e>sbour». 4'ome XV. IXp. 1—>,». tzp. 4. 8t. Neterükui-g. ^,e<> cplt. *3,^ Weiß in Grünberg. 2286. Berechnung d. Preises f. cin Pfund bei festgestelltm Preisen f. den Centncr ü 100 Pfund, in Prcuß. Courant. 1 Tab. in Fol. In Comm. * 3 Wigand in Göttinnen. 2287. Probe» neuerer deutscher Lvrik. 16. In engl. Einb. m. Goldschn 18 N/ v. Zaber» in Main;. 2288. Sammlung v Entscheidungen d. Großherz. Hcff. Caffationshofs in Civil- u. Straf-Sachen aus dem I. 1857. Hrsg, v A. Emmerling, gr. 8. Darmstadt 1857. Geh. * IU Nichtamtlicher Th eil. Rechtfertigung. *) Nach der in dem Artikel „ G cg cn warn u n g" (Nr. 36) ent haltenen Erklärung Halm's erscheint dessen Denunciation freilich fast gerechtfertigt, wir erlauben uns jedoch, Halm's Parabeln etwas zu beleuchten: Die 1. Parabel war uns cin Räthscl, das sich nach heute cingczogcncr Erkundigung dahin löste, daß diese Anzeige von Poli- zeibedienstctcn aus freien Stücken gemacht wurde. Jedes Straßen- placat muß mit dem gesetzmäßigen (kostenfreien) Stempel versehen sein, und wacht die Polizeibehörde selbst über die Beachtung dieses Gesetzes. Die 2. Parabel ist entstellt. (Wir wählen diesen gelindesten Ausdruck.) Halm kaufte bei uns den Nieritz'schen Kalender, den wir gleich ihm und andern Buchhändlern als Volksbuch und nicht als Kalender, also auch nicht als stempelpflichtig hielten. Halm dcnun- cirtc uns der Stempeldcfraudation und wir erlegten die ausge sprochene Strafe. Trotzdem Halm uns nun denuncirt hatte, er fuhren wir, daß er selbst Jllustr- Kalender u. a ungestempelt ver kaufe. Wir erhielten solche Exemplare und übergaben sic dem Ge richte laut Protokoll als Beweisstücke, nicht um Halm zur Strafe zu ziehen, sondern um zu beweisen, daß es seither hier nicht usus gewesen, solckc Kalender als stempclpflichtig behandeln zu lassen. Die Daten weisen dieses nach. Die 3 — 5. Parabel ist gleichfalls entstellt. Halm hatte zur damaligen Zeit nur die Eoncession für den Anriquariatsbuchhandcl, übcrtrat jedoch fortgesetzt seine Gewcrbsbcfugniß und wurde dieser Uebcrtretung als zum Nachthcile des Sortimentsbuchhandels von uns angcklagc und vom Gerichte bestraft. Dies bezeichnet Halm mit Denunciation! Die 6. Parabel ist nicht minder entstellt. Halm hatte die Absicht, uns Inserate und Beilagen für unsere Zeitung seitens des Buchhandels zu entziehen und schrieb u. A. an Herrn Voigt in Weimar: daß unsere Zeitung in den letzten Zügen liege und K der uns gesandten (1000 Stück) Beilagen gewissenlos in den Macula- turkastcn wandern. Wir haben dem Gerichte eine damals schon stärkere Auflage unserer Zeitung zur Entkräftigung der Halm'schcn Beschuldigung nachgcwiescn und zeigte der von der Obcr-Post-Amts- Haupt-Zeitungs-Erpedition ausgestellte Nachweis eine bedeutende Abonncntcn-Zunahmc unserer Zeitung. Wir klagten Halm derIn - juric an, nachdem uns Herr Voigt den Halm'schen Brief ausge händigt hatte. Diese Jnjuricnklage ist von Halm ebenfalls mit Denunciation bezeichnet! Wenn nun auch Halm den betretenen Weg der Denunciation *) Hr. V I. Stahcl in Würzburg hat die Erklärung abgegeben, daß die Aufnahme des Artikels ,,Warnung" in dir. 33 d. Ll., welcher uns aus Würzburg zugckommen ist, nicht von ihm veranlaßt worden sei. Sonach erscheint die Halm'schc ,,Gegcnwarnung" in Nr. 36 als ein selbst ständiger Angriff gegen die Stahel'sche Buchh., auf den wir derselben das Recht der Entgegnung nicht vorenthalten können, und aus diesem Grunde haben wir den Gegenstand nochmals in unsere Spalten zuzulaffcn. Die Redaction. ! fortbetreibt, so beschränken wir uns für heute doch nur aus diese ein fachen, wahrheitsgetreuen Angaben und fügen nur noch als Beitrag für die Glaubwürdigkeit Halm'scher Aussagen hinzu, daß derselbe als beeidigter Zeuge und Kläger gegen unseren Ehef (in der De- nunciationssachc wegen Verkauf von Büchner's Kraft und Stoff) in der öffentlichen Verhandlung der Unwahrheit mehrerer gravi- renden Aussagen überführt wurde. Diese Widerlegung wird denjenigen Herren Eollegcn, welche mit dem Treiben Halm's noch nicht näher bekannt sein sollten, ge nügen. Würde aber eine solche Erklärung Halm's, wie die oben be leuchtete, in hiesigen Blättern gestanden haben, so wären wir eo ipso aller Gegenerklärung übcrhoben gewesen, da das hiesige Pu blicum von Halm's gehässiger Handlungsweise längst überzeugt ist. Würzburg, den 26. März 1858. Stahel'sche Buch - u. Kunsthandlung. Zur Nachricht. In Folge meiner Erklärung in Nr. 147 des verjähr. Böcsenbl. hat sich das Vcrlagsburcau in Altona erboten, das Blatt in der Broschüre „der Buchhandel vom Jahre 1815 rc. 4. Thl.", welches die Verleumdung meines sei. Vaters enthält, mit Weglassung dieser Stelle, als einer falschen Angabe, umzudruckcn, mich auch dabei ermächtigt, dies sein Vorhaben in diesem Blatte zu veröffentlichen. Indem ich durch Annahme dieses Erbietcns der Pflicht gegen meinen sel. Vater Genüge geleistet zu haben glaube, erkläre ich diese Sache nun meinerseits für erledigt. Leipzig, den 6. April 1858. Heinrich Frohberzer. Miscellen. Pcsth, 22. März. Die ungarische Akademie der Wissen schaften ist von hoher Stelle aufgefocdect worden, ihre Ansichten über das zum Schutz des literarischen Eigcnthums auszuarbcitende neue Gesetz geeigneten Orts zu unterbreiten. Ein aus den Akademikern Baron Sigmund Kemeny, Ladislaus Szalay, Franz Toldv, Moriz Lukacs und Laurenz Toch bestehender Ausschuß hat der Plenarsitzung Geeignetes zur Schlußfassung vorzulcgen. (Allg. Ztg.) Aus Altona wird uns mitgetheilt, daß in Bälde der Brief wechsel des Astronomen Schumacher mit Bcssel, Olbcrs, Humboldt u. A. zu erwarten ist, der nach der hervorragenden Stel lung von Schumacher in der gelehrten Welt voraussichtlich viel In teressantes zu Tage fördern wird. Noch sollen die Erben mit keinem Verleger abgeschlossen haben. Verbote. Durch das König!. Sächs. Ministerium des Innern ist die Ver breitung der Druckschrift: Sicgwolf, A. St., über die Arbeiterbewegungen der Gegenwart. Frauenfeld 1857, Verlags-Eomptoir. auf Grund von §. 6. des Preßgesetzes vom 14. März 1851 verboten Wörden.
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