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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.02.1860
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1860-02-27
- Erscheinungsdatum
- 27.02.1860
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- Deutsch
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M 25, 27. Februar. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 403 B. Tauchniy in Leipzig. 1652. RadestockCG., u. C. F. Richter, Fibel u. erstes Lesebuch nach der Schreiblesemethode. 7. Aufl. 8. Geh. 3 N-f V-i» Sc Co. in Leipzig. 1653. LcdackreitullA gogrünstet v. ster lierliner 8ckgd,ge»ells«bsst, krsx. v. Inders««« u. IVI. I.n»xe. 15. Inkrx. 1860. dir. 1. u. 2. l,ex.-8. pro cplt. * 3 ^ Voigt sc Günther in Leipzig. 1653. Voigt u. Günther s Orki« pictlls. Bilderbuch zur Anschauung u. Belehrung. Beard. v. Lauckhard. 24. u. 25. Lsg. hoch 4. Geh. -e ' Vs Wagner in Leipzig. 1655. lleniral-SIstt t. äsut^cke ?i>p!er1ns>ril!Ltion. Hrsx. u. red. v. A. Hudel. 11. Iskr;;. 1860. lXr. 1. gr. 8. Dresden. pro eplt. dssr ** 5 Weber in Leipzig. 1656. Kloff, M., weibliche Haus-G»mnastik. Eine leicht verstLndl., im Haus u. Zimmer ausführbare Selbstanwcisg. zu gesundheitsgcmäßer u. heilkräftiger Korperübg. 2. Aufl. 8. Geh. ^24N-f Werner in Leipzig. 1657. Osrlaclt, L.., petil. dietionnnire de >>ocl>e srnnzutis -Liiemsust «t nllemLnd-srsnsais. 7. Ldit. — Westen-I'nscben IVvrrerbuek der lrsnriisisdi-deutscken u. deutsek-sranröslscken 8prsrl>e. 7. ^u6. 32. keil. ^ ^ O. Wigand in Leipzig. 1658. Bacr, W., die Chemie d. prakt. Lebens. 17. u. 18. Lsg. gr. 8. Geh. ä ^ 1650. Woiff. D. L. B., poetischer Hausschatz d. deutschen Volkes. Ein Buch f. Schule u. Haus. 10. Aufl. gr. 8. Geh. » 2 ^ Nichtamtlicher Th eil. Das literarische Eigenthum. Eine Rechtsfrage. Es sind ungefähr zwanzig Jahre, daß in einem Kaffeehausc einer süddeutschen Stadt ein ziemlich hochgestellter Jurist und ein junger Schriftsteller über den Nachdruck stritten. „Sie mögen mir sagen, was Sic wollen", schloß endlich der Jurist, „ich gebe Ihnen zu, der Nachdruck ist eine Abscheulichkeit, aber wir können ihm mit keinem Gesetz entgegen treten, da der Begriff eines geistigen, eines literarischen Eigenthums sich nun einmal als positiver Rcchtsbcgriff nicht aufstellen läßt." — „Im Corpus Juris steht freilich nichts davon", crwiedcrte der Schriftsteller; „hätten aber die Römer Lite raturzustände gleich den unsrigcn gehabt, so würde ihr Gesetzbuch so klare und festgcmeißeltc Bestimmungen gegen den Nachdruck ent halten, daß unseren heutigen Justinianen der Begriff eines literar ischen Eigcnthumsrechtes nicht wohl dunkel sein könnte " Die Gesetzgebung hat seither dem Nachdruck in allen deutschen Staaten zr? begegnen gelernt. Allein das Eigenkhumsrecht auf ein durch geistige Arbeit geschaffenes Erzeugnis ist hiemit noch lange nicht so vollständig anerkannt, wie cs den Anschein hat. Man setze folgenden Fall. Ein Mann erwirbt einen öde ge legenen Fleck Landes und macht ihn durch den Fleiß seiner Hände im Schweiße seines Angesichts zu fruchtbarem Feld. Nun genießt er den Lohn seiner Mühe. Das Grundstück, das er sich durch Arbeit erschaffen hat, trägt ihm lebenslang jedes Jahr sein Brod, und noch nach seinem Tode genießen seine Erben dreißig Jahre hindurch den Ertrag des Gutes. Da tritt ein Theoretiker auf und spricht, jetzt sei es aber aller Ehren werlh, der aufgewendete Fleiß, und was etwa von Verdienst in dem gegebenen Beispiele liegen möge, sei längst bezahlt; Erde und Sonne, die doch auch das Ihre dabei gelhan, seien allgemeine Güter, und das Grundstück müsse jetzt wieder an die Gesellschaft zurückfallen. Wie würde ein Solcher bei den Besitzern, oder, falls er prak tisch zugreifen wollte, bei den Richtern fahren? Und hier ist doch das Eigenthum in einer gewissen moralische» Heiligkeit dargcstellt, sofern die Besitzer die ersthändigen Erben des durch seine Thätigkeit ehrenwerthcn Urhebers sind. Diese Art des Eigenthums aber ist durch das Gesetz geschützt, auch wenn der Erblasser es nicht selbst geschaffen, wenn er es, ohne einen Finger zu rühren, überkommen und genossen hat; es bleibt geschützt, solang die Erben sich im Besitz behaupten können, und wäre es Jahrhunderte lang. Nicht ebenso geachtet ist des Schriftstellers selbsterworbenes Eigenthum. Sein Verfahren hat viele Aehnlichkeit mit dem Thun des Mannes, der Neubruchland umrodct und urbar macht. Der Schriftsteller erschafft aus dürftigem Material, sei es nun ein ge gebener Stoff, den er in eine Denk- oder Kunstform bringt, oder sei es, für die rein erfindende Phantasie, bloß Dinte, Feder und Papier, unter Benutzung der allgemeinen Güter, als da sind Sprache, Gedanken- und Gcistcswclt, einen Acker, der, wenn die Tagwerke gut waren, geistige, und wenn sie von Glück begünstigt waren, auch leibliche Früchte trägt. Wie alle Gleichnisse, paßt das Bild nicht ganz und gar; wir haben es aber gewählt, um das Eigenthum in einer seiner Gestalten darzustellcn, die ganz besonders zur Heilighaltung auffordern sollte. Jedenfalls ist das Literaturwerk, weil durch Arbeit hervorgebracht, ein Eigenthum, und ein recht licher Grund, warum eine durch Arbeit zum Eigenthum gestempelte Geistesform jemals, außer etwa durch Verzichtlcistung, aufhören sollte, mit der aus ihrer Vervielfältigung erwachsenden Ernte ihrem Urheber und dessen Erben anzugehöccn, ist nicht denkbar. Als Besitz kann sie nach dieser Seite mit dem Capital verglichen werden, oder mit jedem andern Besitze, der die Eigenschaft hat, für seine Inhaber zu arbeiten. Dieses Eigenthum hat den Charakter jedes andern absoluten Eigens, das sich so lange fortvcrerbt, als der Besitz nicht aufgegeben wird. Es kann nicht als ein bedingter Besitz betrachtet werden, denn es ist ja weder vom Staat, noch von einer Gesell schaft, noch von Einzelnen auf Zeit verliehen, so daß mit dem Er löschen der Bedingung auch das Bcsitzrecht erlöschen würde. Einen schmerzlichen Eindruck macht es, wenn man in einer Zeit, die sich in geistigen und besonders in rechtlichen Anschauungen sehr fortgeschritten nennt, öffentliche Behörden und Vertreter der Nation darüber bcrathen hört, ob das dem Eigenkhumsrechtsbegriffe so sehr widersprechende Gesetz, das die Werke eines Schriftstellers binnen einer gewissen Frist nach seinem Tode für Allmende erklärt, vollzogen oder aus besonderer Rücksicht und Gnade noch ein wenig im Aufschub gelassen werden solle, wenn, wofern cs gut geht, unter Widerspruch und mit Unmulh selbst mancher Bejahenden die Galgenfrist bewilligt wird. Würde die Frage so festgcstellt, ob die Herren Gesetzgeber selbst ihr anererbtcs Vermögen gleich jetzt her- geben oder noch einige Jahre behalten sollen, so dürfte die Ver handlung ziemlich lebhaft werden, würde indessen wohl von kurzer Dauer sein. Freilich, wenn es sich um gemeines Eigenthum handelt, so ist die Frage Allen klar; man braucht aber nur die Augen aufzuthun, um einzusehen, daß auch bei dieser höheren Art des Eigenthums neben der idealen Seite eine reale sich geltend macht, und je mehr man sich gewöhnt, die überlebten Ansprüche auf „Cultus des Genius", wahrhaftig nicht zu dessen Schaden, mit bürgerlicher Gleichstellung zu beantworten, je mehr sollte man gedenken, daß es nicht bloß bürgerliche Pflichten, sondern auch bür gerliche Rechte gibt. 58
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